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Friedberger Jutelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ 2 2 72* Einrückungsge⸗ e Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, fallen de tag. Preis jährl. oder deren Raum
erde Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ne
ſammen 7 kr.
„ 101. Montag, den 21. Dezember. 1855.
Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das„Friedberger Intelligenzblatt“. Daſſelbe erſcheint wie ſeither wöchentlich zweimal und zwar Dienſtag und Freitag. Das Abonnement, welches ſtets bei der Be— ſtellung zu entrichten iſt, beträgt für das ganze Jahr bei der Expedition fl. 1. 12 kr., bei den Poſtämtern in dem Fürſtl. Thurn und Taxis'ſchen Verwaltungsbezirke fl. 1. 30 kr. Den verehrl. Abonnenten, welche das Blatt direct von uns beziehen, werden wir daſſelbe, wenn nicht eine ausdrückliche Abbeſtellung erfolgt, auch für das neue Jahr zuſenden; für die durch die Poſt bezogenen Exemplare bitten wir jedoch das Abonnement zeitig erneuern zu wollen.
Unſer Blatt enthält die amtlichen Erlaſſe der Staats- und Localbehörden, den Inhalt der Regierungsblätter in kurzer Zuſammenſtellung, monatlich die Kirchenbuchs-Auszüge der Städte Friedberg und Butzbach, widmet einen anſehn— lichen Theil ſeines Raumes unterhaltenden Erzählungen, belehrenden und gemeinnützigen Aufſätzen und kleinen Mit— theilungen und bringt wöchentlich die Polizeitaxe für den Kreis Friedberg und eine Zuſammenſtellung der Fruchtpreiſe von den benachbarten Märkten.
Mit Dank werden ſtets alle für die Rubrik Lokales geeignete Mittheilungen angenommen; für größere Artikel von allgemeinem Intereſſe entrichten wir gerne ein entſprechendes Honorar.
Als Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg wird das„Friedberger Intelligenzblatt“ von ſämmtlichen Staats- und Gemeinde-Behörden des Kreiſes gehalten und iſt vorzugsweiſe zur Aufnahme aller zur Publication geeigneten Veröffentlichungen derſelben beſtimmt. Es gelangen durch daſſelbe Anzeigen der verſchiedenſten Art zu weiter und zweckmäßigſter Verbreitung und werden ſowohl Veröffentlichungen von Behörden, wie Verſteigerungs⸗ und Verpachtungs⸗ Anzeigen, Bekanntmachungen von Arbeitsvergebungen und Lieferungen, Vorladungen ꝛc. ꝛc., als auch Geſchäfts⸗ Empfehlungen, Offerten, Geſuche und ſonſtige Anzeigen von Privaten von dem erwünſchten günſtigen Erfolge begleitet ſein, da das Blatt, von jedem Geſchäftsmanne geleſen, bei den wohlhabenden Bewohnern der Wetterau faſt in jeder Behauſung einheimiſch iſt und ſich ferner eines weiteren bedeutenden Leſerkreiſes in den übrigen Bezirken der Provinz Oberheſſen und den benachbarten Kurfürſtlich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſauiſchen Landestheilen erfreut.
Wir können unſer Blatt zu Veröffentlichungen um ſo mehr empfehlen, da die Einrückungsgebühren bei der großen Verbreitung des Blattes äußerſt billig ſind; für die geſpaltene Petitzeile oder deren Raum werden nur 2 kr., für die beiden erſten zuſammen jedoch 7 kr. berechnet.
Friedberg. Die Expedition des Friedberger Intelligenzblattes.
(C. Bindernagel's Buchhandlung.)
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt.
Betreffend: Das Verbot des Schießens in Städten und Dörfern in der Neujahrsnacht.
»Die nachſtehend abgedruckte Verordnung und den weiteren Polizeibefehl haben Sie ungeſäumt zu publiciren und die Nachgelebung zu überwachen, beziehungsweiſe überwachen zu laſſen.
Friedberg, den 22. December 1855. Müller.
Verordnung, das muthwillige Schießen in Städten und Orten(insbeſondere in der Neujahrsnacht) betr.
Von Gottes Gnaden Wir Lu D WJ G, Landgraf von Heſſen ꝛc. ꝛc.
Wir ſetzen, befehlen und ordnen auch hiermit und in Kraft dieſes ernſtlich, daß das muthwillige Schießen in Stadt und Dörfern Unſeres Landes überhaupt, zumal in der Neujahrsnacht und bei Hochzeiten ꝛc. durchaus verbotten, und im Fall bei Gelegenheit eines eintretenden Neuen-Jahrs, oder auch ſonſten außer dieſer Zeit, in einer Stadt, Dorf und Ortſchaft in Zukunft wider dieſe Unſerer inhäſiven Landes-Fürſtlichen Verordnung von ein- und andern aus Muthwillen gehandelt- und ſolchemnach außer Noth, oder Beruf Gewehr losgeſchoſſen würde, der Uebertreter, er ſei Soldat, Jäger, oder weß Standes und Wurde derſelbe ſein würde, dieſer ſeiner ſtrafbaren Frevelthat halben mit Zehen Rthlr. ohn— nachläßiger Strafe nicht nur angeſehen, ſondern auch vor ſolche nicht allein die Eltern, als welche gemeiniglich wenig— ſtens connivendo zu dergleichen Frevel Anlaß und Gelegenheit geben, ſondern auch über das, wenn die Thäter nicht ausfindig zu machen wären, die ganze Gemeinde, um ſolchergeſtalt jeden Orts Eingeſeſſenen auf die Entdeckung derer etwaigen Frevler deſto aufmerkſamer zu machen, haften, wie auch, daß derjenige, welcher außer ſeinem officio ſolche Frevler anzeigen wird, ein Dritttheil von der Strafe zu theil werden ſolle.
Darmſtadt, den 24. Februarii 1775.
(. S.)
Ludwig, Landgraf zu Heſſen.
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