Ngt git
erbuch.
4
—
Friedberger Intelligenzblatt.
% Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, besten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. Nu 80. Freitag, den 13. Oktober. 1851.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Das Verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation.
Unter Mittheilung der in obigem Betreffe erlaſſenen Verordnung vom 9. d. M., den Ankauf von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und zur Stärkemehlfabrication betreffend, Nr. 34 des Regierungsblatts, nachſtehend in Abdruck, trage ich Ihnen auf, dieſelbe alsbald zu veröffentlichen. Zur Ueberwachung des Vollzugs derſelben bemerke ich Ihnen 1 Entſchließung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 9. d. M., zu Nr. D. 13,205, noch das
olg ende:
10 Es iſt von Ihnen und den Polizeiofftzianten ſtrenge darauf zu ſehen, daß keine Kartoffeln zum Brandwein— brennen angekauft werden und ſind Contraventionen alsbald zur Anzeige zu bringen.
2 Werden Kartoffeln von Ausländern auf den Fruchtmärkten des Großherzogthums gekauft, ſo dürfen ſolche nicht ſogleich ausgeführt werden, es iſt vielmehr vorerſt eine Beſcheinigung der betreffenden ausländiſchen oberen Polizei— behörde, daß die Kartoffeln weder für Brandweinbrenner oder Stärkemehlfabrikanten noch zum Brand— weinbrennen oder zur Stärkemehlfabrication angekauft ſind, mir vorzulegen, worauf den betreffenden Lokalpoli— zeibeamten nach ſtattgehabter näherer Prüfung Nachricht zugehen wird, ob die Ausfuhr erfolgen kann, oder nicht.
Ich erwarte, daß Sie ſich hiernach pünktlich bemeſſen.
Friedberg am 11. October 1854. In Verhinderung des Kreisraths de Beauclair, Kͤreisaſſeſſor.
Verordnung, den Ankauf von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation betreffend.
In Rückſicht auf den geringen Ertrag der dießjährigen Kartoffelerndte und den anhaltend hohen Preis der Kartof— feln wird Allerhöchſter Entſchließung gemäß hiermit bis auf Weiteres verordnet, wie folgt:
§. 1. Der Ankauf von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation, ſowie überhaupt durch Brandweinbrenner und Stärkemehlfabrikanten iſt in dem ganzen Umfange des Großherzogthums verboten.
§. 2. Uebertretungen dieſes Verbots werden neben Confiscation der angekauften Kartoffeln mit einer von dem Käufer zu entrichtenden Strafe von zwei bis fünf Gulden für jedes gekaufte Malter Kartoffeln belegt.
§. 3. Inſoweit die zuerkannte Geldſtrafe nicht beigetrieben werden kann, iſt dieſelbe im Gefaͤngniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden zu verbüßen.
§. 4. Von den erkannten und wirklich eingehenden Geldſtrafen ſoll ein Drittheil dem Denuncianten als Anzeige— gebühr zugewieſen werden.
§. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatt in Kraft.
Darmſtadt, am 9. October 1854. Aus Allerhöchſtem Auftrage:
Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dal wigk. Reuling.
An D; eben. Betreffend: Den Betrieb und die Beaufſichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getreide, Hülſenfrüchten und Kartoffeln. Die nachſtehend abgedruckte Bekanntmachung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern in obigem Betreffe, Nr. 34 des Regierungsblattes, werden Sie alsbald zur öffentlichen Kenntniß bringen. Friedberg am 11. October 1854. In Verhinderung des Kreisrathes: de Beauelair, Klreisaſſeſſor.
Bekanut machung,
den Betrieb und die Beaufſichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getreide, Hülſenfrüchten und Kartoffeln betreff. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle für das Gewerbe eines Mäklers für Vermittelung von Verkäufen und Ankäufen von Getreide, ſowie von Hülſenfrüchten und Kartoffeln ertheilten Conceſſionen vom 31. De— cember d. J. an für erloſchen erklärt worden ſind und daß das fur das nächſte Jahr zur Ausübung jenes Gewerbes erforderliche Patent nur dann ausgefertigt werden kann, wenn von Neuem die Erlaubniß zur Ausübung deſſelben bei den Kreisämtern nachgeſucht und ertheilt worden iſt. Darmſtadt den 7. October 1854. Großherzogliches Miniſterium des Innern.
v. Dal wigk. Zimmermann.


