Ausgabe 
9.3.1855
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ 2 A 2 f 1 Ol 8 Einrückungsge⸗ S be Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ale tag. Preis jährl. oder deren Raum

ae Amts- und verkündigungsblatt für den Areis Sriedberg. Fe

ſammen 7 kr.

* 20. Freitag, den 9. März. 1855.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſtereien des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Betreffend: Die Muſterung für 1855. Nach erhaltener Nachricht des Gr. Civilrekrutirungscommiſſärs der Provinz Oberheſſen wird die diesjährige Muſte⸗ rung für den Kreis Friedberg vom 7. bis zum 11. Mai d. J. dahier vorgenommen. Das Geſchäft beginnt jedesmal präeis 8 Uhr und haben Sie ſich deßhalb ſchon um halb 8 Uhr mit den Militärpflichtigen Ihrer Gemeinden und zwar: a 1) Am Montag den 7. Mai d. J. von:

Aſſenheim, Beienheim, Bönſtadt, Butzbach, Fauerbach I., Fauerbach II., Florſtadt. Bauernheim, Bodenrod, Bruchenbrücken,

2) Am Dienſtag den 8. Mai d. J. von: Friedberg, Griedel, Hochweiſel, Kirchgöns, Ziegenberg, Maibach, Melbach. Gambach, Hauſen mit Oes, Ilbenſtadt, Langenhain,

3) Am Mittwoch den 9. Mai d. J. von: Münſter, Niedermörlen, Niederrosbach, Niederweiſel, Niederwöllſtadt, Obermörlen, Oberrosbach. cünzenberg,

4) Am Donnerſtag den 10. Mai d. J. von: Oberwöllſtadt, Oſſenheim, Pohlgöns, Södel, Steinfurt, Weckesheim, Wohnbach, Ockſtadt, Oſtheim, Rockenberg, Staden, Wiſſelsheim, Wölfersheim, Wickſtadt, Oppershofen, einzufinden.

Die Loosziehung der Militärpflichtigen geſchieht am Freitag den 11. Mai d. J. und haben Sie ſich mit den Mili tärpflichtigen zu dieſer pünktlich einzufinden.

Die Prufung der Einſteher erfolgt an denjenigen Tagen, wo die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden zu erſcheinen haben, und zwar vor Beginn der Muſterung und werden Sie auch dieſe hiernach beſcheiden.

Sie werden die Militärpflichtigen ihrer Bürgermeiſtereien alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anordnungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe genau erkundigen, und diejenigen, welche an ſiunlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, als Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallender Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im§. 10 Ziffer 6 und im§. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genüge zu leiſten. Als vorzüg uche Mittel zum Erweis dieſer obenbenaunten und anderer im Reglement vom 22. April 1834(Regierungsblatt Nr. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren Uebel gebe ich auch hier näher an:

a) Beſcheinigung der Kreisärzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn

Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge uͤberſtandener Krankheiten oder Verletzungen ſein ſollen;

b) Atteſtate der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militärpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſowie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, erfordert, daß ſie ſich genau darüber ausſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeie, daß daſſelbe noch jetzt(zur Zeit der Muſterung) fertdauere;

c) Zeugniſſe der Bürgermeiſter und Gemeinderäthe, wobei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur von einzel⸗ nen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetzluhen Beſchluß des Gemeinderaths nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) erforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur daun volle Gültigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden;

d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bisherigen oder früheren Dienſt- oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen. Es wird demſelben aber nur dann Bemeiskraſt beigelegt, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt worden ſind.

Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon bekannt ſind, oder bei dem Erſcheinen der Militärpflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſterung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem Maße in Anſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähnliche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den da⸗ ran leidenden Individuen die Kenntniß der beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele.

Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevollmächtigten, welcher Art er auch ſeie, für tauglich erklaren laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Art. 43 des Rekrutirungsgeſetzes ausgeſprochenen Nachtheile des Erſtmarſchirens ausſetzen will.

Friedberg den 3. März 1855. Müller.

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