Beilage zum Friedberger Intelligenzblatt Nr. 56.
Für Auswanderer.
Das„Nachweiſungsbürean für Auswanderer in Bremen“ hat ſeinen dritten Jahresbericht ausgegeben und liefert in demſelben auf's Neue den Beweis, daß die Wirkſamkeit dieſes Ver— eines eine für das Wohl der Auswanderer höchſt ſegensreiche und un⸗ eigennützige genannt zu werden verdient. Der Bericht ſelbſt iſt zu umfangreich, um demſelben in dieſen Blättern einen Raum geben zu können, allein er enthält beachtenswerthe Verhaltungsmaßregeln und praktiſche Winke für Diejenigen, welche auf ihren weiten Reiſen durch fremde Lande nur allzuoft eben ſo vielen Nachtheilen durch ihre eigne Unkenntniß als Prellereien durch vornehme und gemeine Betrüger ausgeſetzt ſind, und um dieſen ſoviel möglich vorzubeugen, laſſen wir hier im Auszuge einige belehrende Andeutungen folgen:
Auswanderern
werden folgende Verhaltungsregeln und Winke für ihren Aufenthalt in Bremen, Bremerhafen und auf dem Seeſchiffe zur Berückſichtigung empfohlen:
1) In Bremen erholt ſich der Auswanderer allen Rath, deſſen er bedürftig iſt, am Beſten von dem Nachweiſungs-Büreau für Aus⸗ wanderer, welches in allen Fällen durch beeidigte Beamte ganz un⸗ entgeltlich Auskunft ertheilt. Zwei Comptoirs deſſelben befinden ſich im Bahnhofsgebäude und am Altenwalle(dem. Landungsplatze der Dampfſchiffe). Dieſe ſind aber vorzugsweiſe beſtimmt, die ankommen⸗ den Auswanderer zu bedienen und von dem zu unterrichten, was zu⸗ nächſt für fie noͤthig oder zweckmäßig erſcheint. Wer dann noch weiter ſich belehren oder Beſchwerden erheben will, wende ſich an das Comp⸗ toir des Nachweiſungs-Büreau's unterm Schütting, am Markte.
2) Um die Auswanderer vor Uebervortheilung zu ſchützen, ſind mit hieſigen Gaſtwirthen Verabredungen getroffen, nach welchen die⸗ ſelben in ihre Wirthslokale nicht mehr Perſonen aufnehmen dürfen, als bequem darin logiren können, auch an beſtimmte Taxen für Logis, Beköſtigung und Gepäck-Expedition, welche den Auswanderern einge— händigt werden, gebunden find. 8
3) Das Nachweiſungs-Büreau behändigt den Auswanderern zu gleichem Zwecke einen Durchſchnitts⸗Preiscourant über ihre gewohn⸗ lichen Bedürfniſſe während der Seereiſe, namentlich Matratzen, Blech— geſchirr, wollene Decken u. ſ. w. b
4) Entſtehen Klagen über ſchlechte Behandlung, Prellereien oder dergl., ſo verſucht das Nachweiſungs-⸗Büreau unterm Schütting entweder ſelbſt Abhülfe zu ſchaffen oder ſolche durch genaue Angabe der betreffenden obrigkeitlichen, richterlichen oder ſonſtigen Behörde zu gewähren. Es ertheilt ferner in den geeigneten Fällen die Adreſſen der Herren Conſuln, zuverläſſigen Rechtsbeiſtände u. ſ. w.
5) Auswanderer werden dringend gewarnt, ſchon vor ihrer An— kunft in Amerika oder Auſtralien Land anzukaufen, indem ſie ſehr leicht betrogen werden. Nach ihrer Ankunft in Nordamerika erhalten ſie auch hierzu die beſte Anweiſung durch die Deutſche Geſellſchaft.
6) Unter keinerlei Umſtänden laſſe ſich der Auswanderer Billets (tickets) zur Weiterbeförderung von dem überſeeiſchen Hafen nach dem Innern aufdringen. Ein Vortheil, dieſe Billets ſchon in Deutſch⸗ land zu kaufen, iſt nie damit verbunden, aber oft großer Nachtheil und ſelbſt Betrug. Auch nach erfolgter Ankunft in Amerika muß man ſich vor dem Ankaufe ſolcher Billets ſorgfältig hüten und nur den Rath der Deutſchen Geſellſchaft befolgen. e 5
7) Eine Hauptregel für Auswanderer iſt, nicht zu viel Gepäck nach der neuen Heimath mitzunehmen. Es wird meiſt beſſer ſein, das Ueberflüſſige ſelbſt mit einigem Schaden hier zu verkaufen, als in Amerika fr die Weiterbeförderung theures Geld auszugeben, zumal dort häufig ganz andere Bedürfniſſe vorwalten.
8) Geld und Pretioſen ſind auf dem Seeſchiffe am Sicherſten beim Capitain aufgehoben. Doch laſſe man ſich, um alle Mißver⸗ ſtändniſſe zu beſeitigen, einen Schein über das in Aufbewahrung Ge— gebene ausſtellen. a f
9) Den Auswanderern wird empfohlen, inſofern ſie dies nicht ſchon früher gethan haben ſollten, in Bremen ihr Geld in die am Orte ihrer Beſtimmung gangbarſten Münzen oder Wechſel umzuſetzen. Wechſel— am beſten nach Sicht— erhält man von jedem reſpectablen Handlungs- oder Banquierhauſe. Wegen des Umſatzes in andere Münzen wende man ſich aber an zuverläſſige Geldwechsler, als welche u. A. die Herren
G. C. Mecke& Comp., am Markt Nr. 2,
J. Schultze& Wolde, Stintbrücke Nr. 1,
J. S. Cohen, Langenſtraße Nr. 140,
T. L. Beneke, Obernſtraße Nr. 3. bekannt find, die ebenfalls Wechſel ausſtellen. Der Ordnung halber laſſe man ſich auch von dieſen ſtets eine Abrechnung über die geſchehene Einwechſelung geben.
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g 10) Jeder leſe die ihm von ſeinem Schiffsexpedienten eingehän⸗ digten gedruckten„Bedingungen der Ueberfahrt“ aufmerkſam durch und prage ſich deren Inhalt genau ein. Hier wird beſonders darauf aufmerkſam gemacht, daß Tabakrauchen und Feueranmachen im Zwi⸗ ſchendeck, ſowie die Mitnahme von Reibzündhölzern und Pulver über— haupt verboten iſt, Waffen aber auf Verlangen dem Capitän während der Seereiſe in Verwahrung zu geben ſind.
11) Die Koſten der Reiſe der Paſſagiere von Bremen nach Bremerhaven in verdeckten Kähnen trägt der Rheder oder Schiffs⸗ Expedient, jedoch hat auf dieſer Flußfahrt Jeder für ſeine Beköſtigung ſelbſt zu ſorgen; wer indeß eine bequemere und raſchere Fahrt dah in auf eigene Koſten vorzieht, findet ſolche mehrere Male täglich auf guten Dampfſchiffen zu feſten und billigen Preiſen.
12) Von dem in den Ueberfahrtsbedingungen feſtgeſetzten Tage der Ankunft in Bremerhaven an beginnt ſofort freies Logis und freie Beköſtigung, entweder an Bord des für die Paſſagiere beſtimmten Seeſchiffes oder im Falle einer Verzögerung, ebenfalls für Rechnung der Rheder oder Expedienten, in dem von dieſen anzuweiſenden Logirhauſe. In der Regel wird letzteres das große„Auswanderer⸗ haus, ſein. Wenigſtens iſt es allen Zwiſchendecks⸗ Paſſagieren, die etwa vor dem feſtgeſetzten Expeditionstag nach Bremerhaven kommen und hier verweilen wollen, zu rathen, ihren Aufenthalt im„Aus⸗ wandererhauſe“ zu wählen, wo ſie gut, ſehr billig und ſicher aufge— hoben und durch feſte Taxpreiſe vor allen Prellereien geſchützt ſind. 13) Die während der Seereiſe unentbehrlichen Sachen find in eine kleine Kiſte beſonders zu packen, da die größeren häufig in den Unterraum verpackt werden müſſen. Es iſt rathſam, die Effecten in Kiſten, keinesfalls aber in Fäſſern, zu verpacken, auch müſſen die ſelben mit dem Namen des Eigenthümers bezeichnet, hinreichend ſtark und verſchließbar ſein.
14) Wünſcht ein Paſſagier die bei ſich führenden Effecten oder Baarſchaften gegen Seegefahr verſichern zu laſſen, was ſehr zweck⸗ mäßig iſt, ſo ertheilt ihm das Nachweiſungs-Büreau auf Verlangen auch dazu die erforderliche Auskunft.
15) Jeder Paſſagier hat ſowohl im Kahne als im Seeſchiffe auf ſein Gepäck ſelbſt zu achten.
16) Wein und Bier werden nur auf dem Seeſchiffe verabreicht, wenn dies beſonders ausbedungen und bezahlt worden iſt. Wer ſonſt ſolche Getränke unterwegs genießen will, möge ſich daher damit in Bremen und Bremerhaven verſorgen. Andere Lebensmittel braucht er dagegen nicht mitzunehmen, auch keinen Kaffe oder Thee.
17) Vor Allem befleißige ſich der Paſſagier auf dem Seeſchiffe der größten Reinlichkeit, ſowohl hinſichtlich ſeines Körpers, als in Betreff ſeiner Schlafſtelle, Kleider, Betten, Strohſäcke u. ſ. w. Letztere Sachen müſſen bei gutem Wetter auf dem Verdecke oft gelüftet, hin und wieder mit(ihnen zu lieferndem) Eſſig beſprengt und überhaupt in guter Ordnung gehalten werden.
18) Den Paſſagieren iſt es erlaubt, bei gutem Wetter fich auf dem Verdecke aufzuhalten, jedoch nur in ſolchen Abtheilungen, daß die Arbeiten des Schiffsvolks dadurch nicht behindert werden. Das Vorderdeck des Schiffs bis zu dem großen Maſt oder dem ſonſt vom Capitain weiterhin bezeichneten Platz iſt zum Aufenthalt für die Zwiſchendecks⸗Paſſagiere beſtimmt, der dahinter befindliche Raum le⸗ diglich für den Capitän, die Schiffsofficiere und Cajüts⸗Paſſagiere.
19) Jever Paſſagier wird es als ſeine Pflicht erachten, ſeines Theils zur Erhaltung der Ordnung beizutragen und Streitigkeiten und Wortwechſel zu vermeiden; vor allen Dingen iſt dieſes aber auch am Bord eines Schiffs, wo der beſchränkte Raum die Entzweiten immer wieder zuſammenführt, erforderlich und muß den Anordnungen des Capitains und der Steuerleute, als der oberſten Behörde wäh— rend der Reiſe, durchaus Folge geleiſtet werden; wogegen die Paſſa— giere bei ordentlichem Betragen eine anſtändige Behandlung von Seiten des Capitäns und der Schiffsmannſchaft gewärtigen dürfen. Die mit einer Seereiſe verbundenen, ſelbſt durch die ſorgſamſten Vor— kehrungen nicht zu vermeidenden Unannehmlichkeiten und Beſchwerden wird der vernünftige Reiſende mit Geduld ertragen.
20) Bei Ankunft in Amerika laſſe ſich der Paſſagier nicht mit unbekannten Perſonen ein, die ſich ihm zur Beſorgung billiger Reiſe⸗ gelegenheiten oder ſonſtiger Dienſtleiſtungen erbieten, indem er faſt in allen Fällen geprellt wird, wovon leider recht traurige Beweiſe vorliegen. Der Paſſagier hat in der Regel das Recht, zweimal 24 Stunden nach der Ankunft in Nordamerika mit ſeinem Gepäcke auf dem Schiffe zu bleiben. Er thut wohl, Gebrauch davon zu machen und von Niemand Rath anzunehmen, als von den Agenten der Deutſchen Geſellſchaft. Der Paſſagier, welcher ſich ins Innere Ame⸗ rikas zu begeben beabſichtigt, findet ſowohl in Newpork, Philadelphia, Baltimore, als in Neworleans und Quebec täglich Gelegenheit, per Dampfſchiff, Canalboot oder Eiſenbahn ſich ins Innere des Landes zu begeben, und kann demnach den koſtſpieligen Aufenthalt in den


