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Friedberger Intelligenzblatt.
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0 8 2 2 2 1 Einrückungsge⸗ Herde ee Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, dualen 11 8 1 oder deren Nauen
bb egi Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. n ae.
ſammen 7 kr.
Nu 911. Freitag, den 28. November. 1856.
erſehen
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere polizeiliche Anordnungen wegen Benutzung der Vieinalwege und Ortsſtraßen(Art. 110). Nach Anſicht des Art. 110 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: Wenn durch Localpolizei-Verordnungen, nach Vernehmung der Ortsbehörde, die Art. 104 bis 109 oder
Wittwe. einzelne Beſtimmungen derſelben auf chauſſirte oder gepflaſterte Vicinalwege oder auf Ortsſtraßen für an⸗ 5 wendbar erklärt werden, ſo ſind gegen diejenigen, welche den für anwendbar erklärten Vorſchriften zuwider— bRuchen handeln, die darin angedrohten Strafen zu erkennen.
werden in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5140 vom 5. April l. J. 80 nach Anhörung der Ortsbehörden, die Art. 104, 105, 106, 108 und 109 des Polizeiſtrafgeſetzes, folgenden Inhalts: a Art. 104. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh beſpannt ſind, auf den Reiter—
pfäden der Staats- und Provinzialſtraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten, ſowie das Vieh— treiben auf den Fußwegen, in den Gräben oder an den Dämmen an den bezeichneten Straßen wird, außer — den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Abfahrens und Umdrehens wegen geſchieht, beſtraft und zwar: 1) das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh beſpannt ſind, mit 1 bis 2 fl.; 2) das Fahren jeder anderen Art und das Reiten mit 30* 3) das Treiben von Vieh a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Eſel und Schweine mit 10 kr.; b) für jedes Stück Schaafe und Ziegen mit 5 kr. — Es kann jedoch in beiden Fällen durch Zuſammenrechnung der Strafbeträge nach der Stückzahl die 1 5 Strafe nicht über 5 fl. ſteigen. cih Auf Straßen im Innern der Ortſchaften finden vorſtehende Beſtimmungen nur inſoweit Anwendung, als dieſe Straßen wirklich mit ausſchließlich für Fußgänger beſtimmten Banquets verſehen ſind und deren Friedberg Gebrauch zum Fahren ꝛc. durch die Polizeiverwaltungsbehörde ausdrücklich unterſagt iſt.
0 em Den Polizeiverwaltungsbehörden bleibt es übrigens vorbehalten, in Bezug auf das Viehtreiben Aus— nahmen von dem obigen Verbote in den Fällen zu geſtatten, in welchen eine Straße gebraucht werden muß, um mit der Viehheerde eines Orts zum Weideplatz zu gelangen, und die Straße nicht breit genug iſt, um das Betreten des Fußwegs durch das Vieh ganz zu verhindern.
a Da aber, wo die Benutzung einer Staats- oder Provinzialſtraße als Viehtrieb für Ortsheerden ganz N unterſagt iſt, treffen die Zuwiderhandelnden die unter Nr. 3 angedrohten Strafen.
* Art. 105. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an den Dämmen der Staats- und Provin⸗ zialſtraßen und deren Zubehörungen wird
a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Eſel und Schweine mit 20 kr.;
urs 5 b) für jedes Stück Schaafe und Ziegen mit 10 kr.
4 beſtraft.
Es kann jedoch in beiden Fällen durch Zuſammenrechnung der Strafbeträge nach der Stückzahl die Strafe nicht über 10 fl. ſteigen. Art. 106. Haben ſich von dem, auf der Straße getriebenen Vieh einzelne Stücke an ſolchen Stellen, wo nach Art. 104 und 105 das Treiben und Weiden von Vieh unterſagt iſt, dem Anſcheine nach ohne 5 Schuld des Treibers, verlaufen, ſo bleibt dieſer ſtraffrei; es wird aber hierdurch die Verbindlichkeit zum Er— 2 ſatze des Schadens, den ſolches Vieh etwa verurſacht hat, nicht aufgehoben. 16 Iſt aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide getriebenen Heerde ſelbſt gehörig, ſo treten, wenn er nicht vermag, ſeine Unſchuld vollſtändig zu beweiſen, die in beiden vorhergehenden Artikeln ange— drohten Strafen ein.
zeigen. Art. 108. Wer Bäume auf den, eine öffentliche Straße begrenzenden Grundſtücken in einer näheren, 0 Nov als der durch die Geſetze beſtimmten Entfernung anpflanzt, oder die, von ſolchen Bäumen über die Straße hängenden, den Verkehr hemmenden Aeſte auf polizeiliche Aufforderung nicht entfernt, wird mit 30 kr. bis 3 fl. beſtraft. Etarttirc⸗ 1 Art. 109. Das Schleppen von Bauholz und andern den Straßen nachtheiligen Gegenſtänden auf den Staats- und Provinzialſtraßen und deren Zubehörungen ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife iſt bei lrche: Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis 3 fl. unterſagt.
auf die chauſſirten Vicinalwege für anwendbar erklärt, jedoch unter der Beſchränkung, daß durch die Verbote der Art. 104 und 105 die Viehheerden eines Orts vorerſt nicht betroffen werden ſollen. Im Falle mißbräulicher Anwen—


