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IV. Anſtalten nach gelöſchtem Brand.„
§ 52. Verordnung wegen der Löſchungsgeräthſchaften.
Wann nun in dieſer Weiſe durch göttlichen Beiſtand das Feuer glücklich geloͤſchet und gedämpfet worden, ſo ſol keiner bey zwei Gulden Strafe ſich gelüſten laſſen, einen Feuereymer, Kübel oder ſonſt etwas, wann es gleich ſein eigen wäre, ohne Vorwiſſen der Aufſeher, hinweg zu nehmen. Es ſollen vielmehr alle gebrauchten Geräthſchaften an einen Ort zuſammen gebracht werden.
§ 53. Weitere Beſtimmung des vorigen. Die Vorgeſetzte ſollen ſodann einen jeden, und beſonders denen von andern Orten herbeygekommenen, zuerſt das
ihrige wieder zuſtellen; ſofort davor ſorgen, daß die Spritzen und übrige Feuergeräthſchaften, welche denen Gemeinden
gehoͤren, wieder an ihren Ort und in gute Verwahrung gebracht werden. § 54. Wegen entkommener, ſchadhafter oder verdorbener Geräthſchaften.
Wann jemand in ſolcher Noth gegen ſeyn Verſchulden ein Schade zugefügt, ſein Geſchier verdorben, oder gar verloren gegangen, ſoll ihm davor nach Befinden, einige billige Vergütung geſchehen. Was aber die gemeine Geräth— ſchaften anlanget, ſollen beſonders die Spritzen und Schläuche, wieder ſauber ausgeputzet und genau beſichtiget, auch ſo daran oder an den Eymern, Leitern, Haaken und übrigen etwas ſchadhaft und verdorben oder entkommen wäre, das Schadhafte ſogleich wieder ausgebeſſert und das Verlohrengegangene wieder angeſchaffet werden.
§ 55. Entlaſſung derer Leute ſo beym Löſchen geholfen.
Wann endlich auf dieſe Weiſe alles wieder in Ordnung gebracht, ſollen die Leute, beſonders die Fremde wieder entlaſſen werden, ohne Erlaubniß des Beamten und Schultheiſſen aber, ſoll ſich niemand, bey Strafe unterfangen, von der Stelle zu gehen.
§ 56. Vorſorge, damit das Feuer nicht wieder von neuem ausbreche.
Jedoch ſollen, obſchon das Feuer gänzlich gelöſchet zu ſeyn ſcheint, nach Beſchaffenheit der Sache, die Beamten
annoch eine gewiſſe Anzahl Leute nebſt dem noͤthigen Geſchirr und einer hinlänglichen Quantität Waſſer bey der
Stelle behalten, damit, wann das vermeintlich gelöſchte Feuer ſich durch Wind oder auf eine andere Art wieder ent—
zünden und ausbrechen ſollte, die Rettungsmittel ſogleich wieder bey der Hand ſeyen. Da dann, wann gar nichts
mehr zu befahren, auch dieſem Reſt, ſich nach Hauß zu verfügen, erlaubet werden kann.
§ 57. Zu unterſuchen wer bei dem Löſchen am beßten ſeine Schuldigkeit gethan, auch wodurch eigentlich das Feuer entſtanden.
Herabnach ſollen die Beamten genau und wohl examiniren, ob, und wer an ſeiner Obliegenheit ſich ſäumig finden laſſen, oder gar verbottene Ausſchweifungen begangen hätte; ingleichem, wie und wodurch die Feuersbrunſt ent— ſtanden, und wer bey dem Löſchen ſich am fleiſigſten erfinden laſſen; ſofort haben dieſelben darüber an Unſere nachge— ſetzte Regierungen zu berichten, damit die Excedenten gehörig beſtrafen, und die fleiſige belohnt werden können.
§ 58. Prämien.
Geſtalten dann diejenige, welche ihren Fleiß vor andern hewieſen, nachfolgendermaſſen belohnt werden ſollen: diejenige, welche am erſten mit der Spritze bei dem Brand erſcheinen, ſollen 5 fl.; diejenige, welche mit der zweiten Spritze ſich einſtellen 2 fl. 30 kr.; derjenige, welcher die erſte Kufe oder Faß mit ſauberem Waſſer zum Feuer oder Spritze bringet 1 fl.; derjenige, welcher das Zweyte herbeyſchafft 30 kr. bekommen, und dieſes ſogleich nach ge— löſchtem Brand aus denen Amtsſätzen oder gemeinen Einkünften eines jeden Orts- und Stadtärariis bezahlt und hei— gegeben werden.
§ 59. Ein jeder ſoll diejenigen anzeigen, die dieſer Verordnung entgegen gehandelt.
Wer etwas weiß und erfähret, ſo da vor, inn, oder nach dem Brand wider dieſe Verordnung, von ſeinen Nach— barn oder andern geſchehen, der ſoll ſolches bey ſeinen Untherthanenpflichtigen anzubringen ſchuldig ſeyn, und neben deme, daß ſein Nahme verſchwiegen bleiben ſolle, auch von der Strafe die Hälfte genieſſen, da er aber dergleichen etwas wüſte, und ſolches verſchwiege, oder gar vertuſchen hülfe, ſo ſoll er gleich als der Schuldige beſtraft werden.
§ 60. Jährliche Publikation dieſer Verordnung. Befehl an die Fürſtl. Räthe Beamte und übrigen Vorgeſetzte.
Damit aber dieſe Verordnung zu Jedermanns Wiſſenſchaft komme und in beſtändigem Angedenken bleibe, ſo ſoll ſolche nicht allein durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, ſondern auch, alljährlich auf die gewöhnliche Gerichts— täge verleſen, und davon nicht allein in jeder Zunftlade, auch in einer jeden Gemeinde, ein Exemplar angeſchafft und bey denen gemeinen Briefſchaften niedergelegt, ſondern auch einem jeden um die Gebühr dergleichen zugeſtellt werden.
Auch befehlen Wir allen Unſern Räthen, Oberbeamten, Amtleuten, Centgrafen, Schultheiſſen, Bürgermeiſtern, Vorſtehern, Schöpfen und Unterthanen ſamt und ſonders, alles Ernſtes und auf das nachdrücklichſte, daß ſie dieſer Verordnung in allen Stücken auf das genaueſte nachkommen ſollen, als lieb einem jeden ſeine eigene Wohlfahrt, und die Vermeidung Unſerer Ungnade, auch hier oben bemeldeter nach Befinden noch zu ſchärfender Strafen ſeyn mögen; geſtalten gegen diejenige, welche ihrer Schuldigkeit zuwider ſich hierunter einiger Nachläſſigkeit theilhaftig machen würden, ſofort eine ernſtliche Unterſuchung auf ihre Koſten angeſtellet, und ſie nach Befinden ihres Amts als unfähig und unwürdig angeſehen werden ſollen.
Alle andere von Unſern Vorfahren in der Regierung von Uns Selbſt vorhin erlaſſene hierher einſchlagende Ver— ordnungen, werden in ſofern ſolche nicht hiervorſtehend abgeändert und erläutert worden, hiermit ausdrücklich dahin wiederholt, daß ſolche in denen ohnabgeänderten Punkten in ihrer Kraft und Würkung bleiben, und ſelbigen ohnver— brüchlich gemäß ſich verhalten werde ſolle.
Urkundlich Unſerer eigenen Fürſtlichen Nahmens Unterſchrift und beygedruckten Geheimen Inſiegels.
Darmſtadt, den 18. Juni 1767. Lud WJ, Landgraf zu Heſſen.
(Hierzu eine Beilage.)
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