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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ Einrückungsge⸗
Selten n el Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, fate
tag. Preis lurch* N* 2 2 2 5. di beiden beactſeen Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e Nu 35. Freitag, den 41. Mai. 1855.
Amtlicher Theil. Oeffentliche Nachricht.
Mit Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 18. d. M. zu Nr. M. d. J. 5219 wird für die Stadt Butzbach die folgende, von dem Stadtvorſtande daſelbſt beantragte, Marktordnung erlaſſen:
Markt⸗Ordnung für die Butzbacher Jahrmärkte.
§ 1. Jeder, der auf dem Markt feil hält, hat ſich den Anordnungen des Bürgermeiſters, ſowie der Marktmeiſter zu fuͤgen.
§ 2. Die Marktſtände ſind in gerader Linie und mit ſo weiten Gaſſen aufzuſchlagen, daß beim Verkehr keine Störung eintritt. Dieſelben dürfen die Länge einer gewöhnlichen Diele nicht überſchreiten.
§ 3. Die gleichen Geſchaͤfte kommen jedesmal zuſammen in einer Reihe oder gegen einander über, wobei die hie— ſigen Geſchäftsleute das Vorrecht haben.
§ 4. Die hieſigen Geſchäftsleute looſen unter ſich und werden hiernach von den Marktmeiſtern in das Marktre—⸗ giſter eingetragen.
§ 5. Die Auswärtigen looſen auf dem Oſtermarkt, Morgens zwiſchen 8 und 9 Uhr, im Beiſein der Marktmeiſter und werden von denſelben gleichfalls in das Marktregiſter eingetragen. Nach dieſem Regiſter werden ſie alsdann auf den folgenden Märkten deſſelben Jahres in den Sommermonaten um 8 Uhr, in den Wintermonaten um 9 Uhr des Morgens verleſen und haben in dieſer Reihenfolge die Stände zu errichten.
§ 6. Wer in dieſer beſtimmten Zeit nicht da oder angemeldet iſt, muß, damit ſich die Stände aneinander anſchließen, hinten anſtehen, ebenſo muß derjenige hinten anſtehen, welcher 2 Stände aufſchlagen will.
§ 7. Kein Geſchäftsmann darf ſeinen Stand auf einem andern Platze errichten, als auf dem durch das Loos ihm zugewieſenen. Ein Tauſch der Stände zwiſchen zwei Geſchäftsleuten, welche mit ihren Waaren den Markt bereits bezogen haben, iſt jedoch geſtattet.
§ 8. Die Brandwein- und Kaffeebuden dürfen nur auf dem Viehmarkt errichtet werden. Die Plätze dafür werden auf dem Oſtermarkte, Morgens 9 Uhr, bei den Marktmeiſtern verlooſt. Nach dieſer Verlooſung werden die Stände das ganze Jahr hindurch aufgeſtellt.
§ 9. Jeder Verkäufer muß in der Regel auf dem Markte feil halten. Eine Ausnahme ſoll, wie herkömmlich nur in Anſehung beſonders werthvoller und leicht verderblicher Waaren und Stoffe, z. B. optiſcher Waaren, Seidenwaaren ꝛc. ſtattſinden. Das Errichten uͤberbauter oder hervorragender Stände, ſowie die Aufſtellung von Tiſchen oder ſonſtiger Gegenſtände, welche Störung in der Paſſage veranlaſſen konnte, iſt unterſagt.
§ 10. Die Beſtimmung der Plätze für die großen Buden der Kunſtreiter, Menagerien ꝛc. ſowie die zu entrichtenden Abgaben, erfolgt durch den Gr. Bürgermeiſter und deren Anweiſung durch die Marktmeiſter.
§ 11. Jeder, der den Markt als Verkäufer bezieht, iſt den in dieſer Marktordnung enthaltenen Beſtimmungen unterworfen und verpflichtet, das in dem nachſtehenden Tarife aufgeführte, ihn betreffende Standgeld an den Stadtein— nehmer zu entrichten, wogegen er ein über die bezahlte Abgabe ſprechendes Zeichen empfängt, das er zu verwahren und womit er ſich dem Aufſichtsperſonal gegenüber auszuweiſen hat.
§ 12. Wer gegen die Beſtimmung dieſer Marktordnung oder beſondere von der Marktcommiſſion getroffene An— ordnungen handelt, macht ſich eines Vergehens gegen ſolche ſchuldig.
§ 13. Einfache Vergehen gegen die Marktordnung, wenn ſie mit fortgeſetzter Renitenz begleitet ſind, unterliegen einer Ordnungsſtrafe von 1030 kr.
§ 14. Wer es unterläßt, das tarifmäßige Standgeld zu entrichten, begeht eine Defraudation an dem ſtädtiſchen Aerar und verfällt in eine Strafe gleich dem 10 fachen Betrag der unterſchlagenen Abgabe.
§ 15. Die Aburtheilung der Vergehen gegen dieſe Marktordnung ſteht dem Gerichte zu. Bei Defraudation des Marktſtandgeldes kann jedoch der Bürgermeiſter mit Zuſtimmung des Defraudanten die angedrohte Strafe im Verwal— tungswege anſetzen und ſo die Sache erledigen. Will ſich der Defraudant hierbei nicht beruhigen, ſo iſt die Sache an das Gericht zur Entſcheidung abzugeben.
§ 16. Will ſich Jemand der Aburtheilung im Verwaltungswege nicht unterwerfen, ſo iſt die Sache Großherzog— lichem Landgericht dahier übertragen, und von dem Gr. Bürgermeiſter dahin abzugeben.
§ 17. Die Gensdarmen, Steueraufſeher, Polizeiofficianten, Nachtwüchter und ſämmtliche ſtädtiſche Diener ſind verpflichtet, Vergehen gegen dieſe Marktordnung zu überwachen und entdeckte dem Gr. Bürgermeiſter zur Anzeige zu bringen.
Friedberg am 27. April 1855. Großherzogliches Kreisamt Friedberg
Müll ex.


