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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ 2 0 2 72 Einrückungsge⸗ S Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, fen e tag. Preis jährl. oder deren Raum
ſammen 7 kr.
ee Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.
Nu. 78. Freitag, den 6. Oktober. 18501.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod.
Es wird hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Entſchließung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 28. vor. M. zu Nr. 12,960, ſämmtliche Fruchtmärkte in dem ganzen Umfange des Großherzogthums auf einen und denſelben Wochentag abgehalten werden ſollen und daß hierzu der Freitag beſtimmt worden iſt.
Der ſeither am Mittwoch in Friedberg abgehaltene Fruchtmarkt wird hiernach auf Frei— tag verlegt, unter dem Anfügen, daß an gleichem Tage auch in Butzbach ein Fruchtmarkt ſtattfinden wird.
Auch auf denjenigen Märkten, auf welchem die Fruchthändler ſeither zu einer früheren Stunde als 11 Uhr zuge— laſſen waren, dürfen dieſelben von nun an erſt von 11 Uhr an Früchte auf dem Markte ankaufen.
Friedberg den 3. Oktober 1854. Großherzogliches Kreisamt Friedberg
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Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod.
Im Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 28. September d. J., ad Nr. D. 12,963, wird, im Hinblick auf die dermalige Theuerung der Brodfrüchte, welche es als dringend nothwendig erſcheinen läßt, Störungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vorzubeugen, und die Erreichung der Zwecke, für welche überhaupt ſolche Märkte errichtet werden, zu ſichern, mit Bezugnahme auf die in Nr. 31 des Regierungsblattes in obigem Betreff erſchienene Verordnung Folgendes verfügt:
1) Es iſt Jedermann unterſagt, im Umkreiſe eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Ent— fernung von zwei Stunden von dieſem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsſtunde des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluſſe des letzteren, Früchte, welche ſich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.
2) Es iſt verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um ſie daſelbſt zu verkaufen, begriffen ſind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgeſtellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem beſtimmten Preiſe zu verkaufen.
3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsſtunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluſſe des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte ſelbſt zum Verkaufe
gebracht werden. a 40 Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden ſind, duͤrfen auf demſelben Markte nicht wieder zum
Verkaufe gebracht werden.
5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten feſtgeſetzten Zeit nicht verkauft werden.
6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es iſt daher unterſagt, nach mitgebrachten Muſtern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.
7) Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen werden, inſoweit nicht die Vorſchriften der Verordnung vom 1. September 1846,“) wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreiſe zur Anwendung kommen, mit einer Polizeiſtrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Fall der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag zu verbüßen iſt.
8) Inſoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl und Kartoffeln verkauft werden, finden darauf obige Vorſchriften gleichfalls Anwendung. f
Sie haben dieſe Beſtimmungen alsbald zu veröffentlichen, deren Vollzug ſelbſt zu überwachen und durch die Ihnen untergebeuen Polizeidiener überwachen zu laſſen..
Friedberg am 3. Oktober 1854. Mä f ter.
*) Verordnung, die unredliche Steigerung der Fruchtpreiſe betreffend. f a 5 8 f Lu Wach 1. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die dermaligen Zeitverhältniſſe dringend erfordern, der unredlichen Steigerung der Preiſe der nothwendigſten Lebensmittel mit allem Ernſte zu begegnen, ſo haben Wir, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungsurkunde, bis auf weitere Verfügung verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Wer durch Verbreitung falſcher oder entſtellter Thatſachen, durch Anbieten höherer Preiſe als die Verkäufer ſelbſt fordern, durch Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenſtände zu dem Ende,


