Ausgabe 
30.6.1854
 
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um den Hals fiel und ihn zu troͤſten verſuchte. Und wer konnte erſt den anmuthigen Anblick ſchildern, wie ſchön das ſchmucke Mädchen durch ihre Thränen lächelte, als ihr reuiger Vater ihre Hand in die des biedern Bertrand legte und zu dieſem ſagte:Vergib mir, mein Sohn, und wenn Du mir meine Schuld wirklich verzeihſt, ſo wollen wir uns niemals wieder trennen!(Erheit.) S Das Landkrankenhaus zu Darmſtadt.

Unter den ſchönen Vereinen der neueren Zeit, welche der menſchenfreundlichen Einladung folgenwir, die wir ſtark ſind, ſollen der Schwachen Gebrechlichkeit tragen nimmt derVerein zur Unterſtützung armer Kranken vom Lande, der in Darmſtadt ſeinen Sitz hat, eine vorzügliche Stelle ein. Es iſt im Großherzogthum an ärztlichem Rathe und ärztlicher Hülfe kein Mangel, auch dem Aermſten wird Beides überall zu Theil. Allein es iſt allgemein bekannt, daß die zweckmäßigſten Heilmittel den gewuͤnſchten Erfolg nicht haben, wenn ſie nicht die rechte Anwendung finden und wenn ihr Gebrauch nicht von einer angemeſſenen Pflege unterſtützt wird. Blos weil es an Beidem fehlt, ſieht mancher Kranke die ſuße Stunde der Geneſung nicht wieder, ja er hat nicht ſelten eine Verſchlimmerung ſeines Zuſtandes zu beklagen. Sogar in Städten hat man Gelegenheit dergleichen Er fahrungen zu machen, obgleich es in der Natur der Ver⸗ hältniſſe liegt, daß ſie auf dem Lande ſich noch häufiger darbieten. Hierdurch werden aber auch die Opfer, welche eine Gemeinde oder ein einzelner Menſchenfreund für einen armen Kranken bringt, in bedeutendem Grade erhöht.

Höchſt wohlthatig iſt deßhalb der genannte Verein, welcher das Landkrankenhaus zu Darmſtadt in's Leben ge rufen, in welchem arme Kranke vom Lande gegen mäßige Vergütung ärztliche Behandlung und zweckmäßige Verpfle gung finden. Der auch als Augenarzt und Operateur rühmlich bekannte Herr Dr. Küchler zu Darmſtadt behandelt die Kranken in dieſer Anſtalt, und beſtimmt und überwacht die denſelden gewidmete ſorgfältige Pflege.

Der menſchenfreundliche Zweck und die beifallswurdige Einrichtung in dieſem Krankenhauſe haben ſich ſchon große Anerkennung erworben. Dennoch ſcheint in hieſiger Gegend eine nähere Kenntuiß der Sache noch zu fehlen. Wir laſſen deßhalb nachſtehend dieGrundſätze für die Ver gütung der Krankenpflege im Landkranken⸗ hauſe zu Darmſtadt folgen. Möge dieſe Anregung manchem Kranken die erſehnte Hülfe und manchem guten Menſchen die Freude des Wohlthuns verſchaffen!

Die Grund ſätze für die Vergütung der Krankenpflege im Landkrankenhauſe zu Darmſtadt. 1) Die Vergütung für die Krankenpflege wird an die Vereins- kaſſe bezahlt und nach Pflegetagen zu 24 Stunden berechnet. 2) Die geſammte Krankenpflege einſchließlich aller Koſten der⸗ ſelben für einen Tag beträgt:

a) für wenig Bemittelte fl. 15 kr.

b) für Bemitteltere 1 8 30

c) für Pflege in abgeſonderten Zimmern 1%

3) Die Landgemeinden ſind berechtigt für ibre armen kranken Gemeindeglieder Pflegverträge(nach gedruckten Formularien) mit dem Vereinovorſtand abzuſchließen, mit bedeutend ermäßigter Pflege⸗ Vergütung.

Oarnach koſtet die geſammte Krankenpflege für einen Tag, wenn 150 Pflegetage gekauft werden, vorläufig 4 5 6 kr. wenn 250 Pflegetage gekauft werden 4 g 6 bis 9

Auch können Gewerbsgehülfen und Dienſtboten ſolcher Ge⸗ meinden auf Grund beſonderer deßfallſigen Einrichtungen ſich eine Pflege in Krankheitsfällen und Aufnahme im Landkrankenhauſe verſichern.

4) Privaten können ſich durch Beiträge zur Vereinskaſſe ein Recht erwerben, arme Landkranken ins Landkrankenhaus zu ſenden zur gänzlich freien Verpflegung und Heilung, und zwar unter nachfolgenden Bedingungen:

a) Wer einen Jahresbeitrag bis zu 9 fl. gibt, erwirbt dadurch ein Recht auf Berückſichtigung aller billigen Wünſche und Empfehlungen in durch die Verbältniſſe dargebotenen Grenzen.

b) Wer einen Jahresbeitrag gibt von 10 fl., kauft dadurch jährlich 40 Pflegetage à 15 kr. und kann darüber frei verfügen, zu gleicher Zeit für je einen Kranken.

c) Dieſe Berechtigung ſteigt im gleichen Verhältniß, ſo daß, wer jähr⸗ lich 20 fl. beiträgt, dadurch 80 Pflegetage erwirbt, und darüber frei verfügen kann für 1 oder 2 Kranken zu gleicher Zeit u. ſ. w.

d) Wer einmal an die Vereinskaſſe ein Kapital im Werth von 100 fl. ſchenkt, erhält dadurch die bevorzugte Berechtigung, le⸗ benslänglich jährlich über 24 Pflegetage(à 10 kr. 4 pCt.) frei verfügen zu können zu gleicher Zeit für je einen Kranken.

e) Dieſe Berechtigung ſteigt im gleichen Verhältniſſe, ſo daß, wer 200 fl. ſchenkt, dadurch lebenslänglich jährlich 48 Pflegetage kauft und darüber frei verfugen kann für 1 oder 2 Kranken zu gleicher

eit u. ſ. w.

5 Denjenigen Schenkgebern von Kapitalien und Beiträgen, welche mehr Pflegetage in Anſpruch nehmen, als ſie durch Vorſtehendes berechtigt ſind, wird der Mehrbedarf nach den oben in Nr. 3 berührten Grundſaätzen für die Pflegeverträge mit Gemeinden berechnet werden.

6) Die Schenkgeber von Kapitalien im Betrag von 100 und mehr Gulden werden als Stifter des Hauſes betrachtet und ihre Namen auf der Stiftungstafel im Feſtſaal des Landkrankenhauſes ein- getragen.

Darmſtadt.

Der Vorſtand des Vereins zur Unterftützung armer Kranken vom Lande:

Dr. Küchler. v. Jungenfeld. Otto. Gerhard. Uſingen im Juni 1854.

Erlauben Sie uns in Ihrem vielgeleſenen Blatte die Aufmerk⸗ ſamkeit auf ein wirkliches, wohlbewährtes, aber ſelbſt in nächſter Um⸗ gebung noch nicht genugſam bekanntes Verdienſt hinzulenken. Wir meinen die vortrefflichen Arbeiten des Glockengießers und Spritzenfabrikanten Philipp Heinrich Bach zu Windecken in Kurheſſen. Seit zehn Jahren iſt dieſer ehrenwerthe Meiſter auch in unſerem Amte rühmlichſt genannt, indem er hier ſeinen Ruf namentlich durch das wundervolle Kirchengeläute der Gemeinde Eſchbach begründete und vor Kurzem durch das für die Gemeinde Niederleuken gelieferte aufs Neue bewährte. Gleiches Anſehen wie die Glocken genießen die aus der geſchäftigen Werkſtätle des Herrn Bach hervorgehenden Feuerſpritzen. So lieferte er vor einiger Zeit eine neue Feuerſpritze für die Gemeinde Hundſtadt im Kirchſpiele Grävenwiesbach und als man hierdurch zu einer Probe der in den nächſten Orten befindlichen Feuerſprizen veranlaßt wurde, übertraf die des Herrn Bach alle andern an Solidität und Kraft; ſie ſandte ihren Waſſerſtrahl 10 Fuß über den 112 Fuß hohen Kirchthurm hinaus, während man eine ſolche Höhe mit allen andern Spritzen bei weitem nicht erreichen konnte.

Wir möchten wünſchen, die vorzüglichen Leiſtungen des Herrn 427 alleitig gekannt und gewürdigt zu ſehen. Dem Verdienſte ſeine

rone!

Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat-Anzeigen.

Bekanntmachung. [1016] Dienſtag den 4. Juli d. J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, ſoll der diesjährige Bedarf der hieſigen Saline an Nägeln, im Geſchäftslokale des Salzamts, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen an den Min- deſtfordernden verakkordirt werden.

Nauheim den 24. Juni 1854. Der Salinen-⸗Inſpector F. Schreiber.

Oeffentliche Aufforderung. [807] Johannes Hoffmann II. von Oppers⸗

834,770 54 1 1018/86 55%

hofen bat die Uebertragung nachbenannter, ſei⸗ ner Ehefrau Katharina, geborne Weil, und ſeiner Tochter Margaretha durch Teſtament der die Erben ſind zum Theil abweſend unbekannt verlebten Konrad Heinſtadt's 11. Wittwe und wo. Verzicht der Anna Maria, Konrad Hainſtadt J. Ehefrau in Oppershofen bereits ſeit 1843 zu gefallenen, bis jetzt auf den Namen der Erblaſ⸗ ſerin, der Konrad Heinſtadt's II. Wittwe, noch eingetragenen Grundſtücke: Gemarkung Oppershofen:

415/183 12½ Ruthen Acker im Mörlerfeld,

beantragt. Indeſſen fehlt genügende Nachwei⸗ ſung über die Anerkennung des Teſtaments und

Etwaige Anſprüche an vorbenannte Lie⸗ genſchaften ſind deßbalb binnen einer zerſtörlichen Friſt von 2 Monaten dahier ſogewiß geltend zu machen, als ſonſt dem Antrag ſtattgegeben und der Eintrag im Mutationsverzeichniß verfügt werden wird. Butzbach am 17. Mai 1854. Großherzogliches Landgericht Butzbach Ebel.

Brückfeld, daſelbſt,