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§ 29. Aufſeher bei denen Rettungsanſtalten.
Bei einer jeden dieſer Arten Nothgehülfen, ſollen allezeit einige Aufſeher beſtellt ſein, welche einen jeden zu ſeinem Geſchäfte ernſtlich antreiben, jeden Orts Beamteter oder Vorſteher aber ſoll die Direction der ganzen Sache führen, auſſer denenſelben aber niemand, etwas zu befehlen und mit ſeiner Veranſtaltung mehr zu hindern als zu befördern geſtattet werden.
§ 30. Feuerläufer.
Damit auch ein jeder wiſſen möge, wer beſonders verbunden und gehalten, wann in einem benachbarten Dorf oder Stadt, Feuer auskommen ſollte, dahin zum Feuer und Rettung zu eilen; ſo ſind an jedem Orte gewiſſe ſogenannte Feuerläufer zu beſtellen, welche nach erhaltener Nachricht in dem ihnen beſtimmten Bezirk jedesmalen ohnweigerlich zur Hülfe eilen müſſen. Ueber dieſe aber ſoll der Beamtete oder Schultheiß jederzeit eine acurate und beſondere Tabelle halten, auch ſo ein oder der andere abgehet, an deſſen Stelle einen andern wiederum beſtellen.
III. Rettungsanſtalten bei wirklich entſtandener Feuersbrunſt.
§ 31. Verheimlichung des Feuers wird ernſtlich verboten.
Wann dennoch nach Gottes Zulaſſen, ein Feuer irgendwo bemerkt würde; ſo ſoll der Hauswirth, bey welchem ſolches entſtehet, ſogleich ſeine Nachbarn um Hülfe anrufen, keineswegs aber vor ſich allein ſolches löſchen zu wollen ſich unterſtehen; geſtalten durch dergleichen Heimlichhaltung öfters ein Feuer allzuſehr überhand genommen, welches durch Beyhülfe derer Nachbarn, noch wohl in Zeiten hätte gelöſcht werden können: Wie dann diejenige, in deren Hauß ein Brand entſtanden, ſolches aber ſofort angezeigt und um Hülfe gerufen, wann ihnen keine grobe noch vorſetzliche Nach⸗ läſſigkeit zu Schulden bleibet, mit aller Strafe künftig verſchonet, diejenige hingegen, welche ein entſtandenes Feuer heim⸗ lich halten, es mag daraus ein weiteres Unglück entſtehen oder nicht, ohne alle Nachſicht, mit der auf das auskommende Feuer vorhin geſetzten Strafe von 50 Rthlrn., auch nach Befinden noch mit einer härtern, auch wohl der Landesver— weiſung belegt werden ſollen.
§ 32. Wächter ſollen nicht gleich ohne Noth Lärm machen; wann es aber nöthig, ſogleich
ihre Schuldigkeit beobachten.
Die Nachtwächter ſollen zwar, wie§ 21 oben gedacht, nicht gleich ohne Noth Laͤrmen machen oder Sturm ſchla— gen, ſondern erſt genauer, ob auch wirklich Feuer und Gefahr vorhanden? ſich erkundigen. Wäre aber dieſes, oder ſie ſähen, daß Feuer und Flammen bereits herausſchluͤgen; ſollen ſie ohneſäumt durch Geſchrey Huͤlfe herbey zu ſchaffen ſuchen, und ſich eilends zu dem Beamten oder Schultheiſſen des Orts begeben und ſelbigem davon die Anzeige thun,
damit ſolcher nach Befinden die nöthige Anſtalten treffen könne: Eben alſo ſoll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer am erſten gewahr wird, verfahren. § 33. Sturmſchlagen.
Wann das Feuer ſchon ſoweit um ſich gegriffen, daß die Flamme aus dem Dache oder Schornſteine ſchlüge; ſoll ſofort das gewöhnliche Zeichen durch Sturmſchlagen oder ſonſt gegeben, auch von Zeit zu Zeit, je nachdem die Gefahr
1 15 und zunähme, dieſes Zeichen wiederholt werden, um deſto ehender die Nachbarſchaft zur Hülfe herbei eilen zu machen.
§ 34. Auszuhängende Fahnen, reſp. Laternen.
In denen Städten ſollen, wo es thunlich iſt, die Thürmer gleichbalden, um den Ort des Feuers anzuzeigen, nach der Gegend wo das Feuer ausgegangen, hängen, auch ſo durch Flugfeuer oder ſonſtiges Unglück an mehreren Orten zugleich Feuer ausgienge, zufs neue das gewöhnliche Lärmzeichen geben, und darnach die Fahne oder Laterne ausſtecken, auch durch die ihrige, welche ſie herun— ter zu ſchicken haben, die Leute benachrichtigen laſſen, wo das Feuer ausgegangen.
§ 35. Jedermann ſoll nach gegebenem Zeichen zur Hülfe eilen.
Auf dieſe gegebene Zeichen, ſollen ſofort alle Einwohner mit Hintanſetzung aller Arbeit, zu dem Ort, wo das Feuer ausgebrochen, herzu eilen, und ein jeder, die ihm vorher anbefohlene und angewieſene Verrichtungen, ſogleich übernehmen, auch die andern zum Waſſertragen und ſonſtiger Beihülfe möglichſt aufmuntern.
§ 36. Wer und unter welchen Bedingungen davon frey ſey.
Niemand auſſer die alten Leute, und jungen Kinder, ſo noch nicht 15 Jahr alt ſind, ſollen zu Hauſe bleiben, doch auch da nicht ganz müſſig ſeyn, ſondern zu Hauſe nach ihren Kräften die nöthige Aufſicht haben, daß theils ihre Häuſer von allem Diebſtahl oder andern beſorglicher Feuersgefahr geſichert bleiben, theils auch beſonders von denen nahe bei dem Brande befindlichen Häuſern, die Bütten jederzeit, wie unten§ 43 weiterverordnet, voll Waſſer gehalten werden.
5§ 37. Wer die An führung bei dem Löſchen zu beſorgen.
Da an einer guten Anführung jederzeit das mehreſte gelegen: ſo ſollen jeden Orts Beamtete und Schultheiſſen, jederzeit, es ſey bei Tag oder Nacht, ſich gleich zu Pferd oder Fuß, an den Ort der Feuersbrunſt begeben, und durch die beſtellte Aufſeher ſolche Anſtalt machen, damit ein Jeder dasjenige, wozu er angewieſen, treulich verrichte, auch alle Confuſton nach Möglichkeit vermieden werde.
§ 38. Unbrauchbare und hinderliche Leute ſollen bei dem Feuer nicht gelitten werden.
Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als nützlich ſeyende Leute ſollen mit allem Ernſte abgehalten und beſon— ders keine bloſe Zuſchauer geduldet, ſondern alle beym Feuer ſich eingefundene Leute, entweder zum Waſſertragen, und ſonſtiger Hülfsleiſtung angehalten oder aber ganz von da weggewieſen werben,
§ 39. Wer am nächſten bei Löſchung des Brandes anzuſtellen.
Da auch zu vermuthen ſtehet, daß ein Nachbar dem andern am mehreſten beiſpringen, und die Einwohner des Orts, wo das Feuer entſtanden, mit mehrerem Eifer ſolches zu löſchen ſich werden angelegen ſeyn laſſen; ſo ſollen auch dieſe zum nächſten beym Brand, und die Auswärtigen hauptſächlich zu Herbeyſchaffung des nöthigen Waſſers angeſtellet werden, wovon jedoch die von auswärts hergekommene Spritzen und darzu gehörige Leute, wann ſolche nöthig ſeyn ſollten, allerdings auszunehmen.
a n§ 40. Beſteigung der Dächer und Häuſer.
Die Schornſteinfeger, Dachdecker, Zimmerleute und Maurer, ſollen die im Brand ſtehende und zunächſt darum
gelegene Häuſer, ſoviel immer möglich beſteigen, und nach ihrem beſien Vermögen ſowohl zu Dämpfung des Feuers,
bey Tage eine rothe Fahne und des Nachts eine brennende Laterne auszu⸗
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