eigen

I.

iche

Taxe D Butzbach Butz dach. 1 1 9 3 a 850 13 11104 11 12

Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen

fl. 1. 30 kr.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu

ſammen 7 kr.

N 87.

Dienſtag, den 7. November.

1851.

Regierungsblatt- Auszug.

Nr. 37 vom 25. October: 1. Bekanntmachung Großh. Miniſteriums des Innern vom 23. Oet., die Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod betr. II. Beſtätigung von Stiftungen und Ver mächtulſſen im 3. Quart. d. J.: 1. Vermächtniß des Hrn. Grafen Franz Friedrich Carl zu Solms⸗Rödelheim von 500 fl. zur Unterſtützung der Armen in Aſſenheim; 2. Schenkungen der Dael'ſchen Erben zu Mainz von 200 und 100 fl. zu Gunſten der Freiſchule im ehemaligen Karme⸗ literkloſter daſelbſt; 3. Schenkung von 100 fl. der Wittwe A. M. Feigel zu Bensheim an die kath. Kirche daſelbſt zur Abhaltung eines Jahresgedächtnißamts; 4. desgl. des Schloſſermeiſters Franz Rau zu Bingen von 100 fl. an die kath. Kirche daſ.; 5. Vermächtniß des Joſeph Kirſchbaum zu Dittelsheim von 500 fl. an die Gemeinde daſ., von welchem Kapital die jährlichen Zinſen zur Mitbeſoldung des zu erwartenden zweiten Gemeindelehrers, ſo lange jedoch letzterer nicht exiſtirt, zur Anſchaffung guter und nöthiger Schulbücher für Kinder zahlungsunfähiger, ſich ſittlich und brav betragender Eltern ohne Unterſchied der Religion verwendet werden ſollen; 6. Ver⸗ mächtniſſe der Katharina Schütz aus Oberwöllſtadt von 100 fl. an die kath. Kirche daſelbſt, zur Abhaltung eines Seelenamtes für die verſtorbenen Eltern der Erblaſſerin und eines für ſie ſelbſt alljährlich abzuhaltenden Engelamtes; 7. Vermächtniß der A. M. Möhn, geb. Weber, zu Laubenheim von 400 fl. an die kath. Kirche daſelbſt, zur Stiftung von zwei Jahresgedächtniſſen und zum Beſten der Armen; 8. Vermächtniſſe des Schieferdeckers J. Haßlinger von Gau⸗ bickelheim an die kath. Kirche daſelbſt von 400 fl., von welchen die Zinſen zur Anſchaffung von Kleidern und Kerzen für arme Erſtcom municanten am weißen Sonntage verwendet werden ſollen, und 200 fl. zur Abhaltung zweier Jahresgedächtniſſe; 9. Legat der verſt. Ehefrau des Bürgers und Schreinermeiſters Adam Feiling zu Friedberg, Anna Katharina, geb. Neuerin, von 150 fl. für die ſtädti⸗ ſchen Hausarmen daſelbſt; 10. Schenkung der Wittwe des H. J. Engel zu Gaubickelheim von 100 fl. an die kath. Kirche daſelbſt, zur Abhaltung zweier jährlichen Seelenämter; 11 desgl. eines Unge⸗ nannten an die kath. Kirche zu St. Ignaz zu Mainz von 100 fl. zur Abhaltung von zwei jährlichen heiligen Meſſen; 12. Vermächtniſſe des Bürgermeiſters Georg Arnold in Zornheim an die kath. Kirche daſelbſt, von 50 fl. zur Stiftung eines Jahresgedächtniſſes, und 500 fl., welches Kapital von dem Kirchenvorſtande unter der Benennung Georg Arnolds Stiftung verwaltet, und deſſen Zinſen jährlich nach Abzug der Verwaltungskoſten ganz nach dem Ermeſſen des Kirchen⸗ vorſtandes unter die Armen und Kranken der Gemeinde Zornheim vertheilt werden ſollen; 13. Schenkung eines Ungenannten an das Engliſche Fräulein⸗Inſtitut zu Mainz von 400 fl., wovon 200 fl. zu dem Bau der projectirten Kapelle beſagten Inſtituts und die Zinſen der reſtirenden Summe alljährlich nach dem Ermeſſen der jeweiligen Oberin des Inſtituts im Intereſſe des Letzteren verwendt werden ſollen; 14. Vermächtniß der Maria A. Fauſtmann zu Fürth an die kathol. Kirche daſelbſt von 100 fl. zur Stiftung zweier Jahres⸗ gedächtniſſe; 15. Stiftung der Frau Gräfin Auguſte Caroline Wil⸗ helmine Louiſe v. Giech zu Thurnau von 1000 fl., zur Unterſtützung Hülfsbedürftiger in der Standesherrſchaft Schlitz, unter dem Namen Louiſenſtiftung,; 16. Schenkung des kath., Pfarrers Berthes zu Heidesheim an den kath. Kirchenfonds des Filtalortes Wackernheim, beſtehend in einem Hauſe zu Wackernheim im Werthe von ungefähr 1400 fl. zu kirchlichen und Schulzwecken. Auf dieſem Hauſe ruht aber noch eine Schuld von 300 fl. und es iſt in dem angegebenen Werthe deſſelben die in der Bekanntmachung vom 10. Oct. 1853 (Nr. 45 des Reg.⸗Bl.) bereits angezeigte Schenkung des Pfarrers Berthes von 300 fl. enthalten. III. Bekanntmachung Gr. Finanz⸗ miniſteriums vom 16. Oct., welche zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß in dem Kurfürſtenthum Heſſen die Uebergangsabgabe von Branntwein auf 4 Thaler 20 Silbergroſchen für die Kurheſ⸗ ſiſche Ohm(oder 4 Thaler 9 Pfennige für die Preußiſche Ohm) bei einer Stärke von 50 Grad nach Tralles herabgeſetzt worden iſt. IV. Bekanntmachung Gr. Oberpoſtinſpection vom 20 Oct., die ex⸗

preſſe Beſtellung dringender Briefe betr.: Um in Fällen, in welchen bei Benutzung der regelmäßigen Poſtverbindungen die Beſtellung eines Briefes alsbald nach deſſen Eintreffen am Be- ſtimmungsorte durch einen Expreſſen gewünſcht wird, dieſe nach Mög⸗ lichkeit zu gewähren, find, in Uebereinſtimmung mit Art. 26 des fur das Großherzogthum Heſſen verbindlichen revidirten Poſtvereinsver⸗ trags folgende Beſtimmungen getroffen worden, welche ſofort in Voll⸗ zug kommen: 1) Briefe, welche alsbald nach dem Eintreffen am Beſtimmungsorte durch einen Expreſſen beſtellt werden ſollen, müſſen vom Abſender auf ihrer Adreßſeite in deutlich erſichtlicher Weiſe mit der BezeichnungExpreß zu beſtellen verſehen ſein. Auf die Bezeichnung hin:eilt,eiligſt(cito, eitissime)zur ſchleunig⸗ ſten Abgabe empfohlen und dergleichen, kann eine expreſſe Beſtellung nicht erfolgen. Anordnungen, welche ein Adreſſat wegen Beſtellung ſeiner Correſpondenz im Allgemeinen getroffen hat, bleiben bei expreß zu beſtellenden Briefen außer Anwendung. 2) Expreß zu beſtellende Briefe müſſen ſtets recommandirt werden und zahlen(außer der Recommandationsgebühr und dem Franko) für die expreſſe Be⸗ ſtellung am Orte der Poſtanſtalt an Beſtellgeld(von deffen Entrichtung keinerlei Befreiung ſtattfindet) a) wenn die Beſtellung am Tage erfolgt, 9 kr. oder 3 ſgr.(nach dem Münzfuße der Poſtanſtalt, bei welcher die Gebühr vom Publicum bezahlt wird); b) wenn die Beſtellung Nachts ſtattfindet, 18 kr. oder 6 ſgr.(wie bei a). 3) Als Tageszeit gilt im Sommer(April bis Sept.) die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter(Oetbr. bis März) die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts. 4) Für die auß err⸗ halb des Orts der Abgabepoſtſtelle zu beſtellenden Expreß⸗ briefe ſind, außer der dem Boten zu zahlenden und mit demſelben nach den ortsüblichen Sätzen zu vereinbarenden Lohne, ohne Unter ſchied, ob die Beſtellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 9 kr. oder 3 gr. für Beſchaffung des Boten zu entrichten. 5) Die Ge⸗ bühr für die expreſſe Beſtellung kann nach Gutbefinden des Abſenders vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adreſſaten überkaſſen werden. Im letzteren Falle hat der Abſender eines ſolches Briefes jedoch ſeinen Namen mit auf die Adreſſe zu ſetzen und für die Zahlung zu haften, wenn dieſelbe vom Empfänger verweigert wird. 6) Zur Sicherung der richtigen Zahlung können daher die Poſtſtellen in den Fällen, in welchen der Empfänger den Botenlohn tragen ſoll oder deſſen Betrag für expreſſe Beſtellung außerhalb des Ortes der Abgabepoſtanſtalt nicht bekannt iſt, die Hinterlegung der betreffenden Beträge reſp. im letzterwähnten Falle des Betrages von 54 kr. oder 15 ſgr. verlangen. 7) Telegraphiſche Depeſchen, welche von einem Telegraphenbureau zur Weiterbeförderung an den Beſtimmungsort zur Poſt gegeben werden oder mit derſelben an ein Telegraphenbdureau eingehen, unter⸗ liegen ſelbſtverſtändlich den obigen Beftimmungen ebenfalls, wenn ſie expreß beſtellt werden ſollen. 8) Briefe, welche nach Orten des Beſtellbezirks der Aufgabepoſtanſtalt ſelbſt beſtimmt ſind, konnen zur expreſſen Beſtellung nicht angenommen werden. 9) Auch bei Expreß⸗ briefen leiſtet die Poſtanſtalt für verſpätete Beförderung oder Beſtellung keine Entſchädigung. Dagegen finden auf derartige Briefe die beſtehen⸗ den Beſtimmungen über Verluſt recommandirter Briefe Anwendung, in welcher Beziehung jedoch ausdrücklich noch zu bemerken iſt, daß die Poſtanſtalt für die Handlungen der nicht in ihrem Dienſte ſtehenden Boten nicht verantwortlich iſt und für den Verluſt durch Schuld eines ſolchen Boten nicht Erſatz zu leiſten hat. Vorſtehende Beſtimmungen gelten für den Wechſelverkehr zwiſchen den zum deutſch⸗öſterreichiſchen Poſtvereine gehörigen Poſtgebieten, ſowie für den Verkehr innerhalb des Fürſtlich Thurn und Taxis'ſchen Poſtverwaltungsbezirks, letzteres jedoch vorläufig mit Ausſchluß des Kurfürſtenthums Heſſen und Lippiſchen Fürſtenthümer. v. Namens veränderung. S. K. H. der Großherzog haben am 27. Sept. dem Karl Walz zu Fried⸗ berg zu geſtatten geruht, künftig den NamenKahres zu führen. VI, Dienſtnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigſt geruht: am 27. Sept. dem prakt. Arzte Dr. Birnbaum zu Allendorf die Stelle eines Kreiswundarztes im Medieinalbezirke Grünberg, mit dem Amtsſitze zu Londorf zu übertragen; 2. Oct. den Gerichtsacceſſiſten Laiſt aus Oſthofen zum Ergänzungsrichter an dem Friedensgerichte Pfeddersheim zu ernennen; dem Mitprediger⸗