168 4 II. 0 Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere die dem Brod aufzudrückenden beſonderen Zeichen. Nach Anſicht des Art. 187 des Polizeiſtrafgeſetzes, welcher verordnet: f N „Bäcker, welche an Orten, wo vorgeſchrieben iſt, daß dem Brode ein beſonderes Zeichen aufgedrückt werde dieſes unterlaſſen, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzer bis zwei Gulden“ wird in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 5. v. M. zu Nr. M. d. J. 5152 hier⸗ mit verfügt, daß die ſämmtlichen Backer im Kreiſe jedem Leibe des von ihnen gebacken werdenden Brods den Anfangs⸗ buchſtaben ihres Vor- und Familien-Namens aufzudrücken haben und wo mehrere mit gleichen Anfangsbuchſtaben an einem Orte wohnen, ſind dieſelben durch Beidrückung der Zeichen J, II ꝛc. ꝛc. näher zu bezeichnen. Vorſtehendes Regulativ iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtern in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. f f Friedberg, am 6. Mai 1856.. Weßbenogle 1 Friedberg ü e r.
III. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Verbindlichkeit der Metzger und Bäcker zum Schlachten und Backen. 525 Nach Auſicht des Art, 188 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend:
„Metzger und Bäcker, welche ohne zureichenden Grund, namentlich unter dem Vorwande, daß die Käufer nicht ihre Kunden ſeien, Fleiſch und Brod zu verabfolgen ſich weigern, oder welche ſonſtigen in Localregle⸗ ments über ihre Verbindlichkeit zum Schlachten und Backen enthaltenen Vorſchriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Strafe von einem bis fünfzehn Gulden“
wird in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 5. April l. J. zu Nr. M. d. J. 5153 iermit verfügt: 5 Die zur Ausübung ihres Gewerbes patentirten Bäcker und Metzger ſind verbunden zu jeder Zeit zu backen und zu ſchlachten und einen dem Bedürfniß des Publikums entſprechenden Vorrath von Brod und Fleiſchwaaren feil zu halten. Insbeſondere ſind die Metzger, welche nur beſtimmte Viehgattungen ſchlachten, bei Vermeidung der in oben angeführtem Artikel des Polizeiſtrafgeſetzes angedrohten Strafen zum Schlachten dieſer Viehgattungen verpflichtet und können ſich dieſer Verbindlichkeit nicht unter dem Vorwand entheben, daß ſie anderes Vieh ſchlachten. i
Vorſtehendes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. N
Friedberg, am 6. Mai 1856. f eee Kreisamt Friedberg
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Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England und das Mitnehmen ſchulpflichtiger Kinder und Frauensperſonen auf Reiſen zu dieſem Zwecke.
Die in obigem Betreff von Großherzoglichem Miniſterium des Innern unterm 3. l. Mon. zu Nr. M. d. J. 15863 erlaſſene Verordnung theilen wir Ihnen nachſtehend unter der Aufforderung mit, dieſelben unverzüglich in Ihren Ge— meinden öffentlich bekannt zu machen, dieſe Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter vorſchriftsmäßig zu beurkunden und den betreffenden Großherzoglichen Landgerichten den Tag dieſer Bekanntmachung ſofort anzuzeigen.
Wir erwarten, daß Sie den höchſten Abſichten entſprechend, Ihren aufhabenden Pflichten gemäß mit aller Sorg⸗ falt der verderblichen in dieſen Beſtimmungen verbotenen ſogenannten Landgängerei entgegenwirken. 5
Friedberg, am 5. Mai 1856. r Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter, Friedberg, Gießen,
Grünberg, Nidda und Vilbel.
Mit Rückſicht auf Art. 2 des Einführungsgeſetzes zu dem Polizeiſtrafgeſetz iſt eine Erneuerung der in unſerer Ver— fügung vom 24. Februar 1841 zu Nr. D. 2058, beziehungsweiſe in unſerer Verfügung vom 20. December 1852, zu Nr. D. 14,913 enthaltenen Beſtimmungen und nach den bei deren Anwendung bisher gemachten Erfahrungen eine Re viſſon derſelben nothwendig geworden. a 5
Auf den Grund dieſer Reviſion und mit Allerhöchſter Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verfuͤgen wir Folgendes:
1) Denjenigen Perſonen, welche in der Abſicht, den Fliegenwedel- oder Wachsblumenhandel oder einen andern Handel dieſer Art zu treiben, oder als Muſikanten oder durch ſonſtige, gewöhnlich im Umherziehen betrieben werdende Ge— werbe Verdienſt zu verſchaffen, in das Ausland d. h. außerhalb Deutſchlands, reiſen, iſt es durchaus verboten, Kinder oder Frauensperſonen(außer ihren eigenen Kindern und Ehefrauen), mögen ſolche dem Inlande oder dem Auslande angehören, auf ihre Reiſe mitzunehmen.
Solchen Perſonen, welche, um ſich auf andere, als die angegebene Art Verdienſt zu verſchaffen, in das Aus— land begeben, iſt das Mitnehmen von Kindern oder Frauensperſonen nur mit kreisamtlicher Erlaubniß geſtattet. Dieſe Erlaubniß kann nur dann ertheilt werden, wenn die Perſönlichkeit der Nachſuchenden, ihre Bildung und ihre ee den Verdacht einer Verwendung der mitzunehmenden Kinder ꝛc. zu unerlaubten Zwecken ausſchließen.
2) Es iſt unterſagt, Kinder oder Frauensperſonen zur Mitreiſe für Andere zu den in Nr. 1 bezeichneten Zwecken an⸗ zuwerben oder zu dingen.
3) Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen unter Nr. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 30 fl. bis 60 fie, im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von 100 fl. bis 300 fl. geahndet.
40 Eltern, Pflegeltern oder Vormünder, welche ihre Kinder, Pflegkinder oder Mündel einem Andern zur Reiſe fur die im Eingang von Nr. 1 bezeichneten Zwecke— für andere Zwecke ohne kreisamtliche Erlaubniß— mitgeben, ſollen mit einer Geldbuße von 15 fl. bis 30 fl. und im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von 25 fl. bis 50 fl. belegt werden.
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