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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗
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Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, e alten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. a
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Dienſtag, den 15. Auguſt. 1851.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden.
Großherzogliches Miniſterium des Innern hat durch Verfügung vom 14. Juli 1854 ad Nr. D. 3562 in Erläu⸗ terung des Art. 10 des Geſetzes vom 26. Juli 1848 beſtimmt, daß jede Perſon, mit Ausnahme der qualificirten Eltern, Kinder und im Brode des Pächters ſtehenden Perſonen, welche, wenn auch mit Erlaubniß des Jagd— Pächters und mit einem Paſſe verſehen, in deſſen Abweſenheit die Jagd ausüben, ſich eines Jagdfrevels ſchuldig machen und ſind hiervon Geſchwiſter und ſonſtige Verwandte des Jagd-Pächters nicht ausgenommen.
Die Eltern, Kinder und im Brode des Jagd-Pächters ſtehenden Perſonen dürfen, in Abweſenheit des Jagd— Pächters Gäſte ausnahmsweiſe nur dann mit auf die Jagd nehmen, wenn der Jagd-Pächter die fragliche Jagd allein gepachtet, und dem einſchlägigen Oberförſter ſchriftliche Anzeige von dem Mitnehmen von Gäſten gemacht worden iſt.
Indem ich Sie hiervon in Kenntniß ſetze, weiſe ich Sie an, dieſe Beſtimmung bei den Verpachtungen der Jagd in Ihren resp. Gemeinden jedesmal zur Kenntniß der Jagd-Pächter zu bringen, auch die dermaligen Jagd-Pächter auf geeignete Weiſe von derſelben in Kenntniß zu ſetzen.
Friedberg den 10. Auguſt 1854. Mü rk er.
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Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden,— hier insbeſondere den Mißbrauch der Jagdwaffenpäſſe auf Inhaber.
Um zu verhüten, daß ſolche Perſonen, denen nach§. 5 der Verordnung vom 28. Juni 1827 Jagdwaffenpäſſe nicht verabfolgt werden ſollen, durch Gebrauch von Päſſen auf Jahaber dieſes Verbot umgehen, hat Großherzogliches Mini— ſterium des Innern durch Verfügung vom 14. Juli 1854 N. D. 9216 angeordnet, es ſolle in den Pachtbedingungen der durch Ausſchreiben Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 22. November 1849(Amtsblatt Nr. 23) unter 3 vorgeſchriebenen Bedingung:„Ein Pachter kann die Jagd nur ausüben, wenn er mit einem ſeine Perſonalbeſchreibung „enthaltenden Jagdwaffenpaß verſehen iſt, und kein Pachter darf mehr als einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber(zum „Gebrauch der qualificirten Perſonen, die er etwa mit auf die Jagd nehmen will) löſen“— die weitere Beſtimmung beigefügt werden:„Wird ein Pachter bei Ausübung der Jagd betreten, welcher ſtatt eines ſeine Perſonalbeſchreibung „enthaltenden Jagdwaffenpaſſes nur einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber vorzeigen kann, oder hat ein Pachter einen Jagd— „waffenpaß auf Inhaber an eine Perſon abgegeben, welche ihm von dem Großherzoglichen Kreisamte ausdrücklich als „eine ſolche bezeichnet worden iſt, die einen Jagdwaffenpaß nicht erhalten kann, ſo hat er eine Conventionalſtrafe von 10 fl. an die Gemeindekaſſe zu bezahlen.“
Ich ſetze Sie hiervon zu Ihrer Nachachtung in Kenntniß.
Friedberg den 10. Auguſt 1854. Müller.
Berg ung, die Abgabe von Viehſalz betreffend.
Indem wir die nachſtehende, von Großh. Ober-Steuer-Direction unterm 18. d. M. an die Großh. Provinzial⸗ Salzregie-Inſpectoren erlaſſene Verfugung zu Kenntnißnahme des landwirthſchaftlichen Publicums bringen, werden die Großh. Bürgermeiſtereien, ſowie die Mitglieder der landwirthſchaftlichen Vereine erſucht, für möglichſt allgemeine Bekanntwerdung dieſer Verfügung beſorgt ſein zu wollen.
Darmſtadt den 28. Juli 1854. Gr. Centralſtelle für die Landwirthſchaft und die landwirthſchaftlichen Vereine. p Nec elnd Zeller.
ꝛc. ꝛc. an die Großh. Provinzial-Salzregie-Inſpectoren.
Von Großherzoglichem Miniſterium der Finanzen ſind wir ermächtigt worden, in allen den Fällen, in welchen zur thieriſchen und vegetabiliſchen Production entweder eine weitere Verabfolgung von Viehſalz, als regulativmäßig im Allgemeinen abgegeben werden ſoll, oder überhaupt eine Verabfolgung von Viehſalz zu landwirthſchaftlichen Zwecken ohne


