Friedberger Jutelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗
chentlich zweimal, A 7 5 3 fi N 2 Elnruͤckungsge⸗ g e llgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ae fl. 1. 12 kr.; durch oder deren Raum
Wanuen geen Amts und Verkündigungsblatt für den Areis Friedberg. aa de
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Nu 92. Freitag, den 21. November. 1856.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.
Betreffend: Die Sonntagefeier, insbeſondere die Vornahme landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten an Sonn- und Feſttagen.
Nach Art. 224 des Polizeiſtrafgeſetzes ſind oͤffentliche oder geräuſchvolle Handthierungen und Arbeiten der Land— wirthe, Fabrikanten, Handwerker und ſonſtigen Gewerbsleute, ſowie dergleichen Waldarbeiten, dringende Fälle— wie Erute-Arbeiten bei ungünſtiger Witterung und bei beginnender Weinleſe— ausgenommen, an Sonn- und Feſttagen gänzlich unterſagt.
. Vornahme landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten der bezeichneten Art an Sonn- und Feſttagen in dringenden Fällen iſt die vorgängige Einholung einer polizeilichen Erlaubniß hierzu nicht erforderlich. Die Landwirthe, Fabrikanten ꝛc., welche ſolche Arbeiten an Sonn- und Feſttagen vornehmen wollen, oder vornehmen laſſen, haben aber genügend nachzuweiſen, daß ein dringender Fall wirklich vorgelegen habe. In deren eigenem Intereſſe erſcheint es daher als gerathen, daß dieſelben in Fällen der fraglichen Art von der beabſichtigten Arbeit der Polizeibehörde im Voraus die Anzeige machen und deren Zuſicherung zur Vornahme der Arbeit erwirken, um ſich hiernach gegen eine polizeigerichtliche Verfolgung zu ſichern. Für dieſen Fall hat Großherzogliches Miniſterium des Innern mirtelſt Ent— ſchließung vom 22. Auguſt d. J., zu Nr. M. d. J. 13495, geſtattet, daß von der betreffenden Localpolizeibehörde, wenn ſich dieſelbe durch ſorgfältige Prüfung der Verhältniſſe von der Dringendheit der beabſichtigten Arbeiten überzeugt hat, die Erlaubniß zu deren Vornahme, jedoch in der Regel nur für einzelne Fälle und nicht für einen längeren Zeitraum, ertheilt werde. Die Fälle, in welchen die Vornahme von Arbeiten an Sonn- und Feſttagen als gerechtfertigt anzu— ſehen iſt, laſſen ſich wegen der Verſchiedenartigkeit der hierbei in Betracht kommenden Verhältniſſe nicht genau bezeich— nen. Es iſt deßhalb in dieſer Verfügung Folgendes beſtimmt worden:
1) Die Vornahme öffentlicher oder geräuſchvoller landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten an Sonn- und Feſttagen kann dann niemals als entſchuldigt angeſehen werden, wenn durch eine paſſende Geſchäftseinrichtung die Vornahme dieſer Arbeiten an Werktagen möglich gemacht werden kann;
2) wenn wirklich ein dringendes Bedürfniß der Vornahme einzelner Arbeiten an Sonn- und Feſttagen vorliegt, ſo dürfen doch immer nur dieſe, nicht aber auch andere Arbeiten, welche einen Aufſchub erleiden können, vorgenommen werden;
3) wenn Gewerbtreibende mehr Arbeitsbeſtellungen annehmen, als ſie mit ihren Arbeitern an Werktagen inner⸗ halb der bedungenen Lieferungszeit vollenden können, ſo kann dieſes die Vornahme von Arbeiten an Sonn- und Feſt⸗ tagen nicht rechtfertigen.
Was die Arbeiten anbelangt, welche ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können, z. B. die Arbeiten auf den Schmelzhütten, an den Kohlenmeiern ꝛc., ſo iſt— nach Abſatz 2 des Art. 224 des Polizeiſtrafgeſetzes— deren Vornahme auch an Sonn- und Feſttagen nicht verboten, die Polizeibehörden haben jedoch darüber zu wachen, daß in den Kreis dieſer Arbeiten keine ſolche gezogen werden, welche nicht dahin gehören.
Sie wollen die Ihnen untergebenen Polizeibedienſteten in dieſem Sinne geeignet inſtruiren, ſowie auch ſich ſelbſt bei der Beurtheilung der an Sie gelangenden Anzeigen von der Vornahme verbotener Arbeiten an Sonn- und Feſt⸗ tagen hiernach bemeſſen.
Friedberg, den 10. November 1856.
Müller.
Polizeiliche Bekanntmachungen. I. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Reinigung der Schornſteine(Art. 146). Nach Anſicht des Art. 146 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: a 11
„Die Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, welche die Unterhaltung, Ausbeſſerung und Reinigung „der in ihren Gebäuden befindlichen Schornſteine und Feuerſtellen vernachläſſigen, oder ſich der Reinigung „der Schornſteine durch die von der, Polizeiverwaltung dazu beſtimmten Schornſteinfeger zu der Zeit wider⸗ „ſetzen, wo deren Reinigung polizeilich vorgeſchrieben iſt, ohne daß ſie für einen etwaigen kurzen Aufſchub „der Fegung ihrer Schornſteine genügende Gründe geltend machen können, werden mit einer Geldbuße von „1 bis 5 fl. beſtraft.“


