Ausgabe 
17.2.1923
 
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Innerpolitisches.

Die Novelle zum Gesetz über die Beschäftigung Sch werbeschädigter. (R. G. Bl. 1922 Nr. 86 S. 972 ff.)

8 Von Regierungsrat Dr. Heßler, Darmstadt.

Die seit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beschäf⸗

tigung Schwerbeschädigter vom 6. 4. 1920 gemachten praktischen Er⸗

fahrungen haben dazu Veranlassung gegeben, eine nicht grundlegende

Aenderung dieses Gesetzes herbeizuführen. Besonderer Anlaß zur

Gesetzesänderung wurde noch dadurch gegeben, daß die seither im BVerordmmgswege verlängerten Kündigungsbeschränkungen führ Schwerbeschädigte mit dem 31. Dezember 1922 abliefen und damit eine endgültige Regelung getroffen werden mußte.

Nach den bereits durch die Presse gegangenen Mitteilungen des Meichsarbeitsministeriums sind zur Zeit von den in Dautschland an⸗ sässigen rund 250 000 Schwerbeschädigten und 100 000 Schwerunfall⸗ verletzten ungefähr noch 17000 Personen ohne ausreichende Beschäf⸗ tigung. Fast die Hälfte dieser erwerbslosen Beschädigten kann aber wegen der Schwere der Beschädigung voraussichtlich nicht in das Er⸗ werbsleben zurückgeführt werden. Im Bereich des Volksstaats Hessen haben zur Zeit noch rund 7 600 Schwerkriegsbeschädigte, über 200 urbeitsfähige Schwerbeschädigte keine Existenz. Die berufliche Unter⸗ bringung der in Hessen wohnhaften Schwerunfallverletzten kann im allgemeinen als erledigt angesehen werden.

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Schwerbeschädig⸗

ten ergab sich die Notwendigkeit, einzelne Bestimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter umzugestalten bezw. zu ergänzen. Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. 1. 1923 eingetretenen wichtigsten Aenderungen des Gesetzes sind nachstehend angegeben. Die Bestimmungen des bisher in mancherlei Beziehung unklaren 8 1 des Gesetzes hat mimmehr insofern eine Abschwächung erfahren, als die Verpflichtung eines jeden Arbeitgebers, der einen Arbeits⸗ platz besetzen will, einen Schwerbeschädigten, der für den betreffenden Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen, vom 1. 1. 1923 ab fiir ihn nur nochnach Maßgabe der Bestimumngen des Schwerbeschädigtengesetzes besteht. Hierdurch wird betont, daß 8 1 mur den Charakter einer den Gesamtinhalt des Gesetzes umschreiben⸗ den Einleitung haben soll.

Auch durch die Neufassung des 8 3 des Gesetzes ist im wesent⸗

nur eine Klarstellung umstrittener Punkte beabfichtigt. Es wird betont, daß unter Schwerbeschädigten im Sinne des Gesetzes nur Deutsche zu verstehen sind, die infolge einer Dienstbeschädigung oder durch Unfall oder beide Ereignisse um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sind und auf Grund des R. V. G., des früheren M. V. G. oder von Gesetzen, die das R. V. G. für anwend⸗ bar erklärte(wie Altrentner⸗ Wehrmachtsversorgungs⸗, Personen⸗ esetz), oder auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung,

* Unfallfttrsorgegesetzes oder entsprechender landes rechtlicher Vor⸗

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schriften Anspruch auf Pension oder Rente haben. Auch auf Nicht⸗ beutsche können ide Bestimmungen des Schwerbeschädigtengesetzes durch Beschluß des Reichsministers nach Zustimmung des Reichs rates An⸗

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Eine sehr wesentliche Neuerung bringt der§ 6 des Gesetzes. Da⸗ mach kamm mmmehr die Hauptfürsorgestelle einem privaten Arbeit⸗ geber, der nicht die vorgeschriebene Anzthl von Schwerbeschädigten eingestellt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung mit der Er⸗ Härung bestimmen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist selbst bie einzustellenden Schwerbeschädigten bezeichnen werde. Im gegebenen Fall gilt mit der Zustellung des Beschlusses der Hauptfrsorgestelle zwischen dem Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein Arbeits⸗ vertrag als abgeschlossen. Der Vertragsinhalt wird, sofern ein Tarif⸗ vertrag oder eine Betriebsvereinbarung nicht bestehen, von der Haupt⸗ Fltrsorgestelle unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, Betriebs⸗ vereinbarungen oder Arbeitsordmungen, eventl. von Arbeitsverträgen,

die sonst in üblicher Weise mit Schwerbeschädigten getätigt werden, bestimmt. Maßgebend für die Einfügung dieses Paragraphen war in erster Linie die Tatsache, daß eine Reihe von Arbeitgebern sich wohl bereit erklärten, ihren Verpflichtungen aus dem Schwerbe⸗ schädigtengesetz Einstellung eines Schwerbeschädigten auf 20 bis einschließlich 50 insgesamt vorhandene Arbeitnehmer, ferner Ein⸗ stellung je eines Sckwerbeschädigten auf je 50 weitere Arbeitnehmer, wobei ein Ueberschuß von 20 vollen 50 gleichgerechnet wird nach⸗ zukommen jedoch nicht die Einstellung von Schwerbeschädigten voll⸗ zogen mit der Begründung, daß die ihnen von den Fürsorgebehörden zur Einstellung vorgeschlagenen Schwerbeschädigten für ihre Betriebe micht geeignet seien.

Mit§ 7 des Gesetzes werden die Bestimmungen über den Schutz derjenigen Personen, die nicht Schwerbeschädigte im Sinne des§ 3 sind, in eine neue Form gebracht. Friedensblinde, Schwererwerbsbe⸗ schränkte, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf

einer Kriegsdienstbeschädigung oder auf einem Betriebsunfall beruht (Personen mit schweren Geburtsfehlern und dergl.) und Kriegs⸗ und

Unfallbeschädigte mit einer Erwerbsbeschränkung zwischen 30 und 50

Prozent muß bezw. kann die Hauptfürsorgeanstalt nach Anhörung des

zuständigen örtlichen Arbeitsnachmeises widerruflich den Schutz des

Schwerbeschädigtengesetzes zuerkennen, wenn sie sich ohne Hilfe des

genannten Gesetzes einen geeigneten Arbeitsrlatz nicht zu vorschoffen oder zu erhalten vermögen. Vorbedingung ist aber, daß entsprechend ber Grundrichtung des Gesetzes bie Unterbringung der Schwerkriegs⸗

und Schwer⸗Unfallbeschädigten hierdurch nicht gefährdet wird. Mit einer allgemeinen praktischen Anwendung dieses Paragraphen wird wohl, so auch im Volksstaat Hessen vorläufig leider mur geringer

Gebrauch gemacht werden könten, da noch arßeits fähige Schwerbe⸗ schädögte unterzubringen sind. Der Reichstagsausschuß für soziale An⸗

gelegenheiten hot in Anerkennung der schwierigen Lage der nicht

das Schwerbeschädigtengesetz geschüützten Schwererwerbsbe⸗ schränkten, dem Reichstag eine Entschließung ewysohlen die Rcichs⸗

(regierung um Vorschläge zu einem gesetzlichen Arbeitsschutz fir die

im Erwerbsleben stehenden Erwerbsbeschränften, deren Beschädegung micht durch Unfall oder Kriegsverletzung verursgeßt wurde, zu ersuchen.

Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten, der seilher in jedem Betrieb mit wenjastens 100 Arbeitnehmern von der Vertretung der Arbeitnehmer zu, bestellen war, ist numwehr in Ausfiihryma des § 1 in jedem Betrieb mit mindestens 5 nicht vorsübergehend beschäf⸗ tigtenmerbeschädigten Arbeitnehmern zu bestollen: er wied von den S. rbeschädfaten des betreffenden Betriebes auf die Dauer eines Jahres gewählt.

Die Kündigungsbestimmungen und Beschränkungen werden im 5 12 neu geregelt. Jedem Schwerbeschädigten somjt auch dem⸗ jenigen, der Fürsorgestelle einem Betrieb zugewiesen wurde kann nur mit Zustimumng der Haumtfürsorgestelle gekündigt werden.Die Zustimmung ist bei der Hauptfürsorgestelle schriftlich zu beantragen. Die Hauptfürsorgestelle hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn dem

Schwerbeschädigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert

ift. Die Kündigungsfrist, die erst von dem Tage der Absendung des

Antrags läuft, betägt mindestens 4 Wochen. Besondes wichtig für

Arbeitgeber ist der Passus, daß der bei der Hauptflrsorgestelle ge⸗

stellte Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von Schwerboschädig⸗

ten mit dem Ablauf des vierzehnten Tages nach der Zustellung ohne weiteres als genehmigt gilt, falls die Zustimmung nicht vorher ver⸗ weigert wird. Die gesetzlichen Bestimmungen über fristlose Kündig⸗ ungen(8 123 G. O., 8 72 H. G. B.) werden durch diese Bestimmun

Gießen, Donnerstag, den 15. Februar 1923.

gen nicht berührt. Jedoch muß die Zustimmung der Hauptflürsorge⸗

stelle eingeholt werden, wenn es sich bei dem betr. Schwerbeschädigten um eine Krankheit handelt, die eine Folge der Kriegsbeschädigung ist.

Schwerbeschädigte, die aus Anlaß eines Streiks oder einer Aus⸗ sperrung fristlos zur Entlassung kommen, sind nach Beendigung des Wirtschaftskampfs wieder einzustellen. Diese Bestimmung im 8 12 wurde aufgenommen, um diejenigen Schwerbeschädigten, die auf die Entscheidung von Streiks oder Aussperrungen ohne Belang sind und bei Arbeitskämpfen in eine äußerst schwierige Lage geraten, aus diesem Kampf herauszuziehen. Die obige Vorschrift gilt aber nur dann, wenn den Schwerbeschädigten lediglich aus Anlaß des Streiks oder der Aussperrung gekündigt wurde.

Das Freiwerden eines durch einen Schwerbeschädigten besetzten Arbeitsplatzes ist der Hauptfürsorgestelle unverzüglich anzuzeigen, so⸗ weit nicht ihre Zustimmung zur Kündigung erforderlich ist.

Vorstandsmitglieder, Prokuristen, leitende Angestellten usw., die keine Angestellten im Sinne des Betriebsrätegesetzes sind genicßen micht den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes, da deren Arbeitgeber billigerweise als umtunlich erschienen läßt.

Die Vestimmungen des 8 12 finden keine Amvendung auf Reichs⸗ oder Landesbeamte.

Die 88 122d sind für die Arbestgeber und schwerbeschädigten Arbeitnehmer von besonderem Interesse. Nach§ 12a soll die Zu⸗ stimumng der Haumtfürsorzestelle zur Kündigung von Schwerbeschä⸗ digten nicht versagt werden, wenn der seinen gesetzlichen Verpflich⸗ tungen nachgekommene Arbeitgeber auf den freiwerdenden, seither von einem Schwerbeschädigten(nicht von dem Vertrauensmann) innege⸗ habten Arbeitsplatz im Einwernehmen mit der Hauptfürsorgestelle einen anderen Schwerbeschädigten, der in seiner Erwerbsfähigkeit in l Umfange wie der bisherige Schwerbeschädigte beschränkt ist, einstellt..

§ 12h gibt Behörden oder behördlichen Einrichtungen, die auf⸗ gelöst oder nicht nur vorübergehend wesemtlich eingeschränkt werden müssen, die Möglichkeit, ihren Schawerbeschäd'gten bezw einem Teil derselben zu kündigen, wenn zwischen dem Tag der Kündigumg und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, min⸗ destens 3 Monate liegen, und wenn die Zahl der im beschränkten Betrieb verbleibenedn Schwerbeschädigten noch mindestens 5 v. H. (seither 6 v. H.) der Gesamtzahl der darin beschäfigten Arbeitn⸗hmer beträgt. Die Zustimmung Nr Hauptfürsorgestelle darf in diesen Fällen nicht versagt werden.

Auch bezüglich der Künidgung der in Betrieben privater Arbeitgeber tätigen Schwerbeschädigten, darf die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach§ 126 ebenfalls nicht versagt werden, wenn der Betrieb(auch selbständige Betriebsabteilungen) nicht nur vor⸗ iübergehend vollständig eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird und zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezählt wird mindestens 3 Monate liegen.

Schliesslich ist nach§ 12d die Zustimmung der Hamtfürsorge⸗ stelle überhaupt nicht erforderlich, wenn ein Scheverbeschädigter von einem Arbeitgeber, der bereits seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, unter Anzeige an die Hauptfürsorgestelle ausdrück⸗ lich zur vorühergehenden Aushilfe, für einen vorüßergehenden Zweck oder versuchswelse eingestellt und das Arbeitsverhältnis nicht über 3 Monate(seither 6 Monate) ausgedehnt wird. 0

Wichtig ist die neu eingefligte Bestimmumg, daß Schwerbeschä⸗ digte, deren Rente bei erneuter Festsetzung auf weniger als 50 Proz. herobgesetzt wird, noch für 1 Jahr von der Rechtskraft der neuen Entscheidung ab gerechnet, den Schutz des Sckswerbeschädigtengesetzes genießen und damit auch dem Arbeitgeber auf die gesetzlich einzu⸗ 1 Zahl von Schwerbeschädigten angerechnet werden.(8 15

Durch§ 16 ist eine Neuregelung getroffen, daß gegen Anord⸗ mungen und Entscheidungen der Hauptfürsorgest⸗lle auf Grund des Schwerbeschädigtengesetzes, Beschwerde(ohne aufschiebende Wirkung) bei dem Sckhwerbesckädigtenausschuß der Hauntfütrsorgestelle, dem je 2 Arbeitgeber und schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmer, 1 Unfall⸗ beschädigter und je 1 Vertreter der Gewerbe⸗(Berg-) Auffsicht, der Berufsgenossenschaften und der öffen(chen A beitsnachweise ange⸗ hören, verfolgt werden kann, der erdaültig entscheidet.

Eine Ausnahme besteht bei Kündigungsstreitiakiten, welche die bei Behörden im Angestelltenverhältnis besckäftigten Schaerbe⸗ schäd aten betreffen. Behörden wie Schwerbeschädigten ist nunmehr das Recht eingeräumt, gegen Entschefdungen der Hauptfürsorgestelle Beschwerde bei den für die betreffenden Angestellten zuständigen obersten Reicks behörden bezw. Landesbehörden einzulegen, die end⸗ gliltig entscheiden. 6

Deutscher Reichstag.

Das Notgesetz. Justiz in Deutschland. Berlin, 13. Febr.

Aus der Montagsitzung sei zunächst die Rede nachgetragen, mit der Genosse Sollmann-Köln namens der Sozd. Fraktion zu dem Notgesetz Stellung gene nemen hat durch das der Reichs⸗ leitung schleunigst Mittel für den

Abwehrlampf an der Ruhr in die Hand gegeben werden sollen. N

Abg. Sollmann(Soz.): Der Cesetzentwurf nimmt einige Vestimmungen des Schaukstartengesetzes veraus. Es hat sich gegen diese Bestimmungen ein Sturmlauf dex Interessenten entwickelt. Das tann uns nicht eincchüchtern, in solcher Not gilt doppelt der Sab: Das Gemeinwohl ist das höchste Gesetz. Zu einer Be⸗ unruhigung des ehrlichen Gastwirtestandes, der eine Notwendig keit ist, liegt leine Leranlassung vor.(Zustimmung.) Für etwa arbeitslos werdende Nrbeiier und Angestellten werden Reich, Staat und Kommunen Sorge zu troger haben. Notwendig ist, zu N daß das Gesetz durch private Klubs umgangen wird.

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Alkoholverbat für Jugendliche entspricht einer Forderung der gesomten organisierten deutschen Jugend. Die öffentliche Anprangerung der Wucherer und Preistreiber hat meine Partei schon seit Jahren gefordert. Wenn wir sie nun durchsetzen können, werden wir uns freuen. Unüberwindliche Be- denken haben wir gegen die Verschriften über den Paß⸗ und Sichtvermerkszwang. Diese Bestimmungen können zu einem Kampfmittel gegen politisch mißliebige ersonen werden. Auch warnen wir vor jeder Fremden-Versolgung. Diese Fremdenhetze

ist barbarisch und politisch unllug Sie schadet uns im Auslande überall. Daß für die aus dem Rheinland ausgewiesenen Fa⸗ milien unbedingt Wohnungsgelegenheit geschaffen werden muß, ist selbstverstäudlich. Wir bezweifeln aber, ob die Bestimmung des Gesetzentwurses praktis eh oͤurchführbar ist, die verlangt, daß die Wohnungsämter diesen Familien vor allen anderen vorge merkten ortsansässigen Wohnungsuchenden Unterkunft verschafsen mlissen. Abgesehen davon, daß dies in manchen Orten rein un⸗ möglich ist, kann das Verfahren auch zu lange dauern. Man muß sofort in der Nähe des besetzten Gebietes Gasthäuser in Kurorten, Pfarrhäuser auf dem Lande und ähnliche Unterkunftsstätten

schaffen. Gegen den Artikel 6, der der Reichsregerung freie Er⸗ mächtigung zum Crlaß aller möglchen Verordnungen geben soll, erklärt sich meine Fraktion mit aller Entschiedenheit. Wir sind

zwar für alle zweckdieultchen Kampfmaßnahmen, aber wir wollen diese nicht in die Ermächtigung der Reichsregierung stellen, son⸗ dern verlangen, daß gerade in diesen bitterernsten Wochen

Beilage zur Oberhessischen Volkszeitung Nr. 38

die Negierung unter die Kontrolle des Parlaments gestellt werde.(Lebh. Zustimmung bei den Soz.) Das Wichtigste an dem ganzen Gesetz ist das, was ihm fehlt, und ihm fehlt beinahe alles. Cs entspricht in leiner Weise der ungeheuren Not der ge⸗ schichtlichen Krise, in die das Rech hineingeraten ist.(Sehr wahr!) Wir wollen den Gesetzentwurf zu einem Kampfgesetz gegen die⸗ jenigen machen, die dürch gemeinsten Eigennutz die deutsche Front erdolchen wollen. Der Dolch, der uns etwa in den Rücken gestoßen werden könnte, blinkt niemals in deutschen Arbeiterfäusten, son⸗ dern in weichen, brillantenblitzenden Händen von Leuten, die als Vampyre an unserer Volkskraft (debh Zustimmung bei den Soz.) Man soll auch vom Frankreich kündigt die Verschärfung seiner Be⸗ Das ist ein Weh auch für uns. Wir verlangen Skandals, daß durch die Geld⸗

die Besitzsteuern nahezu aufgehoben 5 werden. Die Erbitterung darüber ist bei allen anständigen Steuer⸗ zahlern ungemein. Hier muß sofort gehandelt werden.(Lebhafte Zustimmung links.) Die Vörse ist zurzeit überhaupt kein regel⸗ rechter Markt nehr, sondern ein

Institut für spelulierende Hochstapler.

Diesem Zustand darf nicht länger tatenlos zugesehen werden. Wir

verlangen stärkste Gegenwirkung gegen den Sturz der Mark,

Unterbindung des freien Spiels mit den Devisen, die Devisengeschäfte sollen vom volkswirtschaftlichen Bedürfnis, nicht von der Spekulationsgier geleitet werden. Eine Devisenzentrale und Einschränkung des Reichsbankkredits ist notwendig. Die Reichsbank gibt durch ihren billigen Kredit vielfach erst die Möglichkeit zu Speku⸗ lationen im Großen.(Lebhafte Zustimmung.) Wirtschaftspolitisch fordern wir, daß endlich gegen die Preistreibereien auch der großen kapitalistischen Konzerne eingeschritten werde.(Zustimmung.) Wenn wir so den Gesetzentwurf ergänzen wollen, so tun wir das, um die deutsche Widerstandskraft zu stärken. Die Presse der Rechtsparteien sollte sich vor nationalistischen Ueberschwänglichkeiten und patriotischen Phrasen hüten. So hat der Führer der Deutschnationalen den Reichs⸗ kanzler C als nationalen Heros gefeiert, weil er mit der Eisen⸗ bahn ins Ruhrgebiet gefahren ist.(Heiterkeit links.) Auch wir danken dem Reichskanzler für seine Reise an die Ruhr, aber unsere Ansprüche an einen nationalen Heros sind doch größer. Ein erheblicher Teil der bürgerlichen Presse weckt wieder ähnliche

Illusionen wie im Jahre 1914

und die Ernlichterung kann nicht ausbleiben. Die Franzosen werden nicht aus Furcht vor den Zeitungsaufsätzen der deutschen nationalisti⸗ schen Presse fluchtartig das Ruhrgebiet und die übrigen besetzten Ge⸗ biete verlassen. Am Rhein und an der Ruhr ist man ernst, entschlossen und mutig aber nicht phrasentrunken.(Lebhafte Zustimmung.) Wir halten durch, weil wir wissen, daß die deutsche Niederlage in dem uns aufgezwungenen Wirtschaftskrieg zu einer verstärkten Verelendung der deutschen Arbeiterklasse führen würde. Wir wollen den Kampf zu einer Grundlage führen, auf der Verhandlungen möglich sind, die die Hoheitsrechte der Republik und das deutsche Wirtschaftsgebiet unange⸗ tastet lassen und uns leidglich solche Verpflichtungen auferlegen, die wirklich erfolgreich sind.(Lebhafte Zustimmung bei den Soz.)

Es ist bedauerlich, daß einige deutsche Zeitungen dem Auslande die Meinung beibringen wollen, als sei die Sozialdemokratie unzuver⸗ lässig. Wenn die Kreuzzeitung einen Aufsatz mit der Frage über⸗ schreibt:Hält die Sozialdemokratie durch?, so grenzt das an Landes⸗ verrat. Die Sozialdemokratie als stärkste deutsche Partei und die freien Gewerkschaften als weitaus stärkste Gewerkschaftsrichtung im Ruhrgebiet und am Rhein sind es doch, die

in erster Linie die Front gegen den französischen Imperialismus zu halten haben. Diese Front steht fest und unser Wille ist unge⸗ brochen. Von solchen Gedanken aus gehen wir an die Ergänzung des Gesetzentwurfs hergn. Wir wollen ihn zu einem Kampfgesetz gegen alle diejenigen machen, die als geheime Verbündete des französischen Imperialismus in unserem Lande die Wirtschaft und die Finanzen verwüsten und zu einem Kampfplatz für die Massen die in diesem Ringen zur Rettung des Reiches und der Republik aushalten wollen. (Lebhafter Beifall bei den Soz.) 1 Bei der zweiten Beratung des Etats für 1923 sprach dann zu dem apitel

saugen. Gegner lernen. sitzsteuergesetze an. das sofortige Aufhören des entwertung

Justiz in Deutschland Abg. Dr. Rosenfeld(Soz.):

Wir erheben schärfsten Protest gegen den willkürlichen Rechts⸗ zustand, den die imperialistische Politik Frankreichs in den besetzten Gebieten herbeigeführt hat. Die von einem belgischen Gericht zum Tode verurteilten deutschen Polizeibeamten sind unschuldig, und wir hoffen, daß die deutsche Regierung alles tun wird um ihr Schicksal ab⸗ zuwenden. Aber die Regierung muß auch dafür sorgen, daß in Deutschland wieder gut gemacht wird, was Volksgerichte und

Ausnahmegerichte gegen deutsche Männer verfehlt haben. Wir beantragen die Einstellung aller schwebenden Strafverfahren gegen Leute, die für ihre politische Ueberzeugung ein⸗ getreten sind. Im Ruhrgebiet stützt sich die Reichsregierung jetzt auf den Streik der Eisenbahner, während sie nach dem letzten großen Eisenbahnerstreik gegen dieselben Leute rücksichtslos Prozesse führte. Wir verlangen, daß trotz Bayern und mit Bayern alle politischen Gefangenen freigelassen werden und fragen die Reichsregierung, was sie gegen die bayerischen Volksgerichte zu tun gedenkt, die im Widerspruch mit dem Reichs⸗ gericht stehen. Heute noch werden in Bayern lustig Orden verteilt und auch das Reichsministerium für Wiederaufbau hat ein Kolonialab⸗ zeichen neu eingeführt. Die bayerische Regierung verhängt den Aus⸗ nohmczustand gegen Nationalsozialisten und wendet ihn gegen Sozial⸗ demokraten an. Ueberall werden die Gesetze zum Schutze der Republik angewendet nur nicht in Bayern. Dort finden alle Organisationen Unterschlupf, die im übrigen Deutsch⸗ land verboten sind. Aber auch auf anderem Gebiete der dem Reichs⸗ justizministerium unterstellten Behörden sieht es schlimm aus. Die Berliner Schöffenrichter pfeifen auf die Reichsverfassung, indem sie die Parteien über die neuen Verfassungsvorschriften, über die Eides⸗ leistung, nicht unterrichten. Immer noch gilt im Straf⸗ und Zivil- recht zweierlei Maß. Wir erheben die Forderung, daß endlich mit der Klossenjustiz aufgeräumt wird. Ferner fordern wir, daß unter den Geschworenen und Schöffen die Arbeiterklasse gebührend vertreten ist, wovon solange keine Rede sein kann, als noch die dreifache Aus⸗ siebung erfolgt.

Ueber dieObjektivität unserer Justig unterrichten folgende

Beispiele: Im Hardenprozeß

lag eingestandenermaßen ein Mordversuch vor. und dennoch haben die Geschworenen die Täter nur wegen Beihilfe und noch dazu unter Zubilligung mildernder Umstände schuldig befunden. Völlig versagt die Staatsanwaltschaft, wenn monarchistische Elemente gegen die deutsche Republik anstürmen. Nicht gegen diese Elemente, sondern gegen die Arbeiter, die sich gegen die monarchjistischen Kundgebungen auf⸗ lehnen, werden Verfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet. Wenn der Reichspräsident Ebert als Schieber bezeichnet wied, verurteilt die Strafkammer in Stendal den Täter zu dreitausend Mark Geldstrafe, für die Bezeichnung alsSchnapsbudiker reichen 20000 Mark aus. Wenn aber der bayerische Ministerpräsident Graf Lerchenfeld in einem Zeitungsartikel scharf angegriffen wird, beantragt der Staatsanwalt drei Monate Gefängnis. In München ist beim Einrücken der Reichs⸗