Friedberger Intelligenzblatt.
„in; Erſcheint wö⸗ 2 2 74* Einrückungsge⸗ n ae e Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, baten be A tag. Preis Jahrl. oder deren Raum 5 fl. 1. 12 kr.; durch
2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗
die Poſt bezogen fl. 1. 30 kr. ſammen 7 kr.
Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.
3„ 90. Freitag, den 16. November. 1855. a 5 e adeg Amtlicher Theil. caber Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 8 an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. 5. Buß- Betreffend: Die Ausführung des§. 4 der Brandaſſecurationsordnung auf bereits verſicherte Gebäude. bach. Das nachſtehende Schreiben Großherzoglicher Brandaſſecurations-Commiſſion theile ich Ihnen unter dem Auftrag u. 1. mit, nach demſelben pünktlich zu verfahren. * Friedberg am 14. November 1855. Mi err, 5 Die Großherzogliche Brandaſſecurations-Commiſſion an ſämmtliche Gr. Kreisämter. 7 In unſerem Schreiben vom 30. Juli l. J. zu Nr. BAC. 1927 unter der Rubrik: b„Die Ausführung des Geſetzes vom 6. Juni 1853 ꝛc. in verſchiedenen Beziehungen“ 10 haben wir Sie erſucht, die Gr. Bürgermeiſter anzuweiſen, daß dieſe die Beſitzer von Gebäuden, in denen feuergefähr— 0 2 liche Gewerbe betrieben werden, oder die mit ſolchen Gebäuden in unmittelbarer Berührung ſtehen, bei Veränderungen 700 in dieſen Gebäuden, die eine Wahrung von Verſicherungskapitalien in den Brandkataſtern mit ſich führen, auf die Be⸗ 103 ſtimmungen des§. 4 der Brandaſſecurations-Ordnung resp. Art. 2 des Geſetzes vom 6. Juni 1853 aufmerkſam machen. 117111. Es werden aber auch häufig feuergefährliche Gewerbe in Gebäuden begonnen, oder es wird deren Betrieb in ſolchen
eingeſtellt, ohne daß an den Verſicherungsſummen der betr. Gebäude Aenderungen, ſomit Declarationen deßhalb, nöthig werden. Den Gr. Bürgermeiſtern muß aber, ſchon in Folge der Gewerbeſteuerregulirung bekannt werden, ob 240 in einem Gebäude ein feuergefährliches Gewerbe neu begonnen, oder ein ſeither betriebenes unterlaſſen wird.
002 Wir erſuchen Sie deßhalb, die Gr. Bürgermeiſter zu beauftragen, den Ab- oder Zugang feuergefährlicher Gewerbe, wenn die Gebäude der Anlage dadurch Veränderungen an ihrem Werthe, beziehungsweiſe an ihren Brandverſicherungs— kapitalien auch nicht erleiden, jahrlich den Gr. Steuer-Commiſſären zum Behufe der Wahrung in den Brandkataſtern beſonders anzuzeigen; die Eigenthümer der betr. Gebäude auch auf die beſtehende Vorſchrift aufmerkſam zu machen, da⸗ mit ſolche bei zugegangenen feuergefährlichen Gewerben in Rückſicht auf den im Falle eines Brandes erfolgenden Abzug nach der geſetzlichen Erlaubniß ihre Verſicherungskapitalien entſprechend erhöhen— dagegen bei Einſtellung von dergleichen Gewerben die Herabſetzung der Verſicherungsſummen um den fruher etwa mit ſolcher Erlaubniß erhöhten Betrag er— wirken und zu dieſem Behufe die erforderliche Erklärung abgeben mögen.
Mia u kr e r.
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Backe.
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—1¹6— Hermann Beifuß von Gießen. Heimliche Entfernung aus ſeiner Heimath. Alter: 15 Jahre; derſelbe iſt corpu— birgtrmeifrr lent, hat ein volles rothes Geſicht, hellbraune Haare und trägt ein dunkelbraunes Jaͤckchen und ein graues Filzhütchen. 5 Regierungsblatt⸗ Auszüge. Dec. 1851(Nr. 40 des Reg.⸗Bl.) wegen Ausübung der Jagd
5 c. in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, von dem
Nr. 33. vom 12. October. 1. Folgende Bekanntmachung[Großh. Miniſterium des Innern verordnet worden iſt, daß auf die — Gr. Miniſteriums des Innern vom 1. Oct: In Folge Allerhöchſter 1854r Pachterträge der fraglichen Jagden der Betrag von Drei⸗ rtofſeln Entſchließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom zehn Kreuzern per Gulden für das Jahr 1855 erhoben werden
27. v. M. tritt die in den§§. 14. und 15. pos. 2. der Verordnung vom 25. Januar 1851, die Beſeitigung der bei Beförderung von Auswanderern beſtehenden Mißbräuche betr., enthaltene Beſtimmung, wonach es den Auswanderern bisher überlaſſen war, die Lieferung des für ſie erforderlichen Seeproviants ſelbſt zu übernehmen, für die Auswanderer nach den nordamerikaniſchen Freiftaaten mit dem Beginn des nächſten Jahres außer Kraft und es darf in den von da an abzuſchließenden Verträgen über die Beförderung von Auswanderern nach den nordamerikaniſchen Freiſtaaten die Selbſtverköſtigung wäh⸗ rend der Seereiſe den Auswanderern nicht weiter überlaſſen werden, es haben vielmehr in allen Fällen die Auswanderungs-Agenten für die Lieferung und Zubereitung der Lebensmittel während der Seereiſe und während zweier Tage nach Ankunft des Schiffs im Ausſchiffungs⸗ hafen zu ſorgen und die Verpflichtung hierzu in den abzuſchließenden Contracten ausdrücklich zu übernehmen.— II. Bekanntmachung Gr.
Oberconſiſtoriums vom 25. Sept, die Ergebniſſe der Verwaltung
der allgemeinen geiſtlichen Wittwen-Caſſe vom Jahr 1853 betr.— III. Bekanntmachung Großh. Ober⸗Forſt⸗ und Domänen⸗ Direction vom 3. October, wornach in Folge des Geſetzes vom 12.
ſoll. Von den Gemeinden und Grundbeſitzern, welche Jagden durch das Geſetz vom 26. Juli 1848 gewonnen haben, werden die hiernach repatirten Beträge bis längſtens zum 15. November l. J. durch die Großberzoglichen Rentämter erhoben werden.— IV. Bekanntmachung derſelben Behörde vom 7. Sept., welche zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß in der in pos. 1 der Bekanntmachung vom 7. Nov. 1851 für den Ankauf von Waldprodueten feſtgeſetzte Credit von 20 fl. vom 1. Oct. l. J. an auf 25. fl. erhöht worden iſt.
Nr. 34 vom 18. October: 1. Bekanntmachung Gr. Mini⸗ ſteriums des Innern v. 11. Oct., über die Hauptergebniſſe der Rech- nung der Stellvertretungs-Aſſecuranzkaſſe von dem Muſterungs⸗ und Ziehungsjahr 1854.— II. Erhebung einer nachträglichen Umlage in der israelitſchen Religionsgemeinde Niederolm, Kr. Mainz für 1855/56.— III. Dienſt nachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigſt geruht: am 17. Sept. dem Rectoratsvicar Rockel zu Oberofleiden die Mitprediger⸗ und Rectoratsſtelle zu Oberofleiden, — 24. Sept. dem Rectoratsvicar Schlich zu Schotten die Rectorats⸗ ſtelle zu Gladenbach zu übertragen;— den proviſ. Lehrer an dem


