Ausgabe 
10.10.1854
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen

fl. 1. 30 kr.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Perkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petit zeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

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Dienſtag, den 10. Oktober.

18541.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod.

Nach Benachrichtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 2. d. Mts. Nr. D. 13027, iſt am Schluſſe des erſten Satzes des§. 6 der Verordnung vom 27. v. Mts. obigen Betreffs das Wortoder inund abzuändern,

ſo daß dieſer Satz heißen muß, wie folgt:

Es darf mit Ausnahme der im§. 2 bemerkten beiden Fälle, kein Getreide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums ausgeführt werden, wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feil geboten, und

dort verkauft worden war.

Es wird dies zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht.

Friedberg den 7. Oktober 1854.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller.

Ueber Verſicherungsanſtalten. (Fortſetzung.) Die Brandverſicherung.

Die Brandverſicherung iſt theils Immobiliar oder Gebäudeverſicherung, theils Mobiliarverſicherung.

Was die Immobiliarverſicherung anlangt, ſo würde es überflüſſig ſein, hier zu derſelben anzuregen, da ſchon jeder Gebäudebeſitzer von Staatswegen gezwungen iſt, ſein Gebäude bei der von dem Staate gegründeten und geleiteten Brandverſicherungsanſtalt zu verſichern.

Eine andere Bewandniß hat es dagegen mit der Mobiliarverſicherung. Die Mobilien machen einen Theil des Vermögens jeder Wirthſchaft aus und ſind als Betriebsmittel jeder Wirthſchaft unentbehrlich. Die Mo bilien ſind aber ebenſowohl als die Gebäude der Vernich⸗ tung durch den Brand unterworfen, und jene ſollten daher ebenſowohl gegen den Brand verſichert werden als dieſe. Eine alleinige Verſicherung der Gebäude iſt immer nur eine halbe Sache. Verzehrt ein Brand die Gebäude, und wird der Beſitzer auch dafür entſchädigt, ſo erleidet er doch immer noch große Verluſte, wenn mit den Gebäuden zugleich auch die nicht verſicherten Mobilien ein Raub der Flammen werden. Ja bei vielen Familien, namentlich bei den Miethbewohnern, machen die Mobilien den einzigen Gegenſtand des Beſitzes aus, und ſie ſtehen dann, wenn dieſer ihr nicht verſicherter Beſitz durch die Flammen ver zehrt worden iſt, als Bettler da, während ſie bei einem Aufwand von nur einigen Thalern jährlich ſich dieſen Be ſitz hätten erhalten können. Von beſonderer Wichtigkeit iſt namentlich das Mobiliarvermögen des Landwirths, wo runter die ganzen Vorräthe an Bodenerzeugniſſen, ſowie die Inventariengegenſtände an Vieh, Schiff und Geſchirr, Körnern, Futtervorräthen, Getreide in den und im Freien begriffen ſind. Geht der Landwirth dieſes Betriebcapitals verluſtig, ohne daß er daſſelbe verſichert hat, ſo iſt er in den meiſten Fällen ein geſchlagener Mann. Und gerade in einer Landwirthſchaft, wo ſo viele ſelbſt entzündliche

Gegenſtände aufbewahrt werden, wo ſo viel während des Abends mit Feuer und Licht in den Gebäuden umgegangen wird, und zwar von fremden, in der Regel wenig vorſich tigen Menſchen, wo oft ein Theil des Erndteſegens im Freien aufbewahrt werden muß, der Bosheit ſchlechter Menſchen völlig preisgegeben gerade in einer Land wirthſchaft ſind Brandfälle weit eher möglich, als in den meiſten andern Wirthſchaften. Kann demnach die Noth⸗ wendigkeit einer Verſicherung des Mobiliarvermögens nicht dem leiſeſten Zweifel unterliegen, ſo fragt ſich nur noch, bei welchen Anſtalten man verſichern ſoll, ob bei Gegen ſeitigkeits- oder bei Actiengeſellſchaften? Die gegenſeiti gen Verſicherungsgeſellſchaften haben vor den Actiengeſellſchaften mancherlei Vorzüge. Schon der eine Umſtand muß als ein großer Vorzug erſcheinen, daß es bei jenen Anſtalten nicht auf Gewinn, wie bei dieſen, ſondern bloß auf Entſchädigung des Abgebrannten abge ſehen iſt; daß, wenn die Verſicherungsbeiträge einen Ueber ſchuß gewähren, dieſer dem Verſicherten ſelbſt verbleibt und nicht, wie bei den Actiengeſellſchaften, zum Theil in die Taſchen der Actionäre fließt, und daß die Gegenſeitig keitsgeſellſchaften in allen Fallen mehr Garantie für eine vollſtändige Entſchädigung gewähren, als die Actiengeſell ſchaften, weil bei jenen, wenn die Verſicherungsbeiträge für die Ausgleichung der entſtandenen Schäden nicht aus reichen, die Mitglieder zu Nachſchußzahlungen verpflichtet ſind, während bei Actiengeſellſchaften für ſolche Fälle ein oft nur geringes Reſervecapital vorhanden iſt, das nur ſo weit zureicht, als es eben reicht. Daher iſt auch bei Ae tiengeſellſchaften die Möglichkeit vorhanden, daß der Ver ſicherte bei vorkommenden Brandfällen nicht vollſtändig entſchädigt wird. Nur dann können die Aetiengeſellſchaften eine ziemlich ſichere Garantie gewähren, wenn ſie in der Auswahl der Verſicherungsgegenſtände ſehr umſichtig ſind, und wenn ſie ein großes Reſervecapital angeſammelt haben, das ſich bei bedeutenden Brandfällen als nachhal tig erweiſt. Am ſicherſten geht man aber ſtets, wenn man bei einer Gegenſeitigkeitsgeſellſchaft verſichert; muß man bei derſelben auch einmal Nachſchußzahlungen machen, ſo