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ßeren Werken im engeren Sinne, ſondern auch überhaupt für Geſeß⸗ entwürfe von größerer Ausdebnung oder Wichtigkeit aus dem Gebiete der Juſtiz oder Verwaltung beſondere Ausſchüſſe gewählt werden. In ſolchen Fällen finden die weiteren Beſtimmungen der Geſetze vom 14. Juni 1836 und vom 10. Mai 1842 ihre Anwendung. Art. 24. Mit Ausnahme der Fälle des Art. 23 können die zu Mitgliedern der Ausſchüſſe Gewählten ohne Genehmigung der Kammer weder die Wahl ablehnen, noch von den Ausſchuͤſſen zurücktreten. Im Fall der Genehmigung muß alsbald zu einer neuen Wahl geſchritten werden. Art. 25. Jeder Ausſchuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn ver⸗ wieſenen Gegenſtände erforderliche Erläuterungen zu ſammeln, ſich hierüber mit den betreffenden Mitgliedern der Miniſterien oder den beſonderen Landtagscommiſſären, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Anſichten zu gelangen(Art. 96 der Verfaſſungsurkunde), zu beneh⸗ men und nach Erwägung der Gründe für und wider, die Meinung aller Mitglieder des Ausſchuſſes in den Vortrag an die Kammer auf⸗ zunehmen. Jedem Ausſchuß der einen Kammer iſt es geſtattet, ſich mit dem entſprechenden Ausſchuß der anderen Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenſtand zur Berathung beider Kammern durch Mittheilung des Beſchluſſes der anderen Kammer gebracht worden iſt. Bei dem Finanzgeſetz(Art. 67 der Verfaſſungsurkunde) ſowie in dem Fall, wenn der Gegenſtand zur Berathung beider Kammern durch einen Antrag der Staatsregierung gebracht worden iſt, iſt dieſe Benehmung nothwendig. Die Vorträge der Ausſchüſſe ſind in der Regel ſchriftlich zu erſtatten. Bei dringenden oder un⸗ erheblichen Gegenſtänden genügt jedoch eine mündliche Berichterſtat⸗ tung. Die Präſidenten der Kammer haben freien Zutritt zu den Sitzungen der Ausſchüſſe. Art. 26. Bevor in einem Ausſchuß ein definitiver Beſchluß über eine Regierungspropoſition gefaßt wird, ſind die betreffenden Regierungscommiſſäre unter Benachrichtigung von dem Gegenſtand der Berathung von der Abhaltung der Sitzung des Ausſchuſſes in Kenntniß zu ſetzen, um der Berathung beiwohnen zu können. In anderen Fällen iſt vorherige Benachrichtigung der be— treffenden Regierungscommiſſäre alsdann nothwendig, wenn dieſelben ihre Abſicht, der Ausſchußſitzung beizuwohnen, zu erkennen gegeben haben. Art. 27. Jedem der nach Art. 22 zu wählenden Ausſchüſſe werden auf ſein Verlangen oder ſobald es auch ohne ein ſolches Ver⸗ langen die Kammer ſelbſt als angemeſſen erachtet, für einzelne be—
ſondere Gegenſtände 1 oder 2 weitere von der Kammer zu wählende Mitglieder beigegeben. Bei einem Landtag mit neuen Wahlen muß der 3. Ausſchuß der 2. Kammer(Art, 22 pos. 3) zum Behufe der Prüfung der Wahlen um 2 weitere Mitglieder verſtärkt werden. Art. 28. Die Ausſchüſſe ſind beſchlußfähig, wenn ſämmtliche Mitglie— der eingeladen worden und wenigſtens 3 derſelben erſchienen find. Art. 29. Die Kammer kann einen Vortrag des Ausſchuſſes zur wei⸗ teren Bearbeitung zurückweiſen und kann alsdann für dieſen Gegen— ſtand der Ausſchuß mit 2—4 von ihr zu wählenden Mitgliedern ver⸗ mehrt werden.(Fortſetzung folgt.)
Nr. 33 von 27. Oct. enthält: Bekanntmachung Großh. Miniſteriums des Innern vom 20. Oct., die Wahlen der Abgeord⸗ neten zum 15. Landtage betreffend: Zum Behufe einer vollſtändigen Aufnahme des zur öffentlichen Bekanntmachung beſtimmten Verzeich— niſſes der Gr. Staatsbürger, welche vermöge ihrer Steuerverpflich— tung und ihres Alters nach dem Geſetz vom 6. Sept. 1856 zu Land⸗ tagsabgeordneten der Wahlbezirke und Städte gewählt werden können, werden Diejenigen, welche außerhalb der Gemarkung ihres Wohn⸗ ortes directe Steuer zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß ſie bei Zuͤrechnung dieſer Steuern zu denjenigen, welche ſie von Steuerobjecten an ihrem Wohnorte zahlen, im Ganzen an directer Steuer mindeſtens den einem Normalſteuercapital von 550 fl. entſprechenden Betrag jährlich entrichten— und zwar, inſoweit es ſich nicht von Steuerzahlungen handelt, welche auf Objecten haften, die im Erbgange oder durch elterliche Uebergaͤbe erworben wurden, ſeit Anfang des Jahres 1854 aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerentrichtung binnen 8 Tagen vom Erſcheinen gegen— wärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt an, dem Gr. Steuer⸗ commiſſariat, in deſſen Amtsbezirk ſie wohnen, durch Vorlegung von Steuerzetteln oder Regiſterauszügen, Nachweiſung zu ertheilen.— Diejenigen, welche dieſer Aufforderung nachzukommen unterlaſſen, haben es ſich ſelbſt beizumeſſen, daß ſie in das Verzeichniß der Wähl⸗ baren alsdann nicht aufgenommen werden können, wenn ihre jähr— liche Steuerentrichtung an Grund-, Perſonal- und Gewerbſteuer in dem mindeſtens einem Normalſteuercapital von 550 fl. entſprechen⸗ den Betrag ſich nur durch Zuſammenrechnung der von ihnen in ver— ſchiedenen Gemarkungen entrichtet werdenden Steuern ergibt.
Schutzrede für die Maulwürfe.
Während man in Deutſchland, ſchreibt die„Preuß. Corr.“, erſt neuerlich hin und wieder angefangen hat, von der höchſt naturwidrigen Verfolgung der Maulwürfe, die— ſer wichtigſten Verfolger der Maikäfer-Larven(„Aenger— linge“), der Maulwurfsgrillen, Regenwürmer und im Winter der alsdann unter der Erde verborgenen Schne— cken abzulaſſen, haben ſich die Engländer und Schotten ſeit langer Zeit mehr als jedes andere Volk durch den naturgeſchichtlich richtigen Sinn und die Sorgfalt aus— gezeichnet, mit welcher ſie diejenigen Thiere, welche auf ſolche Weiſe überwiegend nützlich für die Bodencultur wirken, unbehelligt laſſen und ſogar nach Möglichkeit ſchützen oder hegen, auch wenn ſie nebenher irgendwie läſtig werden oder ſtellenweiſe einigen Schaden verur— ſachen. Einer derjenigen, welche dieß in Betreff der letz— teren klar nachweiſen, war für Schottland William Hogg, der berühmte„Schäfer von Ettrick“, wie er mit ſeinem literariſchen Namen und nach ſeinem Wohnort genannt wurde. Der Haupttheil ſeiner Schutzrede für die Maul— würfe lautet wie folgt:„Eine 30jährige Beobachtung, die ſich über einen bedeutenden Theil des Südens von Schottland erſtreckt und manche theuer erkaufte Erfahrung haben mich ſeit langer Zeit von den verderblichen Wir— kungen überzeugt, welche das Wegfangen der Maulwürfe beſonders auf Schaafweiden hervorbringt. In der That iſt von allen Verfolgungen, welche jemals in irgend einem Lande in Gebrauch gekommen ſind, die unnatürlichſte die gegen den Maulwurf, dieſen unſchuldigen und ſegensreich wirkenden kleinen Minirer, der unſer Weideland alljähr— lich mit dem erſten Stoffe zum Ueberſchütten(top dres- sing) verſieht, welchen er mit großer Mühe aus dem fetteſten Untergrunde heraufbringt. Die Vortheile dieſer Ueberſchüttung ſind ſo unverkennbar und ſie fallen jedem vorurtheilsfreien Beobachter ſo in die Augen, daß es
wirklich zum Erſtaunen iſt, wie unſere Landleute faſt ein halbes Jahrhundert lang haben in dem Beſtreben verhar— ren können, wo möglich alle Maulwürfe von der Erde verſchwinden zu machen. Wenn man auf einer Weide— landfarm von mäßiger Größe, z. B. von 1500— 2000 Acres, hundert Menſchen und Pferde dazu verwenden wollte, um düngende Erde zum Ueberſtreuen zu graben, aufzuladen und auf der Farm herumzufahren, ſo wurden ſie nicht im Stande ſein, dieß auf ſo wirkſame, ſaubere und gleichmäßige Weiſe zu thun, wie die naturgemäße Zahl von Maulwürfen es von ſelbſt thut. Daß aber ein ſolches Ueberſchütten und Ebenen des Bodens allem Weide— lande ſehr wohl thue, wird, glaube ich, Niemand zu be— ſtreiten verſuchen, und daß Maulwürfe dieſes Geſchäft wirklich verrichten, wird man eben ſo wenig leugnen.“ — Das iſt das Urtheil eines Mannes der Praxis über das, was man bei den Maulwürfen als vermeintlich ſchädlich betrachtet“) und was allerdings nachtheilig werden kann, wenn man die Maulwurfshaufen, ſtatt ſie ausein⸗ ander zu harken und ſo die in denſelben enthaltene Grund— erde zum Bedecken der vom Regen bloßgeſchwemmten Gras— wurzeln zu benutzen, ruhig liegen und ſo zu feſten Hügeln werden läßt. Bei weitem der größte Vortheil bleibt je— doch immer der, daß jeder Maulwurf infolge ſeiner ganz außerordentlichen Gefräßigkeit jährlich nicht weniger als einige Scheffel des verderblichſten Ungeziefers vernichtet. Jene wegfangen, heißt: das Ungeziefer, namentlich die Maikäfer, thatſächlich, wenn auch nicht abſichtlich, hegen. (Drmſt. Ztg.)
*) Auch bei uns ſcheint man gleicher Anſicht zu ſein, da zeit⸗ weiſe ein Vertilgungskrieg gegen den kleinen unruhigen Wühler auf Ge⸗ meindekoſten unternommen wird. Oder geſchieht dies nur, wenn er ſich in bedenklich großer Anzahl zeigt und wirklichen Schaden zu ver⸗ urſachen droht? Stimmen unſere Landwirthe mit dem oben zum Schutze des Maulwurfs Geſagten überein oder nicht? D. Red.
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