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Erfahrung beruhenden Vorſchläge Eingang und Gehör verſchaffen und ſofort von dem Reſultat der Generalverſamm⸗ lung Bericht erſtatten.— Dieſem Vorſchlag wurde die Genehmigung ertheilt und dem Direktor und Ausſchuß die Ab⸗ theilung der Bezirke überlaſſen. 0 f
VI. Die Ablieferung der noch im Beſitze des fruͤheren zweiten Direktors Müller befindlichen landwirth⸗ ſchaftlichen Gegenſtände in das Rathhaus zu Friedberg wurde beſchloſſen und weiter beſtimmt, daß dieſe Gegenſtaͤnde bei der nächſten Generalverſammlung des landwirthſchaftlichen Bezirks⸗Vereins, nachdem vorher ſolches bei der Einladung zu ſolcher, angekündigt worden, zur Verſteigerung gebracht werden ſollten.
VII. Die Ergänzung des Vorſtandes betreffend. Von den Vorſtandsmitgliedern trat durchs Loos Oberförſter Weigand zu Florſtadt aus. Bei der Neuwahl waren Chriſtoph Keil von Melbach und Oberförſter Weigand gleich beſtimmt und bei der vorgenommenen Looſung entſchied das Loos für Chriſtoph Keil zu Melbach zum Eintritt in den Vorſtand.
VIII. Beantragte der zweite Direktor Stoll dahin zu wirken, daß der Viehmarkt in Friedberg frequenter werde, damit dem ſo verderblichen Hauſirhandel mit Rindvieh entgegen gearbeitet werde. Nach längerer Discuſſion vereinigte man ſich dahin, den anweſenden Großherzoglichen Bürgermeiſter von Friedberg zu erſuchen, mit dem Stadtvorſtand wegen dieſes Gegenſtandes zu berathen, wobei aufmerkſam gemacht wurde, daß es räthlich erſcheine vom Standgelde abzuſehen. Der Gr. Bürgermeiſter wurde weiter erſucht, demnächſt eine, dem Zweck entſprechende öffentliche Bekanntmachung resp. Einladung zum Beſuche des Marktes mit Rindvieh, zu erlaſſen, was derſelbe auch zuſagte.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Ausführung des Reglements über das bei Wildſchadensklagen einzuhaltende Verfahren.
Nachſtehend theile ich Ihnen die in Folge des§. 1 des Reglements vom 14. Juli d. J. über das bei Wildſchadens⸗ klagen einzuhaltende Verfahren betreffend erfolgte Bezirkseintheilung unter dem Auftrag mit, ſolche zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Zugleich weiſe ich Sie an, in Gemeinſchaft mit dem Gemeinderath, nach§. 3 gedachten Reglements: 1) einen Taxator und einen Erſatzmann deſſelben fuͤr die Gemeinde als den zum Wildſchadenserſatze pflichtigen Theil und 2) einen wei— teren Taxator nebſt einem Erſatzmann deſſelben für die Grundbeſitzer, welche einen ſolchen nicht ſelbſt beſtellt haben, zu ernennen und die Namen derſelben, unter Beiſchluß der vorſchriftsmäßigen Gemeinderathsprotokolle, einzuberichten. Daß Sie nur zuverläſſige rechtliche und in Ausübung des Staatsbürgerrechts nicht gehinderte, ſowie die erforderliche Qualification beſitzende Männer ernennen, muß ich zwar vorausſetzen, glaube jedoch Sie noch beſonders darauf auf⸗ merkſam machen zu müſſen, damit nicht ſpäter Reclamationen erfolgen, wodurch unnöthige Weiterungen veranlaßt werden würden. Binnen 14 Tagen ſehe ich der vollſtändigen Vorlage von Ihrer Seite entgegen.
Friedberg den 20. Auguſt 1854. Müller.
Eintheilung der Wildſchadensbezirke nach§. 1 des Reglements vom 14. Juli 1834, Reg.⸗Bl. Nr. 23.
I. Bezirk: Friedberg Stadt, Friedberg Burg, Hof Haſſeleck, Niedermörlen, Niederrosbach, Obermörlen, Ober⸗ rosbach, Beinhardshof, Oberwöllſtadt, Ockſtadt.
II. Bezirk: Aſſenheim, Bauernheim, Bönſtadt, Ilbenſtadt, Niederwöllſtadt, Bruchenbrücken, Fauerbach II., Wick— ſtadt, Oſſenheim. f
III. Bezirk: Butzbach, Hauſen mit Oes, Kirchgöns, Pohlgöns, Niederweiſel.
IV. Bezirk: Griedel, Gambach, Münzenberg, Oppershofen, Rockenberg, Steinfurt, Wiſſelsheim.
V. Bezirk: Bodenrod, Fauerbach I., Hochweiſel, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Muͤnſter, Oſtheim.
VI. Bezirk: Södel, Wölfersheim, Weckesheim, Wohnbach, Beienheim, Melbach, Ober- und Niederflorſtadt, Staden.
Reglement über das bei Wildſchadensklagen einzuhaltende Verfahren.
Die durch das Geſetz vom 26. Juli 1848 über die Befugniß zur Ausübung der Jagd auf fremden Grundſtücken getroffenen Beſtimmungen machen es nothwendig, über die Art und Weiſe der Verhandlungen zur Ausmittelung von Wildſchäden, unter geeigneter Modification des Reglements vom 1. Juli 1812, zur Erzielung raſcher Befriedigung der Wildbeſchädigten Folgendes zu beſtimmen, wonach ſich die Großherzoglichen Kreisämter, als ſtändige Commiſſäre des Großherzoglichen Adminiſtrativ-Juſtizhofs in Wildſchadens- Angelegenheiten, ſowie die Wildbeſchädigten und Diejenigen, welche zur Ausübung der Jagd auf fremden Grundſtücken befugt ſind, zu bemeſſen haben:
§. 1. Zum Zweck der Ausmittelung von Wildſchäden haben die Kreisämter ihre Kreiſe durch Vereinigung mehrerer Gemeinden, beziehungsweiſe Gemarkungen, in angemeſſene, nicht zu ausgedehnte Bezirke einzutheilen und dieſe Eintheilung ſofort bekannt zu machen.
§. 2. Für jeden dieſer Bezirke iſt von dem Großherzoglichen Adminiſtrativ-Juſtizhof, nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglichen Ober-Forſt- und Domänen-Direction, der nach§. 16 des Geſetzes vom 6. Auguſt 1810 erforderliche Techniker und ein Erſatzmann für denſelben zu beſtellen.
§. 3. Für die Beſtellung der nach§. 15 des Geſetzes vom 6. Auguſt 1810 zur Abſchätzung der Schäden erforder— lichen drei Schätzer haben die Kreisämter zu ſorgen. Zu dieſem Behufe hat das Kreisamt: 1) für jeden Wildſchadens⸗ bezirk ſelbſt einen Taxator, ſowie einen Erſatzmann für denſelben zu ernennen, welchem die unmittelbare Leitung des Taxationsverfahrens obliegt; und 20 zu veranlaſſen, daß die Ortsvorſtände a) einen Taxator und einen Erſatzmann deſſelben für die Gemeinde, als den zum Wildſchadenserſatz pflichtigen Theil, und b) einen weiteren Taxator, nebſt einem Erſatzmann deſſelben, für die Grundbeſitzer, welche einen ſolchen nicht ſelbſt beſtellt haben, ernennen.
Die von den Ortsvorſtänden zu ernennenden Taxatoren ſind entweder, in Vereinigung mehrerer Gemeinden, für den ganzen nach§. 1 gebildeten Wildſchadensbezirk gemeinſchaftlich oder für jede Gemeinde beſonders zu beſtellen.
§. 4. Der nach§. 3 unter 2 a von der Gemeinde als Wildſchadenserſatz pflichtigem Theil entweder fuͤr den ganzen Wildſchadensbezirk gemeinſchaftlich oder die einzelne Gemeinde beſtellte Taxator und deſſen Erſatzmann iſt zugleich
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