Ausgabe 
11.9.1855
 
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314 Dasſelbe

an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien und die Gensd'armen des Kreiſes. Betreffend: Das Aufſuchen von Waarendeſtellungen durch Handelsreiſende. 5 Es iſt zur Anzeige gekommen, daß viele Geſchäftsleute und Handelsreiſende auch bei Privaten Waarenbeſtellun gen auf Muſter aufſuchten und es veranlaßt mich dies, die dieſerhalb beſtehende Verordnung nachſtehend in Abdruck folgen zu laſſen, unter der Weiſung an Sie, darauf zu achten reſp. achten zu laſſen, daß dieſer Verordnung nicht entgegen gehandelt wird. Contraventionen ſind zur Anzeige zu bringen. f Friedberg am 5. September 1855. In Verhinderung des Kreisraths:

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Verordnung, das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen durch Handelsreiſende betreffend.

Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Um den Beſchwerden abzuhelfen, welche über die Art und Weiſe des Aufſuchens von Waarenbeſtellungen durch Handelsreiſende auf Proben und Muſter erhoben worden ſind, wird hiermit verordnet, wie folgt:

§. 1. Den Handelsreiſenden iſt forthin nur geſtattet, auf Proben und Muſter, welche ſie bei ſich führen, Be ſtellungen zu ſuchen und Geſchäfte zu machen:

a) bei Kauf- und Handelsleuten in Anſehung derjenigen Waaren, womit dieſelben einen offenkundigen und erlaub⸗ ten Handel treiben; p) bei Fabrikanten und Gewerbtreibenden in Beziehung auf diejenigen Gegenſtände, deren dieſe zu ihrem Geſchäfts

betriebe bedürfen.

§. 2. Dagegen iſt den Handelsreiſenden das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen bei anderen Perſonen, als den im§. 1 genannten, gänzlich verboten.

Dieſe Beſtimmung gilt auch von denjenigen Reiſenden, welche mittelſt Herumgehens von Haus zu Haus Sub⸗ ſeriptionen oder Pränumerationen auf Bücher und ſonſtige Druckſchriften einſammeln.

§. 3. Eine Ausnahme hiervon findet nur in Anſehung der Beſtellungen auf Wein ſtatt, welche auch fernerhin ohne Beſchränkung auf gewiſſe Perſonen geſucht werden können.

§. 4. Wer den vorſtehenden Beſtimmungen zuwiderhandelt, iſt mit einer Polizeiſtrafe von zehn bis zu fuͤnfzig Gulden zu belegen. Kann die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo iſt ſie im Gefängniß mit einem Gulden für jeden Tag, zu 24 Stunden gerechnet, zu verbüßen.

Von allen eingehenden Geldſtrafen erhält der Denunciant ein Drittheil.

F. 5. Auf die Vorſchriften gegenwärtiger Verordnung ſoll in den für Handelsreiſende auszuſtellenden Gewerbs⸗ legitimationsſcheinen ausdrücklich hingewieſen werden.

F. 6. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Wirkſamkeit und findet auch auf diejenigen Handelsreiſenden Anwendung, welche bereits einen Gewerbslegitimationsſchein erhalten haben. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.

Darmſtadt am 2. Februar 1844. (. S.) Ludwig.

Bekanntmachung, die Abhaltung eines Preispfluͤgens zu Gruͤnberg betreffend.

Am 9. Juni d. J. wurde der ſchon früher gefaßte Beſchluß wiederholt, daß in dieſem Herbſte ein Preispflügen dahier abgehalten werden ſolle. Der Ausſchuß des Bezirksverein hat nun in ſeiner heutigen Sitzung beſtimmt, dieſes Preispflügen Montag den 24. September d. J. auf einigen in der Nähe des Schießhauſes gelegenen Aeckern vornehmen zu laſſen.

Ich lade demgemäß alle Mitglieder des Vereins ſowie ſonſtige Freunde der Landwirthſchaft ein, ſich am 24. d., Vormittags um ½9 Uhr, auf hieſigem Rathhauſe zu verſammeln und von dort aus in gemeinſamem Zuge nach dem Schießhauſe zu begeben.

Die Anordnung und Leitung des ganzen Geſchäfts iſt einer beſonderen, vom Ausſchuß ernannten Commiſſion übertragen, welche denen, die ſich um einen Preis bewerben wollen, an Ort und Stelle die näheren Bedingungen vorleſen wird. Im Allgemeinen wird hier folgendes bemerkt:

1) An dem Preispfluͤgen können nur wirkliche Ackerleute aus dem Kreiſe Grünberg oder deren Dienſtboten Theil

nehmen.

2) Wer an dem Preispflügen ſich betheiligen will, hat ſich bis längſtens 10 Uhr Vormittags am 24. dieſ. bei dem

Ausſchußmitglied Bürgermeiſter Arnold anzumelden.

3) Der Verein wird einige Pflüge den Preis-Bewerbern zur Verfügung ſtellen. Doch iſt es wünſchenswerth, wenn

manche dieſer Bewerber ihren eignen Pflug mitbringen.

4) Die Pflüge können mit Pferden oder auch mit Rindvieh beſpannt ſein.

5) Das Amt der Preisrichter haben übernommen die Vereinsmitglieder: g Freiherr Adelbert von Nordeck zur Rabenau, Dr. Eckſtein dahier, Rentmeiſter Engel, Buͤrger⸗ meiſter Kliebe zu Londorf, Oeconom Güngerich zu Winnerod, Bürgermeiſter Arnold dahier.

Nach abgehaltenem Preispflügen, Nachmittags von 2 Uhr an, findet am Schießhauſe eine Verlooſung von werth vollen Pflügen, Einzeljochen und andern für die Landwirthſchaft nützlichen Gegenſtänden ſtatt. Auch werden 2 ſchöne Schafbocke verlooſet. Looſe, das Stück zu 9 Kreuzer, ſind vom 8. d. an bei ſämmtlichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes zu haben. Am Tage der Verlooſung ſelbſt werden bis um 12 Uhr Mittags Looſe abgegeben; dieſe Abgabe hört aber in dem Augenblick auf, wo die Ziehung ſelbſt beginnt.

Grünberg am 1. September 1855.

Der erſte Director des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins für den Kreis Grünberg v. Zangen, Großherzoglicher Kreisrath.

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