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Ihr Dienſt beſchränkt ſich nur auf ihren Heimathsort, reſp. deſſen Gemarkung. Sobald Feuerlärm entſteht, hat ſich dieſe Feuerwacht bei ihrem Führer(Rottmeiſter) unvorzüglich einzufinden.
Sie iſt dieſem ſtrenge Folgſamkeit und Gehorſam ſchuldig und darf ſich ohne deſſen beſondere Erlaubniß nicht von
ihrem angewieſenen Poſten entfernen. Die Führer ſelbſt, nebſt ihren Rotten ſtehen unter dem oberen Befehle des
Bürgermeiſters, haben deſſen Ordres einzuholen und pünktlich zu vollziehen, auch von demſelben die Armatur für
die Feuermannſchaft, ſowie die Stocklaternen in Empfang zu nehmen, welche nach§ 41 der Feuerordnung an den
einſchlägigen Plätzen aufzuſtellen ſind.
§ 3. Zu den Pumpern ſind in der Regel die jüngſten Ortsbürger, zu den Feuerläufern die zweitjüngſten und zu den Feueranſagern die folgenden zu wählen, dergeſtalt, daß derjenige, welcher aus der jüngeren Claſſe austritt, in die Reihe der nachfolgenden einrückt.
Stellvertretung, jedoch nur durch taugliche, unbeleumte Einheimiſche und unter Vorbehalt der Verantwortung für dieſelben iſt erlaubt. Die Stellvertreter müſſen dem Großherzogl. Bürgermeiſter zuvor angemeldet und von demſel— ben als annehmbar erklärt worden ſein.
§ 4. Ueber das nach§ 2, Satz 1—6, verordnete Perſonal und deſſen Führer haben die Großh. Bürgermeiſter ein Verzeichniß nach anliegendem Formular zu führen und den Ab- und Zugang darin alljährlich ordnungsmäßig zu wahren.
§ 5. Der Bürgermeiſter oder Beigeordnete, oder eine andere dazu beauftragte Ortsvorſtandsperſon, ſ. g. Feuer- herr, iſt verbunden, jedesmal, wenn die Feuerſpritze nach einem auswärtigen Brande abzugehen hat, ſich gleichzeitig dahin zu begeben, wobei es ihm und dem Spritzenmeiſter ausſchließlich verſtattet iſt, auf der Spritze mitzufahren. Das Ausfahren der Feuerſpritzen ſoll übrigens in der Regel nur nach denjenigen Octen hin ſtattfinden, welche nicht über 2 Stunden entfernt ſind. Für iſolirt liegende Ortſchaften kann auf Antrag die Hülfleiſtung der Nachbar— ſpritzen bis auf 3 Stunden erweitert werden. Die Feuerläufer und Spritzenmannſchaft eines Ortes mit ihren Führern ſtehen zunächſt unter dem Befehle jener Orts vorſtandsperſon ihres Orts und haben derſelben ſchuldigen Gehorſam zu leiſten. Jeder Ortsvorſtand iſt verpflichtet, ſeine Leute ſtets zuſammen zu halten, und für Unordnung unter denſelben verantwortlich. Derſelbe iſt ermächtigt, für eine kleine Erfriſchung derſelben, wenn es nach angeſtrengter Arbeit noth— wendig erſcheint, auf Koſten der Gemeindekaſſe ſeines Orts zu ſorgen.
§ 6. Die obere Leitung aller Löſchanſtalten, ſowie die Verfuͤgung uber das ſämmtliche, ſowohl einheimiſche als von auswärts zur dienſtlichen Mitwirkung herbeigeeilte Perſonal ꝛc. ſteht indeſſen dem Bürgermeiſter des Ortes, worin der Brand ausgebrochen iſt, oder wo ein beſonderer Polizeibeamte angeſtellt iſt, dieſem zu. Seinen polizeilichen Anord— nungen muß daher von den auswärtigen Ortsvorſtänden und ihrer Mannſchaft ohne alle Widerſpenſtigkeit Folge gege— ben werden.
Auch darf von dem Dienſtperſonal Niemand ohne ſeine Erlaubniß die Brandſtätte verlaſſen.
Dieſe Beſtimmungen erleiden nur in dem Falle eine Beſchränkung, wenn der Großherzogliche Kreisrath oder der ihn ſtellvertretende Kreisſekretär eingetroffen ſein wird, deſſen oberſtem Befehle alsdann, gleichwie der Ortsbürgermeiſter ſo auch das ganze übrige Perſonal unterworfen iſt(ſiehe d 29, 37 und 55 der Feuerordnung).
§ 7. Nach gelöſchtem Brande iſt ſtrenge nach den§s 52 bis 57 der Feuerordnung zu verfahren. Sollten die zur Brandſtätte von auswärts hergebrachten Löſchgeräthſchaften, Feuereimer 1c. nicht unmtttetbar nach dem Brande wieder mitgenommen werden, ſo ſind dieſelben am darauf folgenden Tage vermittelſt Expreſſen abholen zu laſſen. Fur die einſt— weilige gute Aufbewahrung und Bewachung iſt der Bürgermeiſter des Orts, wo der Brand ſtatt hatte, verantwortlich.
§ 8. Derſelbe hat auch dafür zu ſorgen, daß, ſobald man Meiſter des Feuers geworden iſt, dies ohne allen Ver— zug durch Expreſſe an den Orten, wo Feueranſager abgegangen ſind, angemeldet wird. Auch wird den Ortsvorſtänden der zwiſchenliegenden Orte anempfohlen, die noch herbeieilenden Leute dieſenfalls zurück zu beſcheiden.
§ 9. Damit kein Zweifel darüber entſtehen kann, wer als Vorgeſetzter, Fuhrer oder Aufſeher bei einem Brande dienſtlich zu befehlen und zu handeln habe, ſo ſollen dieſelben folgende Abzeichen tragen:
a) Der Bürgermeiſter am Ort des Feuerausbruchs ein weiß oder weiß und rothes Band, welches über die rechte
Schulter gehend unter dem linken Arm zuſammengeknüpft iſt.
5b) Jeder anfuͤhrende Ortsvorſtand(§ 4) eine wenigſtens handbreite weiß oder weiß und rothe Binde um den rechten
Arm.
c) Jeder Aufſeher, Spritzenmeiſter, Führer oder Rottmeiſter eine etwas ſchmälere ähnliche Binde um den linken Arm.
Endlich
d) Die zur Rettung der Mobilien und Effecten beſtimmten Leute eine weiße Binde um den linken Arm. Dieſe Bänder und reſp. Binden ſind, wo es verlangt wird, auf Koſten der Gemeindekaſſen anzuſchaffen.
§ 10. Wer von dem dienſtlichen Perſonal ſeinen Dienſt vernachläſſigt, gar nicht oder zu ſpät eintrifft, ſeinen unmittelbaren oder mittelbaren Vorgeſetzten(d 3—6) unfolgſam iſt, wer ferner ſich unanſtändig beträgt, ſich betrinkt, Unordnung oder Unfrieden ſtiftet, oder in irgend einer anderen Weiſe den Beſtimmungen der Feuerordnung reſp. dieſes Reglements zuwiderhandelt, den trifft, inſoweit nicht geſetzlich eine härtere Strafe verwirkt iſt, mindeſtens eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Die unmittelbaren Vorgeſetzten ſind ſchuldig, alle Zuwiderhandlungen den Ortsvorſtänden unverzüglich anzuzeigen, und dieſe haben wieder die Verpflichtung, vorbehältlich ihrer Befugniß zu etwa nöthigen pro— viſoriſchen Maaßregeln, namentlich zur Anwendung von Zwang gegen die Widerſpenſtigen, dem Großherz. Kreisrathe alsbald Meldung davon zu machen.
§ 11. Alle übrigen Leute, welche bei einem Brande, ohne gerade beſtimmt dabei bedienſtet zu ſein, nach den Vor⸗ ſchriften der Feuerordnung eutſprechende Obliegenheiten haben, oder dabei Hülfe leiſten muͤſſen(vergl.§ 35, 36, 38, 42, 43, 44 und 47 der Feuerordnung), ſollen, wenn ſie dieſen Vorſchriften irgend zuwiderhandeln, oder gegen die Wei⸗ ſungen der Vorgeſetzten reſp. Führer und Aufſeher unfolgſam ſind, ſo weit nicht nach der Feuerordnung ꝛc. deßhalb eine härtere Strafe verwirkt erſcheint, mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. belegt werden. Außerdem bleibt den Orts vorſtänden überlaſſen, die Nachläſſigen oder Widerſtrebenden, wo nöthig, durch die Feuerwacht zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten, namentlich zum Waſſerſchöpfen, reihenweiſen Waſſertragen ꝛc. zwangsweiſe anzuhalten. Bei arger Wi⸗ derſetzlichkeit und wirklicher Ruheſtörung u. dgl. m., ſoll ferner augenblickliche Verhaftung eintreten.
§ 12. In den Garniſonsſtädten des Kreiſes wird das Milikär in allen dieſen Beziehungen, insbeſondere aber in
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