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ſammen 7 kr.
2 7 S6.
Freitag, den 31. Oktober.
1856.
Auszüge aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt.
Nr. 28 vom 30. Sept. enthält: Das aus 56 Artikeln beſtehende Geſetz vom 8. Sept., die landſtändiſche Geſchäftsordnung betreffend, wie ſolche auf dem letzten Landtage in Uebereinſtimmung mit den Ständen feſtgeſetzt wurde. Art. 1. Die Einberufung der Ständeverſammlung wird in dem Regierungsblatt verkündet. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein beſonderes Schreiben. A Die Mitglieder der 1. Kammer melden ihre Anweſenheit bei dem von dem Großherzog dazu ernannten Landesherrlichen Commiſſär oder entſchuldigen ſich ſchriftlich bei demſelben, daß ſie auf dem Land— tage nicht erſcheinen. Art. 3. Der Großherzog ernennt den 1. Prä⸗ ſidenten der 1. Kammer für die Dauer des Landtags. Art. 4. So— bald ein Drittheil derjenigen Mitglieder der 1. Kammer, welche ein⸗ berufen werden mußten und hätten erſcheinen konnen, eingetroffen iſt, verſammelt der Landesherrliche Commiſſär die Kammer, um dieſelbe vorläufig zu conſtituiren, worauf ſie unter Vorſitz des 1. Präſidenten, oder, wenn ein ſolcher noch nicht ernannt ſein ſollte, unter Leitung des Landesh. Commiſſärs, dem Großherzog 3 Mitglieder zur Aus⸗ wahl des 2. Präſidenten für die Dauer des Landtags vorſchlägt und alsdann zur Wahl zweier Seeretäre für die Dauer des Landtags vorſchlägt. Art. 5. Die Mitglieder der Kammer ſitzen nach der Ordnung des Art. 2 des Geſetzes vom 6. September 1856, die Zu⸗ ſammenſetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. Die Fürſtlichen Standesherren ſizen vor den Gräflichen und beide unter ſich, ohne Einfluß auf ihren Rang nach dem Lebensalter. Die von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ſitzen nach der Zeit ihrer Ernennung. Art. 6. Die Mit⸗ glieder der 2. Kammer melden ihre Anweſenheit bei der Landesherrl. Einweiſungscommiſſton oder entſchuldigen bei derſelben ſchriftlich ihr Nichterſcheinen. Sobald wenigſtens 27 Mitglieder der 2. Kammer erſchienen ſind, wird die Kammer durch die Einweiſungscommiſſion vorläufig conſtituirt, und unter der Leitung dieſer Commiſſion das älteſte Mitglied ermittelt, welches vorläuſig den Vorſitz übernimmt. Art. 7. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird die vorläufig conſtituirte Kammer durch das Loos in 5 moglichſt gleiche Abtheilungen zum Zwecke der vorläufigen Prüfung der Le⸗ gitimationen der gewählten Abgeordneten geſchieden. Jede Abthei— lung wählt ſich einen Vorſtand aus ihrer Mitte. Art. 8. Jeder Abtheilung wird von dem Alterspräſidenten eine, ſoweit als thunlich gleiche Zahl von Legitimationen zugeſtellt in der Art, daß keine Ab⸗ theilung eine Legitimation eines ihrer Mitglieder zur Prufung erhält. Das Reſultat der Prüfungen wird ſofort durch die Vorſtände der Abtheilungen der Kammer vorgetragen. Art. 9. Die Abgeordneten, deren Wahl oder geſetzliche Eigenſchaften von den Abtheilungen be— anſtandet werden, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur end— gültigen Entſcheidung der Anſtände durch die Kammer(Art. 87 der Verfaſſungsurkunde) nicht bei. Art. 10. Die 2. Kammer hat unter dem Vorſitze ihres Alterspräfidenten, welcher 2 Mitglieder der Kam- mer als Urkundsperſonen zu dieſem Acte zuzieht, 6 Mitglieder zu wählen, welche dem Großherzog zur Ernennung des 1. und des 2. Präſidenten für die Dauer des Landtags vorgeſchlagen werden. Art. 11. Nachdem der 1. und 2. Präſident der 2. Kammer ernannt ſind, wählt dieſe 2 Seeretäre für die Dauer des Landtags. Art. 12. Der Präſident der 2. Kammer weiſet dem 2. Präſidenten und den Secrefären beſondere Sitze in ſeiner Nähe an, den übrigen Mitglie⸗ dern is überlaſſen, ihren Sitz zu wählen. Art. 13. Nach der Bil⸗ dung beider Kammern wird die Ständeverſammlung eröffnet. Art. 14. Die Eröffnung der Ständeverſammlung geſchieht mit beiden Kam- mern zugleich von dem Großherzog in Perſon oder von einem von Ihm dazu ernannten Commiſſär. Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leiſten bei dieſer Eröffnung folgenden Eid:„Ich ſchwöre Treue dem Großherzog, Gehorſam dem Geſetze, genaue Befolgung der Verfaſſung, und in der Ständeverſammlung nur das allgemeine Wohl nach beſter eigener durch keinen Auftrag beſtimmter Ueberzeu— gung berathen zu wollen.“ Die nach der Eröffnung erſt eintreten⸗ den Mitglieder ſchwören dieſen Eid in die Hände des Präſidenten ihrer Kammer(Art, 88 der Verfaſſungsurkunde). Art. 15. Der Präsident jeder Kammer hat, zur Leitung der Geſchäfte, die Rechte
und Pflichten der Collegialvorſtände. Er empfängt die Eingaben; beſtimmt, eröffnet und ſchließt die Sitzungen; leitet die Berathungen; handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in dem Sitzungs— ſaale die Polizei aus; erhält die ſchriftlichen Anzeigen über den Grund der Abweſenheit der in der Sitzung nicht erſcheinenden Mit⸗ glieder; ertheilt(mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) Mit⸗ gliedern Urlaub; und ernennt, nach Vernehmung der Secretäre, die nothigen untergeordneten Kanzleiperſonen für die Dauer der Ver⸗ ſammlung. Art. 16. Die Secretäre führen die Protokolle in den Kammerſitzungen; entwerfen, inſoweit dieß nicht von den Ausſchuß— referenten geſchieht, die Beſchlüſſe; ſorgen für die Ordnung der Kanz⸗ lei, ſowie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten, und die Zah- lungen der erforderlichen kleinen Ausgaben. Art. 17. Sobald das Protokoll über eine Sitzung vollendek iſt, wird daſſelbe im Anfang der nächſten Sitzung als vollendet angezeigt, und zur Einſicht der Kammermitglieder offen gelegt. Werden binnen 24 Stunden keine Einwendungen vorgebracht, ſo wird deſſen Genehmigung unterſtellt, und ſolches von dem Präfidenten und den Seeretäxen unterſchrieben. Nach der Bekanntmachung der ſeit der letzten Sitzung eingekommenen Eingaben und nach Erſtaͤttung der Ausſchußberichte wird zur Tages⸗ ordnung geſchritten, welche in dem Sitzungsſaale öffentlich angeheftet iſt. Art. 18. Die Propoſitionen der Regierung werden den Kam- mern, oder derjenigen, welche zuerſt darüber berathen ſoll, durch Mitglieder der Miniſterien oder die beſonders ernannten Landtags- commiſſare vorgelegt(Art. 89 der Verfaſſungsurkunde) oder durch Schreiben des betreffenden Miniſteriums mitgetheilt. Art. 19. Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es gehort, Motionen über Gegenſtände, welche zu dem Wirkungskreiſe gehören, zu machen(Art. 90 der Verfaſſungsurkunde) Art. 20. Die Anträge eines Mitgliedes der Stände, einen Gegenſtand in Be— rathung zu nehmen, ſind ſchriftlich mit kurzer Anführung des Gegen— ſtandes zu übergeben. Ohne Genehmigung der Kammer können ſolche Anträge nicht zurückgenommen werden. Anträge, welche die Verbeſferung eines in der Berathung begriffenen Hauptantrags be⸗ zwecken(Amendements), können zu jeder Zeit, ſo lange nicht die Berathung für geſchloſſen erklärt worden iſt, geſtellt und ſogleich be— rathen werden; ſie ſind aber dem Präſidenten unmittelbar, nachdem der Antragſteller ſeinen Vortrag beendigt hat, ſchriftlich zu übergeben und können nachdem die Berathung für geſchloſſen erklärt iſt, nicht mehr zurückgenommen werden. Art. 21. Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung oder der anderen Kammer oder eines Mitglie- des der Kammer können auf demſelben Landtage nicht wiederholt wer- den(Art. 91 der Verfaſſungsurkunde). Art. 22. Jeder in einer Kammer zur Berathung kommende Antrag muß, ſobald er in derſelben zur allgemeinen Kenntniß gebracht iſt, vorerſt an einen Ausſchuß verwie— ſen werden. Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Berathungen 4 ſtändige Ausſchüſſe, die 1. Kammer jeden von 3— 5 Mitgliedern, die 2. jeden von 5— 7 Mitgliedern, und zwar: 1) für das Finanzgeſetz, die Staatsſchulden und ſonſtigen Finanz⸗ angelegenheiten; 2) für die anderen Gegenſtände der Geſetzgebung,
inſoweit nicht fur die einzelnen Geſetzesentwürfe beſondere Ausſchüſſe in Gemäßheit des folgenden Artikels nach Anleitung des Geſetzes vom 14. Juni 1836 oder in Folge beſonderen Beſchluſſes der Kam⸗ mer gewählt werden; 3) für Beſchwerden von einzelnen(Privatper⸗ ſonen) und Corporationen; dieſem Ausſchuſſe iſt in der 2. Kammer auch die Prüfung der Wahlen der Abgeordneten zur Vorbereitung der Beſchlußnahme nach Art. 87 der Verfaſſungsurkunde zuzutheilen; 4) für die übrigen an die Kammern gelangenden Geſchaͤfte, insbe— ſondere für die Motionen von Kammermitgliedern und für die Peti⸗ tionen von Einzelnen und Corporationen in Beziehung auf allge⸗ meine Intereſſen, inſofern nicht ſolche Motionen oder Petitionen ſich auf Gegenſtände beziehen, für welche die unter 1m und 2 erwähnten, oder die nach Art. 23 gewählt werdenden beſonderen Ausſchüſſe be⸗ ſtimmt ſind. Jeder Ausſchuß wählt aus ſeiner Mitte einen Präſiden— ten; der Präſident ernennt für jeden einzelnen Gegenſtand den Refe— renten. Art. 23. Nach Anleitung des Geſetzes vom 14. Juni 1836 können nicht nur für Entwürfe von Geſetzbüchern und ſonſtigen gro—


