Ausgabe 
1.6.1855
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

8 e Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, 3 n ö 1 e been Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

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Nu 12. Freitag, den 1. Juni. 1855.

Amtlicher Theil.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an ſämmtliche Großherzogliche Bürgermeiſtereien und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Betreffend: Das Anmelden der Excapitulanten zum Einſtehen.

Das nachſtehende Kriegsminiſterial-Ausſchreiben theile ich Ihnen unter dem Auftrag mit, die gleichzeitig Ihnen unter Couvert zugehende Belehrung den Excapitulanten bekannt zu machen und uberhaupt, in ſoweit Ihnen eine amtliche Handlung zugewieſen iſt, dieſelbe mit der größten Pünktlichkeit zu vollziehen.

Friedberg am 29. Mai 1855. Müller.

Das Großherzogliche Kriegs-Miniſterium an die Großherzoglichen Kreisämter.

Da bisher häufig der Fall vorgekommen iſt, daß Excapitulanten, welche einſtehen wollten, die dazu nöthigen Schritte nicht zur gehörigen Zeit gethan und daß Andere aus Unkenntniß der Verhältniſſe ihre Anmeldung zum Einſtehen unterlaſſen haben, ſo finden wir nöthig, daß denſelben in dieſer Beziehung die geeignete Belehrung ertheilt werde. Wir überſenden Ihnen zu dem Ende die beigeſchloſſenen gedruckten Blätter, um dieſelben unter die ſämmtlichen Buͤrgermeiſter mit nachſtehenden Aufträgen zu vertheilen:

1) An dem nächſten Meldungstage der Beurlaubten hat jeder Bürgermeiſter denjenigen vor ihm erſcheinenden Be urlaubten, welche im Frühjahr 1856 ausdienen, das gedruckte Blatt deutlich vorzuleſen und zu erklären.

2 Denjenigen, welche an dieſem Tage abweſend ſind, hat der Buͤrgermeiſter das gedruckte Blatt, ſobald ſie ſpäter bei ihm erſcheinen, vorzuleſen und zu erklären.

3) Jeder Bürgermeiſter hat ſich ferner zu bemühen, den Inhalt des gedruckten Blattes möglichſt zur Kenntniß der jenigen unverheiratheten Excapitulanten zu bringen, welche bereits jedoch vor nicht mehr als 2 Jahren beab ſchiedet ſind. g

Zugleich tragen wir den Kreisämtern auf, die Anmeldungsprotokolle hinſichtlich der Excapitulanten in dieſem Jahre nicht zu Ende des Monats September, ſondern ſchon zu Ende des Monats Auguſt hierher einzuſenden. Sie werden dafür beſorgt ſein, daß das Prüfungsverfahren bis dahin beendigt iſt.

Uebrigens erwarten wir, daß die Großherzoglichen Kreisämter die Fragenbeantwortung der Ortsvorſtände auf den Anmeldungsprotokollen vor Einſendung derſelben einer Prüfung unterwerfen und dafür ſorgen werden, daß die Ant worten genau nach der Vorſchrift ertheilt, die unrichtigen berichtigt, die fehlenden nachgetragen werden. Es ſind bisher große Weitläufigkeiten dadurch entſtanden, daß dieß theilweiſe unterblieben iſt und daß daher die Protokolle von uns zur Verbeſſerung zurückgeſchickt werden mußten. So iſt es z. B. häufig vorgekommen, daß die erſte Frageob der Mann unverheirathet ſei von dem Ortsvorſtand verneint worden iſt und daß ſich dieß bei der von uns erforderten näheren Erläuterung jedesmal als ein Irrthum erwieſen hat.

Darmſtadt den 24. Mai 1855.

Frhr. von Schäffer-Bernſtein. Beck.

Duc s e lebe an die Großherzoglichen Kreisärzte, Kreiswundärzte, an die praktiſchen Aerzte und an alle Ortsvorſtände des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Die Ueberfüllung im Landeshospitale Hofheim.

Nach einer mir von Großherzoglichem Miniſterium des Innern zugekommenen Nachricht ſind die Räumlichkeiten des Landeshospitals und die demſelben zu Gebot ſtehenden Mittel nicht ausreichend, die Anſprüche aller derer zu befriedigen, wel che um Aufnahme darin nachſuchen. In neuerer Zeit haufen ſich die Aufnahmsgeſuche in unverhältnißmäßiger Weiſe und die von den Localbehörden oft angenommene, aber irrige Auffaſſung, als ſei dieſe Anſtalt dazu beſtimmt, den Gemeinden ihre Armen abzunehmen, iſt natürlich geeignet, manchmal durch ungeeignete Aufnahme die Aufnahme in Fällen unmoͤg- lich zu machen, wo ſolche der Beſtimmung des Hospitals gemäß ſtattfinden ſollte.

Um dieſe Vorkommniſſe möglichſt zu beſeitigen und um Allen von dem Begriffe und Zwecke dieſer Anſtalt Kenntniß zu geben, laſſe ich hier unten die hierauf Bezug habende Beſtimmungen abdrucken und gebe ihnen zugleich auf, dieſen Vorſchriften bei allen Ihren Geſuchen, Berichten und Gutachten in ſorgfältige Beachtung zu ziehen.

Friedberg den 23. Mai 1855. MWA

§. 1. In das Hospital Hofheim ſind aufzunehmen:

IJ. aus dem ganzen Großherzogthum: 5 1) Raſende und Wahnſinnige, 2) Perſonen, welche mit Abſcheu erregenden Krankheiten behaftet ſind; II. außer dem noch aus denjenigen Landestheilen, welche ſchon vor dem Jahr 1827 Anſpruch auf Aufnahme von darin geborenen