Ausgabe 
1.6.1855
 
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Perſonen in das Hospital Hofheim hatten: 1) Blinde, 2) in hohem Grad Bloödſinnige, 3) Perſonen, welche ſolche kör⸗ perliche Gebrechen haben, die ſie zu aller Arbeit unfähig machen. f a 99 5 f

Alle dieſe Leiden qualificiren, ſobald ſie nur vorübergehend ſind, nicht zur Aufnahme in das Hospital Hofheim. Nur bei Raſenden und Wahnſinnigen tritt in ſo weit eine Ausnahme ein, daß ſie auch zur Heilung in das Hofheimer Hospital aufgenommen werden können, aus welchem ſie, wenn die Heilung gelungen iſt, wieder zu entlaſſen ſind.

F. 2. Ruaſende und Wahnſinnige können ſtets ſogleich nach erfolgter Reception in die Hospitalanſtalt eintreten.

Die mit ſonſtigen Leiden behaftete Perſonen ſind in der Reihefolge, in welcher ſie recipirt worden ſind, ſo wie und ſo viel es der Raum und die Kräfte der Hospitalanſtalt geſtatten, einzuberufen. Die Regierung zu Darmſtadt, welche die Oberaufſicht über dieſe Hospitalanſtalt hat, iſt jedoch ermächtigt, auch dieſen Perſonen in beſonders dringenden Fällen den Eintritt in dieſe Anſtalt ausnahmsweiſe, noch ehe ſie die Reihe trifft, zu bewilligen.

§. 3. Dem Geſuch um Aufnahme einer Perſon in das Hospital Hofheim muß beiliegen:

1) der Taufſchein oder Geburtsſchein des zu Recipirenden,

2) ein gehörig motivirtes Zeugniß des erſten Phyſicatsarztes des Bezirks über den Krankheitszuſtand des zu Recipirenden, nebſt der ärztlichen Relation, auf welche dieſes Zeugniß geſtützt iſt; in größeren Städten iſt es auch dem Arzt, welcher den zu Recipirenden in ſeiner Krankheit behandelt, geſtattet, ein ſolches Zeugniß, unter gleichmäßiger Beifügung der Relation, auszuſtellen;

3) ein von der competenten obrigkeitlichen Behörde ausgeſtelltes Atteſtat über die Vermögens- und Familien⸗ Verhältniſſe des zu Recipirenden, worin das Vermögen oder ſonſtige Einkünfte irgend einer Art des zu Re⸗ cipirenden und nach Umſtänden auch das Vermögen oder ſonſtige Einkünfte der nächſten Verwandten, welche ihn zu ernähren rechtlich verpflichtet ſind, anzugeben iſt.

F. 4. Nur vermögungsloſe Perſonen werden unentgeldlich in die Hospitalanſtalt aufgenommen. Beſitzen hingegen die zu recipirenden Perſonen eigenes Vermögen oder Einkünfte ſonſtiger Art, oder iſt dieſes bei den nächſten Verwandten derſelben, welche ſie zu ernähren rechtlich verpflichtet ſind, der Fall, ſo hat die Regierung zu Darmſtadt, unter Berück⸗ ſichtigung der vorliegenden Vermögens- und Familien-Verhältniſſe, zu beſtimmen, ob fuͤr die Aufnahme derſelben das feſtgeſetzte volle jährliche Koſtgeld oder nur ein Theil deſſelben oder endlich welches demſelben entſprechendes einmaliges Einbringen, wenn ſolches von den Intereſſenten vorgezogen wird, zu entrichten iſt.

Das volle Koſtgeld beſteht ferner, wie bisher:

a) für die Honoratiorenkoſt in 5 8 5 2 0 5. 6 300 fl. bp) für die mittlere Koſt in 4 5 1 5 8 2 5 1 150 fl. c) fuͤr die gemeine Koſt in 8 5 5 5 8. 5 1 5 100 fl. Jede recipirende Perſon hat, in ſo weit ſie es vermag, ein vollſtändiges Bett in das Hospital mitzubringen.

Oeffentliche Nachricht.

Die nachſtehende Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsſchulden zu Berlin d. d. 11. Mai d. J. bringe ich hierdurch zur offentlichen Kenntniß, damit ſich jeder vor Schaden hüten kann. N g Friedberg den 24. Mai 1855. f Großherzogliches Kreisamt Friedberg

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Bekanntmachung der Nachfriſt

zum Umtauſch der präcludirten K. Preuß. Kaſſenanweiſungen von 1833 und Darlehnskaſſenſcheine von 1848.

Nachdem durch das Geſetz vom 7. d. M. zum Umtauſch der in Gemäßheit des Geſetzes vom 19. Mai 1851 we⸗ gen Ausfertigung und Ausgabe neuer Kaſſenanweiſungen(Geſetzſamml. S. 335) präcludirten Kaſſenanweiſungen vom 2. Jan. 1835 und der Darlehnskaſſenſcheine vom 15. April 1848 eine Nachfriſt bis zum 1. Juli bewilligt worden iſt, werden alle diejenigen, welche noch ſolche Kaſſenanweiſungen oder Darlehnskaſſenſcheine beſitzen, hierdurch aufgefordert, dieſe Papiere bis ſpäteſtens den 30. Juni d. J.(da der 1. Juli auf einen Sonntag fällt) bei der Controle der Staats- papiere hierſelbſt, Oranienſtraße Nr. 92, oder bei den Regierungshauptkaſſen, oder den von Seiten der Königlichen Re gierungen mit dem Umtauſch beauftragten Spezialkaſſen, zum Umtauſch gegen neue Kaſſenanweiſungen vom Jahr 1851 einzureichen. Präcludirte Kaſſenanweiſungen oder Darlehnskaſſenſcheine, welche den betreffenden Kaſſen mit den Po⸗ ſten zum Umtauſch überſandt werden, werden nur dann zum Umtauſch angenommen, wenn ſie vor dem 2. Juli d. J. bei den betr. Kaſſen eingehen; für die ſpäter eingehenden, auch wenn ſie vor dem 1. Juli c. der Poſtbehörde überliefert ſind, wird unbedingt kein Erſatz geleiſtet. Mit dem 2. Juli d., J. ſind alle alsdann nicht eingelieferte Kaſſenanwei ſungen vom Jahr 1835 und Darlehnskaſſenſcheine vom Jahr 1848 ungültig und alle Anſprüche aus denſelben an den Staat erloſchen. In Zahlung bei den Königlichen Kaſſen dürfen aber die Kaſſenanweiſungen vom 2. Jan. 1835 ſchon jetzt, und die Darlehnskaſſenſcheine vom Eintritt des für dieſelben auf den 15. d. M. beſtimmten Präcluſivtermins ab, nicht mehr gegeben noch angenommen werden. Zugleich werden hiermit diejenigen Intereſſenten, welche nach dem 31. Jan. d. J. Kaſſenanweiſungen vom Jahre 1835, bei der Controle der Staatspapiere oder den Provinzial, Kreis⸗ oder Localkaſſen zum Umtauſch eingereicht haben, aber nicht zum Umtauſch derſelben verſtattet worden ſind, und darüber Empfangsbeſcheinigung oder abſchlägige Beſcheide von uns, der Controle der Staatspapiere, oder den Königlichen Re⸗ gierungen erhalten haben, aufgefordert, den Geldbetrag derſelben in neuen Kaſſenanweiſungen, gegen Rückgabe des Em⸗ pfangſcheines oder beziehungsweiſe des Beſcheides, bei der Controle der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs⸗ hauptkaſſe in Empfang zu nehmen.- 0

Berlin den 11. Mai 1855. ö Hauptverwaltung der Staatsſchulden

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