Ausgabe 
21.11.1856
 
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werden in Folge Erlaſſes Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5145 vom 5. April l. J. nach⸗ ſtehende Beſtimmungen des von Großherzoglichem Miniſterium des Innern und der Juſtiz erlaſſenen Regulativs vom 18. Auguſt 1837, die Reinigung der Schornſteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend Regierungs- blatt Nr. 36, Seite 376 von 1837: 1. Die Kamine, wo beſtändig gefeuert wird, müſſen alle Vierteljahre wenigſtens einmal, diejenigen aber, wo nur im Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, im November und Februar, gefegt werden. §. 2. In denjenigen Orten, wo entweder blos oder vorzugsweiſe Tannenholz, Torf oder Steinkohlen ge brannt werden, ſollen die Schornſteine dreimal im Winter, im Oktober, December und Februar, und zweimal

im Sommer, im Mai und Auguſt, gefegt werden. Die Kamine ſolcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes ſtarke Feuerung nöthig haben,

wie Bäcker, Bierbrauer, Brantweinbrenner, Seifenſieder, Häfner, Schloſſer, Schmiede, Gaſtwirthe und Gar koche hinſichtlich ihrer Küchen⸗Schornſteine und dergleichen, ſollen alle vier oder ſechs Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derſelben eine öftere Reinigung der Schornſteine, als die gewöhnliche, nöthig iſt. Auch die Kamine der Schreiner, welche in ihren Oefen viele Hobelſpäne verbrennen, ſollen im Winter eben ſo oft gefegt werden, und folgende nachträgliche Beſtimmung vom 3. Sept. 1848, des Inhalts:

daß ſolche Schornſteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauches

dienen, und in welchen keine andere Holz- oder Torffeuerung einmündet, in jedem Jahre nur einmal ge⸗ hörig beſtiegen, unterſucht und wenn nöthig, gereinigt werden ſollen, für welche Arbeit die Kaminfeger

den in dem obengedachten Regulativ beſtimmten Fegerlohn anzuſprechen haben,

eingeſchärft. Vorſtehendes Regulativ iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden.

Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliches Kreis amt Friedberg. Müller.

*

II.

Betreffend: Die Feuer⸗Löſch⸗Ordnungen.

In Folge Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des

nach Anſicht des Art. 177 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: N ige, in den Löſchordnungen enthaltene Vorſchriften über die Verpflichtungen der

Zuwiderhandlungen gegen ſonſt Einwohner einer Gemeinde zur Hülfeleiſtung bei einem ausgebrochenen Brande werden mit dreißig Kreuzern bis zehn Gulden beſtraft,

wird hiermit das nachſtehend abgedruckte Polizei⸗Reglement unter dem Anfügen eingeſchärft, daß die in demſelben ent⸗ haltenen Gebote und Verbote im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieſelben nach Maasgabe des oben angeführten Art. 177 beſtraft werden ſollen.

Dieſes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu ma⸗ chen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden.

Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Müller.

Innern vom 5. April zu Nr. M. d. J. 5149, und

Inſtruetion und Polizei ⸗Reglement

über die nothwendigen vorſorglichen Löſchanſtalten, ferner das Verhalten bei entſtandenen Bränden und die Organiſirung und Inſtruction des dabei dienſtlich thätigen Perſonals.

Zur wirkſameren Ausführung der im Auszuge hier beigedruckten Vorſchriften der Feuerordnung vom 18. Juni 1767, insbeſondere Satz II., III. und IV., welche hiermit ſtrengſtens eingeſchärft werden, ſowie zur vorſorglichen ſicheren Organiſirung und Inſtruction des nach dieſem Geſetze bei Feuerausbruch erforderlichen Dienſtperſonals wer⸗

den hierunter folgende Verfügungen gegeben.

§. 1. Außer einer tauglichen, nun faſt allerwärts vorhandenen Feuerſpritze, mit nöthigem, nie davon zu tren⸗ nendem Zugehör, als: insbeſondere Winden, Laternen, Schraubenzieher, Stricken, Ketten, Nägel, Bohrer, Hammer und Beißzange, ledernen Lappen und Bindfäden für etwa nothwendige Reparatur der Schläuche, ſollen in einer jeden Gemeinde des Kreiſes wenigſtens noch folgende ſtets in ganz gutem Zuſtande zu erhaltende Löſchgeräthſchaften ꝛc. ſich

befinden, und zwar: a g Feuereimer. Feuerleitern. Haken. Stocklaternen. In Gemeinden a) über 2000 Seelen 40 6 1 77 7. b) 75 15002000 77 35 170 20 4 77 7 c) 1000-1500 77 30 4 4* 1 779 d) 7 500-1000 7 25 3 3 3 e) unter 500 7 15 2 2 2

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