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ufinden Aufrechthaltung der Ordnung, Wachen, Patrouilliren ꝛc. die Civilbehörden auf das kräftigſte unterſtüͤtzen, und es hat Aucht von ſich deßfalls die letztere ſtets nur an den commandirenden Offizier der zur Brandſtätte beorderten Bereitſchaft zu wenden. Oeſehle dez§ 13. Wenn in einer Gemeinde bei Nacht Feuer ausgebrochen iſt, ſo muß alsbald nach Beginn des Läutens der natur ſir Sturmglocke und bis zu vollſtändig gelöſchtem Brande bei 1 fl. bis zu 1 fl. 30 kr. Strafe von jedem Bewohner des an den unteren Stockes eines auf die Straße ſtoßenden Hauſes zur beſſeren Erleuchtung der Straße entweder eine wohlbewahrte gute Laterne vor dem Hauſe ausgehängt oder ein brennendes Licht hinter ein Fenſter geſtellt werden. und zu§ 14. Bei nächtlichen Bränden ſollen in der Regel die Wirthshäuſer geſchloſſen ſein, und es darf kein Wirth N ohne beſondere Erlaubniß des Ortsbürgermeiſters Branntwein oder andere geiſtige Getränke an irgend Jemand abgeben. Wer hiergegen handelt reſp. ohne dieſe beſondere Erlaubniß Wirthſchaft treibt, ſoll in eine Polizeiſtrafe von 1 Rthlr. Drrantwortung bis 10 Rthlr. verurtheilt werden.— Wenn der Ortsbürgermeiſter ſich veranlaßt finden ſollte, zeitweiſe auch bei am don f Tage vorfallenden Bränden den Wirthſchaftsbetrieb zu unterſagen, ſo iſt dies bei gleicher Strafe zu befolgen. § 15. Wer ſich anmaßt, bei Bränden ein Abzeichen zu tragen(§ 9) ohne mit dem entſprechenden Dienſte be hermtiſer kleidet zu ſein, den trifft, wenn nicht wegen betrügeriſcher Abſicht eine gemeinrechtliche Strafe einzutreten hat, eine Po—⸗ Nie lizeiſtrafe von 3—5 1155 9 du§ 16. Uneinbringliche Geldſtrafen ſollen in Gefängnißſtrafen verwandelt werden, dergeſtalt, daß für jeden Gulden * Geldſtrafe ein Tag, d. i. 24 Stunden, Gefängnißſtrafe zu verbüßen iſt. 1 gleichen Durch dieſes Polizeireglement ſind alle vorderen Verfügungen der Verwaltungsbehorden, namentlich auch das von n dem früheren Landrathe des Bezirks Friedberg am 16. December 1831 erlaſſene Ausſchreiben aufgehoben. Es ſoll das⸗ ſelbe ordnungsmäßig in den Gemeinden bekannt gemacht, und wie geſchehen, in der Bürgermeiſterei-Regiſtratur beſchei⸗
3 12 8 werden. Auch iſt davon jedem Rottenführer, Spritzenmeiſter und Aufſeher ein Exemplar zur Nachachtung zuzu— 3 ſtellen.
Friedberg, den 5. Februar 1840. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg t den Ki ch el e. beit noth, Auszug aus der Feuerordnuug von 1767.
Il. Die vorſorgliche Anſtalten, um bei einem etwa entſtehenden Brand löſchen zu können. § 22. Feuerſpritzen.
Gleichwie bereits Unſerer vorherergangenen Verordnung gemäß, nunmehro in allen Haupt- und anſehnlichſten Städten, auch in denen übrigen Dorffchaften derer Aemter, eine hinlängliche Anzahl Feuerſpritzen angeſchafft, auch noch mehrere nach eines jeden Amts Vermögen und Gelegenheit in künftigen Zeiten angekauft werden ſollen. Alſo will es dermalen hauptſächlich auf deren Unterhaltung in brauchbarem Stand ankommen. Es ſollen alſo ſolche in denen 3 Städten von dem(Orts-) Beamten und Stadt-Rath, und auf denen Dörfern von Unſern(Orts-) Beamten alle Viertel⸗
. jahr beſichtiget und in deren Beyſeyn probiret werden. Es ſollen ſolche auch zum Gebrauch ſtündlich fertig gehalten urgermeiſter werden, des Endes zeitlich nach dem daran befindlichen Leder- und Eiſenwerk zu ſehen, damit beydes, beſonders die Schläuche nöthigenfalls eingeſchmieret werden mögen, um dem Roſt oder Verſpohrung vorzubiegen, als wovor die zu
beſtellende Spritzenmeiſter hauptſächlich zu ſorgen, und die Koſten aus denen Fonds, woraus die Spritzen angeſchaft
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wieder worden, jederzeit zu nehmen ſind. it§ 23. Feuereymer. ortlich. Eine gleiche Sorge ſoll auf die Unterhaltung derer bereits vorhandenen⸗ und nach denen vorhin emanirten Ver⸗ allen Ver⸗ ordnungen von einem neuen Unterthanen anzuſchaffenden Feuereymer gehalten werden, daß ſolche nicht allein an ver⸗ ſtänden wahrten und lüftigen Orten erhalten, ſondern auch zeitig, ob daran etwas ſchadhaft, nachgeſehen werde, welches ohnge—
ſaumt wieder in den Stand zu ſtellen iſt. § 24. Feuerleitern, Haaken, u. ſ. w. Auch ſollen in jeder Gemeinde nach Gelegenheit einige ſtarke Feuerleitern, große und kleine Haaken, auch Gabeln, denen Feuerleitern damit in die Höhe zu helfen, in gutem tüchtigen Stand erhalten, auch ſolche an denen Rathhäuſern, Kirchen, oder ſonſt ſchicklichen Orten zum nöthigen Gebrauch in Bereitſchaft gehalten werden. § 25. Waſſer ſoll in Kübeln oder Bütten in Bereitſchaft gehalten werden.
Eine jede Haußhaltung ſoll an jedem Ort, beſonders wo das Waſſer rar iſt, oder auch Sommers bey großer Dörre, und im Winter bei lang anhaltender ſtrengen Kälte, einen oder zwei ziemliche Kübel mit Waſſer angefuͤllt ſtehen haben, und ſolche Winterszeit gegen die allzugroße Kälte, daß ſie nicht frieren, verwahren.
§ 26. Brunnen und Weeden. Dieſe Bänder Auch ſoll zu ſchleuniger Beybringung des Waſſers nach eines jeden Orts Gelegenheit alle mögliche Anſtalt ge⸗ macht⸗dienſam und nöthiger Orten neue Spring- und Ziehbrunnen eingerichtet- die alten wieder aufgethan und jederzeit einen in gutem Stand erhalten, weniger nicht an allen Orten, wo es ſchicklich ein-oder mehrere große Weeden oder Waſſer⸗ trinkt, behältniſſe, jedoch ſo angelegt werden, daß ſolchen der nöthige Ab- und Zufluß verſchafft werde, damit das darinnen 48 auffangende Waſſer, nicht ſo leicht der Fäulung unterworfen ſeye, und etwa Krankheiten verurſachen moge. §. J. Fließendes Waſſer in denen Ortſchaften. 5 Wo ein Ort mit flieſſendem Waſſer verſehen, ſoll ſolches nach deſſen Umſtänden und Gelegenheit alſo geleitet wer⸗ zen pro⸗ den, daß es wenigſtens bei entſtehender Feuersbrunſt durch die Gaſſen, wo es thunlich, fließen kann, damit man davon Kreis rathe ſo nahe als möglich, zu Löſchung der Feuersbrunſt, Gebrauch machen möge. 9§ 28. Vorbeugung zu beſorgender Confuſionen bei einem entſtandenen Brand. f
Nachdeme auch zu Vermeidung aller Confuſionen, und deſto geſchwindere Hülfsleiſtung nöthig iſt, daß ſoviel möglich, gleich ein jeder bei allen Vorfallenheiten ſeinen angewieſenen Platz habe, und was er beſonders zu thun hat, wiſſen moge: So ſollen nicht allein zu Richtung, Regierung und Anwendung, auch Treibung derer Spritzen gewiſſe Leute beſtellet und zu Zeiten, damit ſie die Vortheile von dem Gebrauche der Spritzen deſto beſſer lernen, exerzieret wer⸗ den; ſondern es ſollen auch jeden Orts gewiſſe Leute ernennet und verordnet werden, welche zur Zeit einer Feuersnoth das Waſſer herzu leiten und ſtemmen, Leitern und Haaken herbei bringen, das Waſſerſchöpfen veranſtalten, die brennende Gebäude beſteigen oder niederreiſſen, um das Feuer Wacht halten, denen Bedrängten beiſtehen, die geflüchtete Sachen be⸗ wachen, und durch Patrouilliren alle Unordnungen, auch Diebſtähle verhüten, damit ſogleich ein jeder ſich auf ſeinem 1 Poſten einfinden, und was er zu thun habe wiſſen konne.


