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Der Abdruck des Stempels„paid,“ in ſchwarzer Farbe auf Briefen aus Nordamerika, welche dem Francozwange unterliegen, alſo auf Briefen, welche mittelſt brittiſcher oder amerikaniſcher Packetbote zur ſtuͤckweiſen Beförderung durch England überbracht werden, bezieht ſich ſelbſtverſtaͤndlich nur auf dieſe Zwangsfrancatur, demnach auf die Entrichtung des Porto's bis zu dem Einſchiffungs-Hafen, oder, bei der Beförderung mittelſt der amerikaniſchen Schiffe bis zum Aus⸗ ſchiffungs-Hafen(Liverpool), nicht aber auch auf das von den Empfängern der betreffenden Briefe zu entrichtende Porto von dieſem Punkte ab.
Bei Briefen, welche ganz franeirt oder unfrancirt aufgegeben werden können, nämlich bei denjenigen, welche mittelſt der New⸗York⸗Bremerhavener Dampfſchiffe oder mittelſt der Amerikaniſch⸗Preußiſchen-Packetſchlüſſe befördert werden ſollen iſt nur dann anzunehmen, daß die Francatur bei der Aufgabe vollſtändig vollzogen worden iſt, wenn ſich der fragliche Stempel in rother Farbe auf denſelben abgedruckt findet; der Abdruck in ſchwarzer Farbe deutet nur eine theilweiſe Frankatur an, welche nach den betreffenden Vertrags⸗Beſtimmungen Seitens der amerikaniſchen Auslieferungs-Poſtſtellen als nicht geſchehen anzuſehen iſt, und entbindet den Empfänger der Briefe nicht von der Entrichtung des ganzen Portos. Nur bei ſchwereren Briefen werden von den vorausbezahlten Theilbeträgen ſo viel einfache Briefporto-Raten anerkannt, wie durch den errichteten Betrag vollſtändig gedeckt ſind, und es vermindert ſich um ſo viel das von dem Empfänger zu entrichtende Porto. 5 f
Uebrigens iſt das Poſtdepartement der vereinigten Staaten von Nordamerika behufs Fernhaltung der Unzuträglich⸗ keiten, welche aus der Nichtanerkennung von baar erhobenen Franco-Beträgen bei unzulänglich francirten Briefen entſtehen, wiederholt dringend erſucht worden, darauf zu halten, daß Seitens der nordamerikaniſchen Poſtanſtalten eine größere Aufmerkſamkeit auf die Francirung der Briefe verwandt werde und ſteht zu erwarten, daß ſich in Folge deſſen die Zahl der theilweiſe francirten Briefe aus Nordamerika nach und nach vermindern werde. Indeß wird es immerhin zweckdien⸗ lich ſein, wenn auch die Briefempfänger ihren Correſpondenten in den vereinigten Staaten von Nordamerika empfehlen, ſich hinſichtlich der Francatur-Verhältniſſe gehörig zu verläſſigen.
An diebe n.
Betreffend: In Unterſuchungsſachen gegen Katharina Vetter von Stockhauſen wegen Diebſtahls. Die bei dem Großherzoglichen Landgericht Vilbel in Unterſuchung ſtehende Rubrikatin hatte bei ihrer Verhaftung folgende Gegenſtände, welche muthmaßlich geſtohlen ſind, in ihrem Beſitze: 1) ein ſchwarzes Tuchkleid; 2) vier Beſteck Meſſer und Gabeln mit ſchwarzen Stielen und eine Gabel mit grauem Hornſtiel; 3) ein Paar goldene Ohrringe mit Glöckchen und rothen und weißen Steinchen. Ich weiſe Sie an, die geeigneten Nachforſchungen darüber anzuſtellen, ob etwa die genannten Gegenſtände in Ihren Bürgermeiſtereien entwendet worden ſind. Iſt Letzteres der Fall, dann haben Sie darüber zu berichten. Friedberg am 26. Juli 1855. f Müll e r.
Das ſe ns e an die Herren Geiſtlichen und die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Aufnahme der Bevölkerung im Großherzogthum Heſſen nach dem Stande derſelben im Monat December 1855.
Da nach der zwiſchen den ſämmtlichen Zollvereinsſtaaten beſtehenden Vereinbarung die Aufnahme der Bevölkerung des Großherzogthums Heſſen im Monat December dieſes Jahres ſtattfinden muß, ſo empfehle ich Ihnen unter Bezugnahme auf die in obigem Betreffe höchſten Orts erlaſſenen Beſtimmungen, namentlich auf die Inſtruc⸗ tion vom 4. April 1833, die Miniſterialamtsblätter Nr. 17. vom 24. März 1834, Nr. 34. vom 31. Juli 1837, Nr. 28. vom 2. December 1841, beſonders aber auf Nr. 23. vom 7. September 1846, wegen Aufnahme der Bevölkerung und Aufſtellung der Liſten I. und II. wozu Ihnen die Formulare unter Couvert zugehen, alsbald die erforderliche Einleitung zu treffen und bei jenen Arbeiten die größtmöglichſte Pünktlichkeit und Genauig⸗ keit unter Beobachtung jener Vorſchriften eintreten zu laſſen. Namentlich haben die Gr. Bür⸗ germeiſter, wenn eine Verminderung der Seelenzahl etwa eingetreten ſein ſollte, hierüber auf der U. Seite des mitgetheilten Formulars ausführliche Auskunft zu geben.
Dieſe Auskunft muß aber namentlich alles enthalten, was zur Aufklärung erforderlich iſt, und darf namentlich nicht mit der von Ihnen, den Bürgermeiſtern, in Gemäßheit der höchſten Miniſterialentſchließung vom 31. März d. J. Mi⸗ niſterialamtsblatt Nr. 22. sub rubr.„Jahresberichte, insbeſondere die Nachweiſung der Ein- und Ausgewanderten betr.“ zu führenden Verzeichniſſe und einzuſendenden Tabellen, im Widerſpruch ſtehen.
Endlich iſt auch in den Spezialliſten genau anzugeben, zu welchen verſchiedenen Confeſſionen die Bevölkerung der Gemeinde gehört. 5
Sodann muß ich wiederholen, daß die Aufnahme der Bevölkerung(Volkszählung) mit dem 3. December J. J., als Normaltag, begonnen und die eigentliche Zählung, d. h. die erſte Ermittelung der vorhandenen Perſonenzahl von Haus zu Haus ununterbrochen fortgeſetzt und möglichſt am nämlichen, in volkreicheren Orten ſpäteſtens am dritten Tage vollendet werden muß und daß dieſe Regel nur für die größeren Städte, auch hier jedoch nicht mehr als unerläßlich nothwendig überſchritten werden darf. Es iſt hierbei übrigens genau darauf zu ſehen und zu halten, daß wenn auch die Zählung an einem oder dem andern Ortes hiernach mehrere Tage dauern ſollte, doch die Bevölkerung immer nur nach dem Stande aufzunehmen iſt, wie ſie am 3. December, als Normaltag, war.
Ich darf und muß erwarten, daß die Aufſtellung der Liſten um ſo mehr mit der größten Puͤnktlichkeit erfolgt, als ich, wenn bei der hier vorgenommen werdenden Prüfung Unrichtigkeiten, Unterlaſſungen ſich ergeben ſollten, zu unange— nehmen Verfuͤgungen veranlaßt ſein würde.
Ihre Spezialliſten ſind in doppelter Ausfertigung bis zum 10. December d. J. an mich einzuſenden.
Die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien ſind angewieſen, dieſes Ausſchreiben den Herrn Geiſtlichen mitzutheilen.
Friedberg am 19. Juli 1855. Müller.
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