Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wo- Einrückungsge⸗
8 Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, eaten
ſpaltene Petit zeile 4 lerkandz i 1 2. eben ese Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. Nu 1. Dienſtag, den 2. Januar. 1855.
Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. Januar hat ein neues Abonnement auf das„Friedberger Intelligenzblatt“ begonnen. Daſſelbe erſcheint wie ſeither wöchentlich zweimal und zwar Dienſtag und Freitag. Das Abonnement, welches ſtets bei der Be— ſtellung zu entrichten iſt, beträgt für das ganze Jahr bei der Expedition fl. 1. 12 kr., bei den Poſtämtern in dem Fürſtl. Thurn und Taxis'ſchen Verwaltungsbezirke fl. 1. 30 kr. Den verehrl. Abonnenten, welche das Blatt direct von uns beziehen, werden wir daſſelbe, wenn nicht eine ausdrückliche Abbeſtellung erfolgt, auch für das neue Jahr zuſenden; fuͤr die durch die Poſt bezogenen Exemplare bitten wir jedoch das Abonnement zeitig erneuern zu wollen.
Unſer Blatt enthält die amtlichen Erlaſſe der Staats- und Localbehörden, den Inhalt der Regierungsblätter in kurzer Zuſammenſtellung, monatlich die Kirchenbuchs-Auszuüge der Städte Friedberg und Butzbach, widmet einen anſehn— lichen Theil ſeines Raumes unterhaltenden Erzählungen, belehrenden und gemeinnützigen Aufſätzen und kleinen Mit— theilungen und bringt wöchentlich die Polizeitaxe für den Kreis Friedberg und eine Zuſammenſtellung der Fruchtpreiſe von den benachbarten Märkten.
Mit Dank werden ſtets alle zur Aufnahme in unſer Blatt geeignete Artikel angenommen.
Als Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg wird das„Friedberger Intelligenzblatt“ von ſämmtlichen Staats- und Gemeinde-Behörden des Kreiſes gehalten und iſt vorzugsweiſe zur Aufnahme aller zur Publication geeigneten Veröffentlichungen derſelben beſtimmt. Es gelangen durch daſſelbe Anzeigen der verſchiedenſten Art zu weiter und zweckmäßigſter Verbreitung und werden ſowohl Veröffentlichungen von Behörden, wie Verſteigerungs⸗ und Verpachtungs⸗ Anzeigen, Bekanntmachungen von Arbeitsvergebungen und Lieferungen, Vorladungen ꝛc. ꝛc., als auch Geſchäfts⸗ Empfehlungen, Offerten, Geſuche und ſonſtige Anzeigen von Privaten von dem erwünſchten günſtigen Erfolge begleitet ſein, da das Blatt, von jedem Geſchäftsmanne geleſen, bei den wohlhabenden Bewohnern der Wetterau faſt in jeder Behauſung einheimiſch iſt und ſich ferner eines weiteren bedeutenden Leſerkreiſes in den übrigen Bezirken der Provinz Oberheſſen und den benachbarten Kurfuͤrſtlich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſauiſchen Landestheilen erfreut.
Wir können unſer Blatt zu Veröffentlichungen um ſo mehr empfehlen, da die Einrückungsgebühren bei der großen Verbreitung des Blattes äußerſt billig ſind; für die geſpaltene Petitzeile oder deren Raum werden nur 2 kr., für die beiden erſten zuſammen jedoch 7 kr. berechnet.
Friedberg. Die Expedition des Friedberger Intelligenzblattes.
(C. Bindernagel's Buchhandlung.)
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Dienſtverrichtungen der Feldgeſchwornen.
Auf meinen Rundreiſen habe ich die Wahrnehmung gemacht, daß, was die Begrenzung der Gemarkungen, Fluren, Gewanne, Wege und Parzellen und die hierüber beſtehenden Vorſchriften betrifft, dieſe mit nur ganz wenigen Ausnahmen von allen Großherzoglichen Bürgermeiſtern und Feldgeſchwornen gänzlich vernachläßigt werden; ich ſehe mich darum veranlaßt, dieſe Vorſchriften Ihnen einzuſchärfen, in der zuverſichtlichen Erwartung, daß Sie ſich hierdurch aufgefordert fuͤhlen werden,
zur Vermeidung weiterer Ausſtellungen und Rügen, Ihren aufhabenden Pflichten gemäß, dieſem Zweige der Verwaltung die gebührende Aufmerkſamkeit zuzuwenden. Nach F. 9 der Inſtruction fuͤr die Feldgeſchwornen vom 23. Februar 1833 ſind die Bürgermeiſter die Vorſtände derſelben, ſie haben darum auch deren Thätigkeit und deren Dienſtverrichtungen zu überwachen, weßhalb es auch den Bürgermeiſtern obliegt, dafür zu ſorgen, daß:
1) in jeder Gemeinde eine genügende Anzahl Feldgeſchworner vorhanden iſt(§. 8 der Inſtruction);
2) daß dieſelben über ihre ſämmtlichen Dienſtverrichtungen ein eingebundenes von dem Bürgermeiſter mit Seiten—
zahl verſehenes und paragraphirtes Tagebuch führen(§. 21 der Inſtruction); 1 3) daß jeder Feldgeſchworne ein Exemplar der Dienſtinſtruction in Händen hat;
4) daß ſich die Feldgeſchwornen aller jener Dienſtverrichtungen enthalten, zu welchen ſie nach Inhalt dieſer In— ſtruction und anderen Anordnungen für ſich allein, ohne Zuziehung eines Geometers nicht befugt ſind.§ 12, 13, 14 und 15 der Inſtruction;— Ausſchreiben des Gr. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 19. September 1838 und
f der Gr. Oberfinanzkammer I. Sect. vom 15. October 1838. 5 5) daß ſie jährlich die Grenzbegehungen vornehmen und ſich hier nach den Vorſchriften des§ 20 der Inſtruction
g bemeſſen.


