Ausgabe 
21.11.1856
 
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als Verhinderung deſſen weiterer Ausbreitung alle mögliche Hülfe leiſten, und ni

abhalten laſſen, bey Vermeidung ſchwerer Siafg e ee FC n In der Gegend des Brandes ſollen Pechpfannen aufgeſteckt werden.

a Damit man auch bei Nachtzeiten ohngehindert fortkommen könne, ſollen in der Gegend des Brandes, auch be

ſonders wo man das Waſſer herzuholen hat, bei denen Brunnen, Bächen und Weeden, Pechpfannen aufgeſteckt und

Laternen oder Leuchten aufgehänget werden.

§ 42. Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen bei der Hand ſeyn.

Alle Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen ſogleich mit ihrem Vieh und Geſchirr herbey eilen, um bey der Hand zu ſeyn, wann etwa Spritzen herbey zu holen oder Waſſer herbey zu führen, wie auch Dunge oder ſonſten etwas zu Dämmung des Waſſers oder Dämpfung des Feuers herbey zu ſchaffen ſeyn mögte, und ſoll ſich deſſen keiner, weder an dem Ort des Brandes ſelbſt, noch auch von Benachbarten weigern, bey Vermeidung empfindlicher Strafe. Damit aber durch das Fuhrwerk die Straſſen nicht geſperret werden; ſo ſind ſolche aus denen allzuengen Gaſſen ab zuhalten, und ihnen von denen Aufſehern ſolche Plaͤtze anzuweiſen, wo man ohne Hinderung neben und bey ihnen vorbei kann, damit beſonders die Löſchende nicht gehindert werden mögen. a

§ 43. Bütten mit Waſſer gefüllt ſollen vor den Häuſern in Bereitſchaft ſtehen.

An dem Ort, wo ein Brand entſtanden, ſollen alle Einwohner, beſonders diejenige, welche zunächſt am Feuer wohnen, vor ihren Häuſern, und letztere auch auf denen Böden, eine Bütte oder Zuber mit Waſſer gefüllt halten, ſo daß wann daraus geſchöpfet wird, ſie ſolche ſogleich wieder voll tragen ſollen, als wozu beſonders die Bierbrauer verbunden, welche auch Waſſer in Faͤſſern zum Brande zu fuhren ſchuldig.

5§ 44. Zwei Reihen Leute ſollen geſtellt werden. . Auch ſollen zu deſto geſchwinderer Beförderung zwey Reihen Leute, von dem Hauß an worinnen der Brand ent⸗ ſtanden, bis an die Waſſerbuͤtten oder nahe gelegene Brunnen, Waſſerbehältniſſe und Bäche geſtellt werden, welche dann auf der einen Seite die mit Waſſer gefuͤllte Eymer von Hand zu Hand in das Hauß worinnen der Brand iſt, langen, auf der andern Reihe aber, die leere Eymer hinwiederum ebenfalls von Hand zu Hand zurückgehen laſſen ſollen. § 45. Abdecken und niederreißen der Häuſer. Bei Einſchlagung der Gefache iſt behutſam zu verfahren.

Im Nothfall, und damit dem Feuer möglichſt Einhalt gethan werde, ſind die allzunahe ſtehenden Häuſer abzu decken, auch zum Theil, oder nach Erfordern der Umſtände ganz nieder zu reiſſen. Bey Einſchlagung der Gefache und Wände aber, in dem Hauß, worinnen es brennet, iſt aller möglicher Bedacht dahin mit zu nehmen, daß dadurch dem Feuer nicht mehr Luft zum Ausbruch gemacht werde; wie dann beſonders das gefährliche Einſchlagen der Löcher in die brennende Schornſteine, bei Strafe verboten wird. § 46. Feuerläufer ſollen fremden Ortſchaften ſobalden zu Hülfe eilen; doch ſollen nicht alle

Einwohner aus dem Orte gehen.

Sollte in der Nachvarſchaft in einem Umkreis von 3 Stunden Weges ein Feuer ausgehen; ſo ſollen vor allen andern, die an jeden Ort beſtellte Feuerlauſer ſobald man davon Wiſſenſchaft erlanget mit ihren Feuereymern an den Ort, wo es brennet, hinzu eilen, der Schultheiß und jeden Orts Vorſtehere aber, haben dahin zu ſehen, daß nicht alle Einwohner aus dem Ort gehen, und ſolchen dadurch eigner Feuers- oder ſonſtiger Gefahr blos ſtellen, als zu deſſen möglichſter Vorbeugung, die Tag- und Nachtwächter fleißig zu ſolcher Zeit die Straſſen zu begehen, und genau auf alles Acht zu geben haben.

§ 47. Die Beſpannten in den nächſten Orten ſollen auch zur Hülfe herbey kommen.

Auch ſollen beſonders die zu nächſt gelegene Ortſchaften und die darinnen wohnende beſpannte Unterthanen, auch Fuhrleute mit ihrem Vieh und Geſchirr, denen Nothleidenden zu Hülfe kommen, und ihnen mit Herbeyfuhrung nöthi gen Waſſers, auch ſonſten allen möglichen Beyſtand leiſten.

§ 48. Verordnung wegen der Spritzen.

Die Amtsunterthanen, in deren Ortſchaften die Spritzen aufbewahret werden, ſollen jederzeit in denen ihnen von denen Beamten beſonders angewieſenen Diſtanzen, nicht allein in denen zum Amt gehörigen Ortſchaften, ſondern auch andern in der Nachbarſchaft ſeyenden Orten, auf das geſchwindeſte zu Huͤlfe eilen, und ſoll bei ſchwerer Strafe keiner, welchem der Beamte, Schultheiß oder Vorſteher befehlen wird vor den Spritzenwagen zu ſpannen, unter keinerlei Vorwand ſich weigern, noch darunter ſäumig finden laſſen. Es ſollen aber dieſe Wägen nicht von denen Leuten, welche zu den Spritzen gehören, beſetzt, und dadurch allzuſehr beſchweret, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden, ſondern es ſollen dieſe zu Fuß neben hergehen.

§ 49. Feuerwacht.

Um alle Unordnung ſoviel möglich zu verhüten, auch dem in dergleichen Unglücksfällen üblichen Diebſtahl vor zubeugen; ſollen die Oerter, wo es brennt, und beſonders deren Zugänge, mit hinlänglicher Wache beſtellet werden, welche ſowohl die Löſchende in Ordnung zu erhalten, als auch auf andere verdächtige Perſonen genau acht zu geben, und ſo ſie jemand gar über den Diebſtahl anträfe, ſolchen ſogleich in Verwahrung zu nehmen hat.

§ 50. Patrouillen.

Wie denn auch, ſo lange der Brand dauert, einige Mann in allen Gaſſen fleißig patrouilliren, und alle Unord nung verhüten, auch auf die gemeine Sicherheit fleißig acht haben ſollen. N § 51. Sind gewiſſe Leute zu beſtellen, ſo denen Bedrängten beyſtehen. Strafe des Diebſtahls

bey dem Brand. i

Auch ſollen ſichere und gewiſſe Leute beſtellet werden, welche denen Bedrängten beyſtehen, und ſoviel möglich, ihre Mobilien und Effekten retten helfen. Die geflüchtete Sachen ſollen ſoviel thunlich, in ſichere Gewahrſam und an einen Ort gebracht werden, welcher mit Wacht zu beſetzen, daß davon nichts entwendet werde. Wo aber jemand et⸗ was von dergleichen Gut freventlich ſtehlen, oder auch, da er es in ſeine Verwahrung bekommen, daſſelbe innerhalb 24 Stunden, nicht von freyen Stuͤcken herausgeben, ſondern der Nachforſchung erwarten würde, derſelbe ſoll nach Strenge der Rechte, auch nach Befinden in dieſem traurigen Fall, um eines geringen willen, mit dem Strange be ſtraft, und vom Leben zum Tode gebracht werden.