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Die Verordnung, wonach das Schießen in der Neujahrsnacht bei 10 Reichsthaler verboten iſt, wird hiermit einge⸗ ſchärft. Das Legen oder Losbrennen von ſogenannten Kanonenſchlägen in den Städten reſp. Ortſchaften und deren Um⸗ gebung ſoll mit gleicher Strafe geahndet werden. Das Herumlaufen der Kinder auf der Straße darf gleichfalls bei Meidung einer Polizeiſtrafe von 30 kr. nicht ſtattfinden. Eltern, Vormünder ꝛc. bleiben dafür haftbar. Dieſes iſt als⸗ bald bekannt zu machen und haben Sie Beſcheinigungen in Ihrer Regiſtratur aufzubewahren.
Friedberg den 13. Dezember 1847. 2
.;: Krach, Gr. Kr.⸗Sect.
Dasselbe an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Außercoursſetzung der Königlich Preußiſchen Kaſſenanweiſungen von den Jahren 1835 und 1848.
Unter Bezugnahme auf das Intelligenzblatt Nr. 97 mache ich Sie auf die Bekanntmachungen des Großherzoglichen Miniſteriums der Finanzen vom 10. v. und 1. d. Mts. in rubricirtem Betreffe in den Regierungsblättern Nr. 40 und 41 von dieſem Jahre wiederholt aufmerkſam und beauftrage Sie, da ſich vorausſehen läßt, daß ſich von dieſen, in einiger Zeit allen Werth verlierenden, Königlich Preußiſchen Kaſſenanweiſungen noch manche im Lande, namentlich in den an das Königreich Preußen grenzenden Landestheilen, finden werden, jene Bekanntmachungen noch beſonders zu veröffentlichen, überhaupt, ſoweit es in Ihren Kräften ſteht, dafür zu ſorgen, daß die dieſeitigen Unterthanen hierbei nicht in Schaden
erathen. l 1 Fpedderg am 22. Dezember 1854. Müller.
Bekanntmachung,
die Außercoursſetzung der Königlich Preußiſchen Kaſſenanweiſungen vom Jahr 1833 betreffend. Die nachſtehende von der Königlich Preußiſchen Hauptverwaltung der Staatsſchulden erlaſſene Bekanntmachung wird andurch zur Kenntniß des inländiſchen Publicums gebracht. Darmſtadt, den 10. November 1854. Großherzogliches Miniſterium der Finanzen. F. von Schenck. Reißig.
Hauptverwaltung der Staatsſchulden. Bekanntmachung vom 6. Juli 1854 des* eee der Königlich Preußiſchen Kaſſenanweiſungen vom Jahre 1835.
(Bekanntmachung vom 12. September 1853, Staats⸗Anzeiger Nr. 221. S. 1563; desgl. vom 2. März 1854, Staats⸗Anzeiger Nr. 79. S. 600.)
In Gemäßheit des Geſetzes vom 19. Mai 1851(Geſetz-Sammlung Seite 335) ſind durch unſere Bekanntmachungen vom 12. September v. J. und 2. März d. J. die Inhaber Königlich Preußiſcher Kaſſenanweiſungen d. d. den 2. Januar 1835 aufgefordert worden, dieſelben gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kaſſenanweiſungen von gleichem Werthe entweder hier bei der Controle der Staatspapiere, Oranienſtraße Nr. 92, oder in den Provinzen bei den Regierungs⸗Hauptkaſſen und den von den Königlichen Regierungen bezeichneten ſonſtigen Kaſſen umzutauſchen. Zur Bewirkung dieſes Umtauſches wird nunmehr ein letzter und präcluſiviſcher Termin auf den 31. Januar k. J. hier⸗ durch anberaumt. Mit dem Eintritte deſſelben werden alle nicht eingelieferte Königlich Preußiſche Kaſſenanweiſungen vom Jahr 1835 ungültig, alle Anſprüche aus denſelben an den Staat erlöſchen, und die bis dahin nicht umgetauſchten alten Kaſſenanweiſungen werden, wo ſie etwa zum Vorſchein kommen, angehalten und ohne Erſatz an uns abgeliefert werden.
Jedermann wird daher zur Vermeidung ſolcher Verluſte aufgefordert, die in ſeinem Beſitze befindlichen Kaſſenan— weiſungen vom Jahr 1835 bei Zeiten, und ſpäteſtens bis zum 31. Januar 1855, bei den vorſtehend bezeichneten Kaſſen zum Umtauſch gegen neue Kaſſenanweiſungen einzureichen.
Berlin den 6. Juli 1854. Hauptverwaltung der Staatsſchulden.
unterz: Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling. Bekanntmachung,
die Außercoursſetzung der Königlich Preußiſchen Darlehnskaſſenſcheine vom Jahr 1848 betreffend.
Die nachſtehende Bekanntmachung der Königlich Preußiſchen Hauptverwaltung der Staatsſchulden wird hiermit zur Kenntniß des inländiſchen Publikums gebracht.
Darmſtadt den 1. Dezember 1854. Großherzogliches Miniſterium der Finanzen.
Won See dee Reißig. Hauptverwaltung der Staatsſchulden.
Bekanntmachung vom 15. October 1854, wegen Präcluſivtermins zum Umtauſch der Königlich Preußiſchen Darlehns⸗
kaſſenſcheine vom Jahr 1848. (Bekanntmachung vom 2. Dezember 1853, Staats⸗Anzeiger Nr. 293. S. 2004; desgl. vom 2. März 1854, Staats⸗Anzeiger Nr. 79. S. 600; desgl. vom 15. Juni 1854, Staats⸗Anzeiger Nr. 152. S. 1173.
In Gemäßheit des Geſetzes vom 19. Mai 1851(Geſetz-Sammlung Seite 335) ſind durch unſere Bekanntmachungen vom 2. Dezember v. J. und 2. März und 15. Juni d. J. die Inhaber Königlich Preußiſcher Darlehnskaſſenſcheine vom 15. April 1848 aufgefordert worden, dieſelben gegen neue Kaſſenanweiſungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthe entweder hier bei der Controle der Staatspapiere, Oranienſtraße Nr. 92, oder in den Provinzen bei den Regie⸗ rungs⸗Hauptkaſſen und den von den Königlichen Regierungen bezeichneten ſonſtigen Kaſſen umzutauſchen. Zur Bewirkung dieſes Umtauſches wird nunmehr ein letzter präcluſiviſcher Termin auf den 15. Mai 1855 hierdurch anberaumt. Mit dem Eintritte deſſelben werden alle nicht eingelieferte Königlich Preußiſche Darlehnskaſſenſcheine ungültig, alle An⸗ ſprüche aus denſelben an den Staat erlöſchen, und die bis dahin nicht umgetauſchten Darlehnskaſſenſcheine werden, wo ſie etwa zum Vorſchein kommen, angehalten und ohne Erſatz an uns abgeliefert werden.
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