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rmat. Etuis 6 kr.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ Einrückungsge
See Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,
ee Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ee
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Nu 85. Dienſtag, den 30. Oktober. 1855.
Amtlicher Theil.
Von den erſchienenen Regierungsblättern für 1855 ſind zu publieiren: Nr. 26 sub. 1, 4. Nr. 27 sub 1, 2. Nr. 28 sub 1, 4. Nr. 29 sub 2, 3, 6. Nr. 30 sub 1, 2, 4. Nr. 31 sub. 1, 2. Nr. 32 sub. 1, 2, 5. Nr. 33 sub 1, 3, 4. Nr. 34 sub. 1. Nr. 35 sub, 2, 7. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Friedberg am 24. Oktober 1855. e de Beauclair, Kͤreisaſſeſſor.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln ſowie mit Brod.
Mit Bezugnahme auf die nachſtehend abgedruckte Verordnung, wonach der bisher bezüglich des Verkaufs von Ge— treide, Mehl, Kartoffeln und Brod beſtandene Marktzwang aufgehoben worden iſt, bemerke ich Ihnen, daß in Folge eines Ansſchreibens Großherzoglichen Miniſteriums des Junern vom 20. l. M. neben den ſchon aus früherer Zeit her beſtandenen Fruchtmärkten auch die in Folge der Verordnung vom 27. September v. J. neu entſtandenen Fruchtmärkte an denjenigen Orten möglichſt erhalten werden ſollen, welche nach den bisherigen Beobachtungen die Ausſicht bieten, daß ſie ohne Marktzwang von Käufern und Verkäufern werden beſucht werden. Für dieſe Märkte bleiben die 88 4 und 5 der Verordnung vom 27. September v. I, ſowie die in meinem Ausſchreiben vom 3. Octbr. v. J.(Intelligenz⸗ blatt Nr. 78) unter Nr. 1 bis 8 enthaltenen Vorſchriften fortwährend in Kraft.
Vorſtehendes, ſowie die nachgedruckte Verordnung haben Sie zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen und dieſelben noch beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß die Verordnung vom 27. September v. J., das Ge— werbe der Fruchthändler betreffend, auch ferner in Kraft bleibt. Sie werden insbeſondere angewieſen, genau darüber zu wachen, daß ſich Niemand mit dieſem Gewerbe befaßt, der nicht, nach zuvor erlangter Erlaubniß, mit einem Ge— werbspatente als Fruchthändler verſehen iſt. Ebenſo bleibt auch noch die Verordnung vom 9. October v. J., den An⸗ kauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation betreffend, ſowie die darauf bezüglichen Be⸗ ſtimmungen meines Ausſchreibens vom 13. October v. J.(Intelligenzblatt Nr. 80) noch fort in Kraft, worauf Sie Ihre Gemeindeangehörigen mit dem Anfügen aufmerkſam machen, daß insbeſondere die Ausfuhr von Kartoffeln von Ihnen nur dann geſtattet werden kann, wenn ſich der Ausführende durch eine Erlaubnißbeſcheinigung von meiner Seite ausweiſen kanu.
Friedberg den 26. October 1855. W
Verordnung, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln ſowie mit Brod betreffend. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wir haben Uns in Ruͤckſicht auf die Ergebniſſe der dießjährigen Erndte, namentlich der faſt allgemein reichlich ausgefallenen Kartoffel-Erndte bewogen gefunden, die Beſtimmungen in den 58 1, 2, 3 und 6 bis 11 Unſerer Ver⸗ ordnung vom 27. September v. J., den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod betreffend, und die Vorſchriften der Bekanntmachung vom 23. October 1854 über denſelben Gegenſtand von dem Tage des Erſcheinens gegenwärtiger Verordnung im Regierungsblatte an außer Wirkſamkeit zu ſetzen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Vorſchriften jener Verordnung oder einzelne derſelbe von Neuem werden erlaſſen werden, ſobald Mißbräuche oder ſonſtige Ereigniſſe dieß nöthig machen ſollten.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmſtadt am 19. October 1855. (L. S) Ludwig. v. Dalwigk.
An Dieſelben. Betreffend: Den Betrieb und die Beauſſichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getreide, Hülſenfrüchten und Kartoffeln.
Da in Folge der Aufhebung des Marktzwanges durch höchſte Verordnung vom 19. l. M. das Gewerbe der Mäkler mit Getreide, Hülſenfrüchten und Kartoffeln wieder an Wichtigkeit gewinnt, und um alle unredlichen Einflüſſe auf den Handel mit den nothwendigſten Lebensbedurfniſſen und auf deren Preiſe möglichſt zu beſeitigen, ſehe ich mich veranlaßt, Ihnen die ſtrengſte Handhabung der Verordnung vom 4. December 1846 in rubricirtem Betreffe(Regie⸗ rungsblatt Nr. 39) anzuempfehlen. Insbeſondere werden Sie darüber ſtrenge wachen, daß ſich Niemand mit dieſem Gewerbe befaßt, der nicht, nach zuvor erlangter Erlaubniß, mit einem Gewerbspatente als Mäkler verſehen iſt. Na⸗ mentlich haben Sie die in Ihren Gemeinden vorhandenen Mäkler auf die Beſtimmungen der Verordnung vom 4. Dee. 1846, insbeſondere auf die nach§. 7 derſelben zu führenden Tagebücher mit dem Anfügen aufmerkſam zu machen, daß man ſich von der vorſchriftsmäßigen Führung derſelben durch von Zeit zu Zeit zu nehmende Einſicht überzeugen werde.
Friedberg am 26. October 1855. Müller.


