Ausgabe 
9.5.1856
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ 5 2 2 2* inrückungsge⸗ g Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, wa 100 n A1* 8 5 4 4 ck deren Nin Vente Amts- und Verkündigungsblatt für den Areis Friedberg. 1

Nu 37. Freitag, den 9. Mai. 1856.

Amtlicher Theil. Polizeiliche Bekanntmachungen. 1

Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere die Polizeitaxen für Gewerbetreibende.

Unter Bezugnahme auf die Art. 182, 183, 185, 186 und 189*) des Polizeiſtrafgeſetzes wird hiermit die nach ſtehend abgedruckte polizeiliche Bekanntmachung vom 10. April 1843 eingeſchärft.

2 Die wöchentlich feſtgeſetzten und im Friedberger Intelligenzblatt veröffentlichten Victualienpreiſe(Polizeitaxen) der

Städte Friedberg und Butzbach gelten in Zukunft auch für die ubrigen Gemeinden des Kreiſes in der Art, daß insbeſondere

a)] die Taxen von Friedberg Anwendung finden auf die Gemeinden: Aſſenheim, Bauernheim, Beienheim, Bön ſtadt, Bruchenbrücken, Fauerbach II., Friedberg, Ilbenſtadt, Florſtadt,(Ober- und Nieder-) Melbach, Niedermörlen, Nie derrosbach, Niederwöllſtadt, Obermörlen, Oberrosbach, Oberwöllſtadt, Ockſtadt, Oſſenheim, Södel, Staden, Steinfurt, Weckesheim, Wiſſelsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

b) die Taxen von Butzbach aber Anwendung finden auf die Gemeinden: Butzbach, Bodenrod, Fauerbach J., Gambach, Griedel, Hauſen, Hochweiſel, Kirchgöus, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Münſter, Münzenberg, Nieder weiſel, Oppershofen, Oſtheim, Pohlgöns und Rockenberg.

2 Sollte etwa einmal dieſe Bekanntmachung für eine Woche unterblieben ſein, ſo bleibt die Taxe von der vor hergehenden Woche in Kraft.

3) Die Bäcker und die Metzger haben ſich ſtrenge nach der beſtimmten Taxe zu richten und überdies vor ihrem Laden oder ihrer Verkaufsſtube nach der Straße zu jederzeit ein Täfelchen aufzuhängen, worauf die Preiſe in Uebereinſtimmung mit der vorgeſchriebenen Taxe deutlich angeſchrieben ſind.

4) Um ſtets die Richtigkeit des Brodgewichts auf eine untrügliche Weiſe prüfen zu können, wird ferner verordnet, daß in Zukunft in der Regel nur 17, 2⸗ und Apfündige Laibe Brod gebacken werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon ſoll nur in Anſehung des gemiſchten ſ. g. Tafelbrods und des auf beſondere Beſtellung anderen Gewichts gebackenen Brodes ſtattfinden. Dieſes letztere darf aber alsdann weder auf den Laden ausgeſtellt, noch in der Stube, wo das übrige Verkaufsbrod ſich befindet, aufbewahrt werden.

Gewichtsunterſchiede: a) bei friſchem Brode, d. i. ſolchem, welches nicht über einen Tag alt iſt, von, Loth pr. Pfund. b) bei älterem Brode von 1 Loth pr. Pfund und c) bei Milchbrod, Wecken und gemiſchtem Brod von ½¼ Loth, dürfen jedoch nicht berückſichtigt werden, und ſind ſtraffrei.

5) Brod, welches nicht wohl ausgebacken, unreif, überreif oder ſonſt verdorben iſt, darf weder verkauft, noch in den Localen, wo die übrigen Bäckerwaaren ſich befinden, aufbewahrt werden.

6) Die Zugaben beim Fleiſchverkauf dürfen nur in Fleiſch von derſelben Gattung beſtehen und das Verhältniß ¼ Pfund Zugabe zu 5 Pfund Fleiſch nicht überſteigen. Köpfe, Füße, Geraub, wie auch alle blutigen nicht genießbaren Stücke des Halſes ſind von der Zugabe ganz ausgeſchloſſen.

Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen ſollen nach den Art. 182, 183, 185, 186, 189 und 312 beſtraft werden.

Vorſtehendes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkuͤndigungsregiſter zu beurkunden.

Friedberg am 6. Mai 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg

M ü leer.

*) Art. 182. Wenn Gewerbetreibende, welchen bei Betreibung ihres Gewerbes von der Polizeiverwaltungsbehörde Taxen vorgeſchrieben ſind, ſich einer Ueberſchreitung dieſer Taxen ſchuldig machen, ſo trifft ſie eine Strafe von einem bis zehn Gulden, in Wiederholungs fällen eine ſolche von drei bis dreißig Gulden.

Art. 183. Wenn Gewerbetreibende der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Art, welchen durch Localreglements vorgeſchrieben iſt, die Polizeitaxen jeder Zeit in oder vor ihren Läden aufzuhängen, dieſes unterlaſſen, ſo verfallen ſie in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis einen Gulden dreißig Kreuzer.

Art. 185. Das bei dem Verkaufe des Brodes an den einzelnen Orten für ſolches übliche oder polizeilich beſtimmte Gewicht darf von den Bäckern und Brodhändlern ohne beſondere Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde, bei Vermeidung einer Strafe von drei ßig Kreuzern bis zwei Gulden, nicht verändert, alſo kein Brod zu einem andern, als dem durch Herkommen oder polizeiliche An⸗ ordnung beſtimmten Gewichte zum Verkaufe ausgeboten werden.

Art. 186. Bäcker und Brodhändler, welche entweder Brod verkaufen, dem das Gewicht mangelt, zu welchem ſie daſſelbe zum Verkaufe ausgeboten haben, oder in deren Gewerbslocalen dergleichen zu leicht gebackenes Brod ſich vorfindet, verfallen neben Con⸗ fiscation des zu leicht gebackenen Brodes in eine Strafe von einem bis zehn Gulden.

Art. 189. Diejenigen Metzger, welche den wegen der Güte und des Gewichts der Zugaben zu dem von ihnen verkauft werdenden Fleiſche, wegen Schlachtens von Vieh außer dem Schlachthauſe beſtehenden Localreglements entgegenhandeln, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden.

Art. 312. Wer verdorbene oder verfälſchte Lebensmittel zum Verkaufe bringt, wird mit Geldbuße von dreißig Kreuzern bis dreißig Gulden oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen beſtraft. Befinden ſich die zum Verkaufe gebrachten Lebensmittel in einem die Ge⸗ ſundheit gefährdenden Zuſtande und war dieſer Zuſtand dem Verkäufer bekannt, ſo iſt der vorhergehende Artikel in Anwendung zu bringen. In allen Fällen iſt auch die zum Verkaufe gebrachte Waare der bezeichneten Art wegzunehmen.