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Friedberger Juntelligenzblatt.
Erſcheint wo⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl.
Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,
Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Naum 2 kr.; die beiden
Faces Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ae
ſammen 7 lr.
Nu 8.
Freitag, den 22. Juni.
1855.
Amtlicher Theil. Steckbriefe Großherzoglichen Kreisamts Friedberg.
Eliſe Schäfer von Weckesheim. Heimliche Entfernung aus ihrer Heimath. Alter: 9 Jahre. Naſe: ſpitz. a Augen: blau. Kleidung: ein gelbgraues Kleid von Baumwollenbieber. Be⸗
Haare: gelblich. Stirne: hoch. Geſicht: länglich. Geſichtsfarbe: blaß. ſondere Zeichen: Trägt oben am Wirbel kurzes Haar.
Augenbraunen: gelblich.
Maria Schäfer von Weckesheim. Heimliche Entfernung aus ihrer Heimath. Alter: 13 Jahre. Augenbraunen: braun. Naſe: Augen: braun. Kleidung: 1 blauen Bieberrock, 1 grauen Biebermutzen.
4 Fuß. Haare: ſchwarzblond. Stirne: breit. rund. Geſicht: rund. Geſichtsfarbe: geſund.
Große: 3 Fuß.
Mund: gewöhnlich. Kinn: etwas länglich.
Größe:
ſtumpf. Mund: gewöhnlich. Kinn:
Regierungsblatt⸗ Auszug.
Nr. 16. vom 8. Mai. 1. Bekanntmachung Großh. Mini⸗ ſteriums des Hauſes und des Aeußern vom 28. April, die Verfol⸗ gung von Verbrechern ꝛc. ꝛc. auf fremdem Staatsgebiet, insbeſondere eine deßfalls mit dem Königreiche Bayern abgeſchloſſene Ueberein⸗ kunft betr.— II. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 1. Mai, die Vereinbarung mit dem Königreich Belgien, wegen gegenſeitiger Behandlung der Handlungsreiſenden betr.— II. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 1. Mai, die Anwendung von Hefengefäßen in den Branntweinbrenne⸗ reien betr.: Mit Bezugnahme auf Paragraph 43, der Verordnung vom 18. Juni 1853, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend, und auf§. 9. der Inſtruction vom 26. Sept. 1842 für die Erhebung und Controlirung der Maiſch⸗ bütten⸗ und Branntweinmaterial⸗Steuer werden zum Zwecke der gleich⸗ förmigen Behandlung der Brennereibeſitzer in Beziehung auf die Zahl und Größe der ſteuerfrei in den Brennereien zum Behufe der Hefen⸗ bereitung in Gebrauch kommenden Nebengefäße folgende allgemeine Vorſchriften ertheilt, welche mit dem 1. Juli d. J. in Wirkſamkeit treten.— 1) Wird zur Bereitung einer künſtlichen flüſſigen Hefe entweder a) nur ein Hefengefäß erfordert, oder werden, wo die Verbreitung des Gährmittels es nöthig macht, b) zwei bis drei Hefengefäße zu dem Zwecke, um ſie zuſammen bei jeder Anſtellung Lon Maiſche zu benutzen, bewilligt,— ſo darf in dem Falle a) der Inhalt des Hefengefäßes und in dem Falle b) der Geſammtinhalt der Hefengefaße den achten Theil des an einem Tage zur Verſteue⸗ rung kommenden Maiſchraums nicht überſteigen. Dieſes Maximum wird in der Regel nach der geringſten täglichen Maiſchmenge be⸗ meſſen. Es kann indeſſen in ſolchen Brennereien, in welchen hinſicht⸗ lich der täglich zu bereitenden Maiſchmenge erhebliche Verſchiedenheiten ſtattfinden und ein Mißbrauch nicht zu beſorgen iſt, widerruflich geſtattet werden, daß der Geſammtinhalt der Hefengefäße dem achten Theile des durch ſchnittlich auf einen Tag fallenden Maiſchraums gleich— komme.— In 2) denjenigen Brennereien, in welchen nach der einge— führten Betriebsmethode die erforderlichen zwei oder höchſtens drei Hefengefäße zur Bereitung des Gährmittels nicht zuſammen in gleichzeitigem Gebrauch ſtehen, und daher nicht der ganze Inhalt der⸗ ſelben an einem Tage zum Stellen des deelarirten Maiſchguts ver⸗ wendet wird, ſondern immer nur ein Hefengefäß an jedem der zur Einmaiſchung declarirten Betriebstage geleert wird und die anderen Hefengefäße bis zu der gehörigen Reife des Ferments für die nächſt⸗ folgenden Tage ſtehen bleiben, kommt es nicht darauf an, daß alle Hefengefäße zuſammen den achten Theil des täglich zur Verſteuerung kommenden mindeſtens oder durchſchnittlichen Maiſchraums nicht über⸗ ſchreiten, ſondern die Größe der Hefengefäße kann nach dem vorhan⸗ denen und nachzuweiſenden Bedürfniſſe für jedes der Hefengefäße bis zu dem zwölften Theile des täglich zur Verſteuerung declarirten mittleren Maiſchraums ausgedehnt werden.— 3) Für Brennereien, in welchen der Umfang des Betriebs und die Art der Bereitung des Gährmittels das Bedürfniß der Anwendung einer größeren Anzahl von Hefengefäßen mit ſich bringen, kann auf Nachſuchen auch der ſteuerfreie Gebrauch von mehr als drei Hefengefäßen, jedoch nur von der Großh. Oberſteuerdirection unter den geeigneten Bedingungen
geſtattet werden.— Hierauf bezügliche Geſuche haben die Brennerei⸗ inhaber unter genauer Angabe des Verfahrens, ſowie der Anzahl und Größe der einzuführenden Hefengefäße bei der betreffenden Diſtricts⸗ einnehmerei(Ortseinnehmerei 1. Claſſe) ſchriftlich einzugeben, welche alsdann über das Geſuͤch gutächtlichen Bericht zu erſtatten hat.— 4) Wenn die Zubereitung des Gährmittels die Aufbewahrung der ſogenannten Mutterhefe in einem beſonderen Gefäße nöthig macht, ſo kann bei nachgewieſenem Bedürfniß neben den eigentlichen Hefen⸗ gefäßen die ſteuerfreie Benutzung eines Mutterhefengefäß es nach⸗ gelaſſen werden. Als zuläſſige Größe deſſelben gilt unter allen Um⸗ ſtänden der Rauminhalt von zehn Maas. Größere Mutterhefengefäße dürfen in dem Falle unter 1) den zehnten Theil des Geſammtraum⸗ inhalts und in dem Falle unter 2) den zehnten Theil des durchſchnitt⸗ lichen Rauminhalts der eigentlichen Hefengefäße nicht überſteigen. In dem Falle unter 3) kann die Großh. Oberſteuerdirection auch den ſteuerfreien Gebrauch mehrerer Mutterhefengefäße bewilligen.— IV. Bekanntmachung Großh. Kreisamtes Mainz, daß nach Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern von dem Jahre 1855 einſchließlich an bis zum Ablauf des Jahres 1859 bei den bezüglichen jährlichen Ausſchlägen die Brandverſicherungscapitalien der Gemeinde Nie derolm in einem um/ erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden ſollen. — V. Bekanntmachung Großh. Brandaſſecurationscommiſſion vom 30. April, wornach das Bedürfniß der Großh. Brandverſiche⸗ rungkaſſe für 1854 einen Ausſchlag von 222,797 fl. 31½ kr. er⸗ fordert, ſo daß von je 100 fl. Brandverſicherungscapital ein Beitrag von 5 Kreuzer 2 Heller zu leiſten iſt, der nach Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern v. 23. l. M., mit einem Zuſatz von 1½ kr. Repartitionsgebühr von jeder Hauptnummer, in einem Ziele in den erſten 10 Tagen des Monats Auguſt l. J. erhoben werden ſoll. VI. Namens veränderung: am 21. April wurde dem Johann Leonh. Volk zu Darmſtadt geſtattet, in Zukunft den Familiennamen„Nutz“ zu führen.— VII. Dienſtnachrichten. S. K. H. der Großher⸗ zog haben allergnädig geruht: am 18. April dem Schullehrer Dör⸗ ſam zu Kriegsheim die ſeither von ihm proviſoriſch verſehene evang. Schullehrerſtelle daſelbſt zu übertragen;— den Landgerichtsactuar Dornſeif zu Butzbach nach Biedenkopf— und den Landgerichtsac⸗ tuar Nau zu Biedenkopf nach Butzbach zu verſetzen;— 21. April dem Schulvicar Hartmann die evang. Schullehrerſtelle zu Udenhauſen zu übertragen;— VIII. Verſetzung in den Ruheſtand: 18. April Schullehrer Zwilling zu Kriegsheim.— IX. Concurrenz für: die 2. evang. Schullehrerſtelle zu Kleinkarben mit jährlich 212 fl. nebſt einer Vergütung von 28. fl. für Heizung des Schullocals.— X. Geſtorben: am 8. April der penſ. Univerſitätsſtallmeiſter Fran- kenfeld zu Gießen;— 18. penſ. Friedensrichter Juſtizrath Schalk zu Gaualgesheim;— 21. Forſtrath Meyer zu Darmſtadt.
Eine Wechſelſchuld. (Fortſetzung.)
Erdmuthe ward verläumdet, und ihr Geſchäft ging rückwärts. Heute aber war ſie beſonders trüb und trau rig, heute hatte ſie zum erſten Mal ihrer Verpflichtung nicht genügen können; ſie vermochte nicht dem Kaufmann


