bütdig daben ane und Gar, geſegt werden, gewohnliche * 1 U
ſollen im
e Abalts: Nen Nuuches nut einmal ge: due Ka n e 2 Kaminfeger
.
catlich bekannt
J 5140, und
rſuchtungen det
dreißig Kreuzern
A demſelden ent⸗ eben angeführten
5 bekannt zu ma⸗
185
Die Feuergeraͤthſchaften eines jeden Orts, insbeſondere die Feuereimer, muͤſſen zur Vermeidung von Verwechslung
mit einem beſonderen Zeichen verſehen ſein.
§ 2. In jeder Gemeinde des Kreiſes ſollen im Voraus durch die Großherzoglichen Bürgermeiſter jeweilig ange—
ordnet und ernannt werden: 1 1) Zuverläſſige Leute, welche zur Zeit einer Feuersnoth
a) das Waſſer herleiten und ſtemmen, p) Leitern und Haken herbei bringen und handhaben, c) das Waſſerſchöpfen veranſtalten und d) die brennenden Gebäude beſteigen und reſp. höherer Anordnung gemäß geeigneten Falls niederreißen.(Vergleiche §. 28 und 40 der Feuerordnung.) Endlich e) den Bedrängten beiſtehen und ihre Mobilien und Effecten retten helfen(.§ 51 daſh Zur Anführung und Leitung der Einen oder Andern ſind zugleich ſoweit nöthig beſtimmte Aufſeher, etwa aus der Zahl der Gemeinderäthe, zu beſtellen,(ſ.§. 29 daſelbſt) 4 77
2) Feueranſager, in entſprechender Zahl, um in jeder betreffenden Nachbargemeinde der dortigen Ortsobrigkeit
3
4)
5
6
7
den Ausbruch des Feuers anzumelden. Dieſe Feueranſager haben die Verpflichtung, ohne den geringſten Verzug, die erforderliche Anzeige an den ihnen ein für allemal im Voraus beſtimmten Ort zu machen, und darüber daß dies zeitig geſchehen, ſich auszuweiſen.
Feuerlaͤufer, welche, wenn in einem benachbarten Orte Feuer ausbricht, dahin zur Rettung zu eilen verbun—
den ſind, und alle die Verpflichtungen zu erfüllen haben, welche insbeſondere die 88 30, 39, 44 und 46 der Feuerordnung vorſchreiben. Es ſollen dergleichen mindeſtens beſtellt werden:
a) in den Gemeinden über 2000 Selen 25 b)„„ 70 0 1500- 2000„* 20 00 7 1 9 7 1000-1500 5.„ 18 0 5„1 77 7 500-1000 7. 15 e)„„„ unter 500 1. 5—6
Zugleich iſt ein Führer oder Rottmeiſter über ſie und ein Erſatzmann deſſelben zu beſtellen. Mit dieſem Führer haben ſich die Feuerläufer augenblicklich nach Kundwerdung des Feuerausbruchs an dem Rathhaus oder einem andern zuvor zu beſtimmenden öffentlichen Orte zu verſammeln, ſodann nach zuvor eingeholter Weiſung des Bürgermeiſters unter Führung des Rottmeiſters ſich nach der Brandſtätte, mit einem Feuereimer verſehen, zu be— geben, dort nach geſetzlicher Vorſchrift unter deſſen Leitung thätig zu ſein, und nach ſeinem Befehle zu handeln, auch ohne ſeine Erlaubniß ſich nicht von derſelben oder der übrigen Mannſchaft zu entfernen. b
Sowohl vor Abgang zum Brande als nach Beendigung hat der Rottmeiſter ſeine Mannſchaft zu verleſen, und
die Fehlenden anzumerken. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß eine oder zwei der vorhandenen Stocklaternen zur auswärtigen Brandſtätte mitgenommen werden. Spritzenfuhrleute. Zum Spritzenfahren ſind, inſofern daſſelbe nicht veraccordirt iſt, die Beſpannten im Orte verpflichtet(vergl.§. 48 der Feuerordnung). Letzteren Falls müſſen dieſelben verzeichnet und nach der Reihen— folge zum Voraus davon, daß die Rethe au ihnen ſei, unterrichtet werden. Dabei iſt zugleich Vorſorge zu treffen, auf daß, wenn der an der Reihe ſtehende abweſend oder abſolut verhindert iſt, der folgende ohne Verzug an ſeine Stelle trete. Spritzenmeiſter und zwar in der Regel 2 oder wenigſtens 1 und 1 Stellvertreter für jede Spritze.
Die Spritzenmeiſter haben die Verpflichtung, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſpritze nebſt Schläuchen ꝛc. ſtets reinlich und in gutem Zuſtande erhalten, mit Ausnahme der Winterzeit alle/ Jahre probirt und nach gemachtem Gebrauche wieder in ordentlichen Stand geſetzt werde(ſiehe das Nähere§. 22 der Feuerordnung). Dieſelben ſind die Vorgeſetzten und Führer der Spritzenmannſchaft(Pumper). Sie muſſen ſich, ſobald ihnen der Ausbruch eines Feuers in dem Orte oder der Nachbarſchaft bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einfinden, mit dieſer und den Pumpern nach zuvor eingeholter Weiſung des Bürgermeiſters nach der Brandſtätte eilen, nach Vorſchrift der dortigen Localbehörde damit Platz nehmen und mit unausgeſetzter Thätigkeit, Ordnung und Beſonnenheit die Richtung und Regierung der Spritze und die Befehligung der zur Treibung derſelben beſtimmten Leute(Pumper) beſorgen. Die Spritzenmeiſter ſind aus der 2. Klaſſe der Gemeindekaſſe entſprechend zu beſolden(vergl.§. 28 und 48 der Feuerordnung).
Die erforderliche Spritzenmannſchaft(Pumper). Ihre Anzahl richtet ſich nach der Größe einer jeden Spritze und darf vorausgeſetzt werden, daß jeder Localbehörde das Erforderniß derſelben bekannt iſt.
Die Spritzenmannſchaft hat ſich, ſobald ihr auf irgend eine Weiſe der Ausbruch eines Feuers bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einzufinden, und bei dem Spritzenmeiſter, unter deſſen Befehl ſie ſteht, zu melden. Nach Anweiſung deſſelben muß ſie und zwar zu Fuß mit der Spritze an die Brandſtätte eiligſt ſich begeben, dort unter ſeiner Leitung und Aufſicht die Spritze treiben und nach Kräften mit Fleiß und Ordnung zur Loͤſchung des Feuers mitwirken. 5
Es erſcheint zweckmäßig, daß die Leitung des Schwanenhalſes in der Regel von einem Spritzenmeiſter über— nommen, zur Leitung des Schlauchs aber die hierzu tauglichſten im Voraus ernannt werden. Das Treiben von Muthwillen mit dem Waſſer der Spritze, reſp. Lenken deſſelben auf Dritte, iſt bei ſtrenger Strafe verboten.
Ohne Erlaubniß des Spritzenmeiſters darf ſich niemand aus der Spritzenmannſchaft von der Spritze entfernen, oder überhaupt abgehen. Außerdem ſind die Pumper auch gehalten, ſo oft die Spritze probirt oder ausgeputzt werden muß, dabei behülflich zu ſein(ſiehe d 28 und 40 der Feuerordnung).
Eine Feuerwacht-Mannſchaft, welcher hauptſächlich die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ſowie die Beförderung der Rettung der Mobilien und Effekten, ſo wie deren Bewachung nach Maaß— gabe der§§ 49, 50 und 51 der Feuerordnung obliegt.
Zu derſelben wird im Voraus von dem Bürgermeiſter eine Abtheilung der Sicherheitswache unter dem Befehle eines oder zweier Führer beſtimmt. Die Stärke dieſer Feuerwacht-Mannſchaft ſoll jedesmal mindeſtens betragen:
a) in den Gemeinden über 2000 Seelen 12—15 Mann, a
b)/„„ von 1000-2000„ 10 1 c)„„ 1 77 500-1000 77 8 75 d)„„ 1 unter 500„„ 3—5 5


