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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wo⸗ Einrückungsge⸗
5 N 8 0 N* 72. 5 9. 8% Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, 14 3— oder deren Raum
lende e Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.
fl. 1.130 kr. ſammen 7 kr.
Nu 30. Freitag, den 30. Juni. 1851.
Einladung zum Abonnement.
Mlit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf das„Friedberger Intelligenzblatt“. Daſſelbe erſcheint wöchentlich zweimal und zwar Dienſtag und Freitag. Der Abonnementsbetrag, welcher ſtets bei der Beſtel— lung zu entrichten iſt, beträgt für das halbe Jahr bei der Expedition 40 kr., bei den Poſtämtern in dem Fürſtl. Thurn— und Taxis'ſchen Verwaltungsbezirke 45 kr.
Das Blatt enthält die amtlichen Erlaſſe der Staats- und Localbehörden, den Inhalt der Regierungsblätter in kurzer Zuſammenſtellung, das Verzeichniß der jeweiligen Geſchworenen bei den Aſſiſen zu Gießen, Angabe der zur Verhandlung kommenden Prozeſſe und den richterlichen Urtheilsſpruch, monatlich die Kirchenbuchs-Auszüge der Städte Friedberg und Butzbach, widmet einen anſehnlichen Theil ſeines Raumes der Mittheilung von unterhaltenden Erzählungen, belehrenden und gemeinnützigen Aufſätzen und erheiternden Miscellen und gibt Nachricht über bemerkens— werthe Ereigniſſe aus ſeiner Umgebung.
Mit Dank werden ſtets alle zur Aufnahme in unſer Blatt geeignete Mittheilungen angenommen.
Als Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg wird das„Friedberger Intelligenzblatt“ von ſämmtlichen Staats- und Gemeinde-Behörden des Kreiſes gehalten und iſt vorzugsweiſe zur Aufnahme aller zur Publication geeigneten Veröffentlichungen derſelben beſtimmt. Es gelangen durch daſſelbe Anzeigen der verſchiedenſten Art zu weiter und zweckmäßigſter Verbreitung und werden ſowohl Veröffentlichungen von Behörden, wie Verſteigerungs⸗ und Verpachtungs⸗ Anzeigen, Bekanntmachungen von Arbeitsvergebungen und Lieferungen, Vorladungen ꝛc. ꝛc., als auch Geſchäfts⸗ Empfehlungen und ſonſtige Anzeigen von Privaten von dem erwünſchten günſtigen Erfolge begleitet ſein, da das Blatt, von jedem Geſchäftsmanne geleſen, bei den wohlhabenden Bewohnern der Wetterau faſt in jeder Behauſung einheimiſch iſt und ſich ferner eines weiteren bedeutenden Leſerkreiſes in den übrigen Bezirken der Provinz Oberheſſen und den benachbarten Kurfürſtlich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſauiſchen Landestheilen erfreut.
Wir konnen unſer Blatt zu Veröffentlichungen um ſo mehr empfehlen, da die Einrückungsgebühren im Verhältniß zur großen Verbreitung des Blattes äußerſt billig ſind; für die geſpaltene Petitzeile oder deren Raum werden nur 2 kr., für die beiden erſten zuſammen jedoch 7 kr. berechnet.
Friedberg. Die Expedition des Friedberger Intelligenzblattes.
(C. Bindernagel's Buchhandlung.)
Amtlicher Theil.
8 Ja* a d. 18 Di 1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an ſämmtliche Großherzogliche Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe, insbeſondere die Ertheilung von Hauſirpatenten zum Knochenſammeln.
Nachſtehendes höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. Friedberg den 20. Juni 1854. MI Iller,
Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an ſämmtliche Großherzogliche Kreisämter.
Unter denjenigen Gewerben, welche nach§. 6 der Verordnung vom 6. November 1846, den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe betreffend, im ganzen Umfange des Großherzogthums hauſirend betrieben werden dürfen und wozu alſo die Erlaubniß ertheilt werden kann, iſt das Knochenſammeln nicht aufgeführt.
Da indeſſen durch das hauſirende Sammeln von Knochen viele ſolche Stoffe, welche für die Landwirthſchaft und den Gewerbsbetrieb verloren gehen würden, nutzbringend gemacht werden können, ſo wollen wir, auf Grund des §. 7 der gedachten Verordnung geſtatten, daß künftighin, und zwar im ganzen Umfange des Großherzogthums, nach eingeholter Erlaubniß der Adminiſtrativbehörde, Hauſirpatente zum Betriebe des Knocheuſammelus ertheilt werden, wonach Sie ſich in vorkommenden Fällen bemeſſen werden..
an Zimmermann.
Regierungsblatt- Auszug. ſtorbener Angehörigen eines der contrahirenden Staaten am
. J 11. Juli 1853 zu Eiſenach abgeſchloſſenen, im Gr. Regierungsblatt
Nr. 21 vom 13. Juni: 1. Bekanntmachung Gr. Miniſte-⸗J Nr. 3 d. J. publicirten Uebereinkunft vom 18. März d. J. an bei—
riums des Hauſes und des Aeußern vom 26. Mai, daß die Großher- getreten iſt.— 11. Bekanntmachung Gr. Oberzolldirection vom 6. Juni: zoglich Badiſche Regierung der zwiſchen mehreren deutſchen Regie-] Unter Bezugnahme auf F. 5 des allg. Regulatios üder die Behand rungen wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung ver- lung des Güter- und Effeetentransports auf den Eiſenbahnen in Be—


