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Taxator für diejenigen Jagdpächter, welche denſelben in den Pachtbedingungen oder in anderer Weiſe im Voraus auch als den ihrigen für vorkommende Fälle anerkannt haben.
§. 5. Diejenigen Jagdpächter, welche es unterlaſſen, dem Kreisamte für die einzelnen betreffenden Bezirke Taxa— toren und, im Falle die Jagdpaͤchter außerhalb des Wildſchadensbezirks wohnen, zur Wahrung ihres Intereſſes bei Unterſuchungen über Wildſchäden bevollmächtigte Stellvertreter ein für allemal zu benennen, haben es ihrem eigenen Benehmen zuzuſchreiben, wenn bei vorkommenden Wildſchadensklagen gegen ſie auf die bisherige koſtſpieligere Art ver— fahren wird.
§. 6. Die Techniker und die Taxatoren, ſowie die Erſatzmänner derſelben, ſind von den Kreisämtern nach Maß⸗ gabe der Geſetze vom 6. Auguſt 1810 und 26. Juli 1848 und der Erläuterungen vom 8. Januar 1813 zu inſtruiren und zu beeidigen; insbeſondere ſind die für die Wildbeſchädigten und für die Schadenserſatzpflichtigen beſtellten Taxatoren zu inſtruiren, daß ſie ſich auf die an ſie ergehende Aufforderung des Amtstaxators pünktlich da einzufinden haben, wohin ſie derſelbe zur Beſichtigung und Abſchätzung beſtellt. Die Amtstaxatoren ſowohl, als auch die für die Grundbeſitzer und für die Erſatzpflichtigen von den Ortsvorſtänden im Voraus ernannten Taxatoren ſind in den Gemeinden des Bezirks mit Namen und Wohnort bekannt zu machen. Auch haben die Kreisämter dafür zu ſorgen, daß das Perſonal der Techniker und Taxatoren ſtets vollzählig erhalten wird.
§. 7. Fällt ein Wildſchaden vor, uͤber welchen die Beſchädigten ſich beſchweren wollen, ſo iſt von denſelben dem Amtstaxator mit der Erklärung, ob ſie gegen die Gemeinde oder gegen den Jagdpächter die Klage richten wollen, die Anzeige zu machen und auf Beſichtigung und Abſchätzung des Schadens anzutragen.
§. 8. Der Amtstaxator beſtimmt ſo bald und ſo nahe als möglich die Zeit, wann die Beſichtigung und die Abſchätzung vorgenommen werden ſoll, und benachrichtigt, geeigneten Falles ſchriftlich, nach Maßgabe des unter Lit. A. beigefügten Formulars den Techniker, die Taxatoren und die Betheiligten, und zwar, wenn die Klage gegen die Gemeinde ge— richtet iſt, den Bürgermeiſter und den Jagdpächter oder deſſen Bevollmächtigten; iſt ſie gegen letzteren gerichtet, nur ihn oder ſeinen Bevollmächtigten, ſowie wenn mehrere Beſchädigte klagend aufgetreten ſind, den etwa von ſolchen bezeich— neten Bevollmächtigten, ſonſt aber ſämmtliche Beſchädigte, ſowohl von dem Tage als von der Stunde und dem Orte der Zuſammenkunft. Techniker und Taxatoren haben unter perſoͤnlicher Verantwortlichkeit pünktlich zu erſcheinen, und im Verhinderungsfall ihren Erſatzmann zeitig zu beauftragen.
§. 9. Die Beſichtigung und Abſchätzung resp. techniſche Beurtheilung iſt von den drei Taxatoren und dem Tech— niker an Ort und Stelle ſorgfältig vorzunehmen, der Befund und die Taxation des Schadens gewiſſenhaft und alsbald nach dem unten beigefügten Formular B. von dem Amtstaxator zu protokolliren, und es iſt ſodann das Protokoll von den drei Taxatoren und dem Techniker zu unterſchreiben.
§. 10. Eine Abſchrift dieſes Protokolls, welche der Amtstaxator zu beſorgen und durch ſeine Unterſchrift zu beglaubigen hat, und worauf auch die bisher erwachſenen Koſten zu verzeichnen ſind, iſt von dieſem Taxator längſtens binnen drei Tagen von der Taxation an beiden Theilen, dem Kläger und dem Beklagten zuzuſtellen, und zwar:
1) Namens der klagenden Wildſchadenbetheiligten dem Bevollmächtigten derſelben, wenn ſie einen ſolchen beſtellt haben, anderen Falles dem Gemeindevorſtand(Bürgermeiſter oder Beigeordneten), welcher den aufgetretenen Beſchädigten hiervon Nachricht zu geben hat;
2) Namens der Beklagten einem der Jagdpächter oder deren Vertreter, wenn ein ſolcher von ihnen beſtellt worden iſt, um ihr Intereſſe bei der Schadensſchätzung zu wahren.
§. 11. In derſelben Friſt hat der Amtstaxator das Originalprotokoll nebſt Koſtenverzeichniß an das Kreisamt einzuſenden, auch anzuzeigen, daß und wann Abſchrift des Abſchätzungsprotokolls den Klägern und Beklagten zugeſtellt worden iſt.
§. 12. Der beklagte Ortsvorſtand, beziehungsweiſe der Jagdpächter, hat nun binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der vollzogenen Taxation entweder
a) die Kläger in der Güte abzufinden und wie geſchehen dem Kreisamte anzuzeigen, oder
b) binnen gleicher Friſt dem Kreisamte anzuzeigen, daß und warum es nicht geſchehen, mit Angabe der etwa als Schadenserſatz angebotenen Summe.
§. 13. Im Fall der innerhalb der peremtoriſchen vierzehntägigen Friſt vom Beklagten gemachten Anzeige, daß die gütliche Abfindung des oder der Kläger bewerkſtelligt ſei(S. 12 a), läßt das Kreisamt die Sache beruhen, bis etwa von dem oder den Klägern bei ihm weiter angerufen wird.
In dem Falle des§. 12 b dagegen, ſowie wenn von dem Kläger weiter angerufen wird, hat das Kreisamt vor— zuſchreiten, d. h. das ihm vorgelegte Protokoll und die Erklärungen der Parthieen zu prüfen, das Fehlende nachzuholen, die Beanſtandungen geeignet zu vermitteln, die Koſten zu revidiren und die ſämmtlichen Acten, wenn ein Vergleich nicht zu erzielen iſt, in kürzeſter Friſt mit gutächtlicher Aeußerung dem Großherzoglichen Adminiſtrativ ⸗Juſtizhof zur Ent— ſcheidung einzuſenden.
§. 14. Was in Vorſtehendem bezüglich der Jagdpächter angeordnet iſt, findet auch auf Diejenigen Anwendung, welche den Art. 5, 7 und 12 des Geſetzes vom 26. Juli 1848 zufolge zur Ausuͤbung der Jagd auf dem Grundſtücke eines Anderen befugt und darum eintretenden Falles auch zum Erſatz von Wildſchaden verpflichtet ſind.
§. 15. Sollten ſich bei der Beſichtigung oder Taxation Schwierigkeiten ergeben, welche der Amtstaxator nicht zu entfernen vermag, ſo hat derſelbe dies ſogleich dem Kreisamte anzuzeigen, welches ſodann ohne Verzug die Leitung des Geſchäftes ſelbſt zu übernehmen, das Protokoll aufzuſtellen und wegen Zuſtellung deſſelben an die Betheiligten, wie§. 10 bemerkt, zu verfahren hat.
§. 16. Hinſichtlich der Koſten wird feſtgeſetzt:
10 wird eine Wildſchadensklage ganz ungegründet befunden, wohin jedoch nicht zu rechnen iſt, wenn ein wirklich geſchehener Wildſchaden durch den Nachwuchs erſetzt wird, ſo muß der Kläger alle Koſten allein tragen.
2) Wird innerhalb 14 Tagen nach vollendeter Taxation vom Beklagten dem Kläger keine beſtimmte Abfindung in Güte angeboten, und nicht binnen derſelben Zeit dem Kreisamt davon, daß und wieviel angeboten worden ſei, die Anzeige gemacht, ſo muß der Beklagte, wenn nicht der Fall unter Nr. 1 eintritt, alle Koſten bezahlen.


