Ausgabe 
9.3.1923
 
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ich dem Ver sbeschluß der Familie Daub ärztliche Hilfe zu verweigern, nachkam. Dieser Beschluß wurde gefaßt, da Herr

b die Welt glauben machen will er könne ebensogut oder noch besser, als die Aerzte Krankheiten behandeln. Die drei anderen in

tracht kommenden prakt. Aerzte einschließlich des durch Geburts⸗ hilfe im Kramkenhaus damals verhinderten Arztes haben in der . Oberhessischen Zeitung erklärt, daß sie ebenso gehandelt ätten.

Da Herrn Daub dieser Beschluß genau bekannt war, so war ts sträflicher Leichtfsinn. daß er sich für die Entbindung seiner Frau nicht rechtzeitig anderweitige ärztliche Hilfe sicherte. a

Im übrigen bestand weder für die Frau, noch für das Kind irgendeine Lebensgefahr als er nach dem Arzt schickte. 5

Der Arzt ist gesetzlich keineswegs verpflichtet jedem Ruf, sei es zu Geburten oder zu Erkrankungen, Folge zu leisten.

J. A. der Alsfelder Aerzte: Dr. Gleim.

Unseren Bemerkungen zu dem ersten Artikel, die dahin gingen, daß ein Arzt sich verpflichtet fühlen müsse einen in Lebensgefahr befindlichen Helfesuchenden diese Hilfe zu gewähren, ohne zu fragen wer oder was dieser ist. haben wir nichts hinzuzufügen. Höchstens, daß der Arzt auch dann seine Hilfe nicht versagen sollte, wenn er annimmt, daß keine Lebensgefahr vorliegt. Letzteres kann er ja mie vorher wissen. Red.

Lokale Parteinachrichten. Gemeinbevertreter⸗ Konferenzen. Sonntag, den 11. März 192g.

Gießen im Gewerkschaftshaus 9 Uhr vormittags; Referent: Landtagsabg. Mann Gießen; Thema: Kommunale Wirt⸗ schafs⸗, Kultur⸗ und Sozialpolitik.

Grünberg im LokaleCase Stein, nachmittags 2 Uhr: Ref.: Gemeinderat Benner⸗Wieseck: Thema: Die Steuer⸗ möglichkeiten der Gemeinden. 0

Wir erwarten daß alle Gemeindevertreter der betreffenden Unterbezirke vollzählig vertreten sind. Den Ortsvereinen des Unterbezirks Londorf zur Kenntnis, daß die Konferenz am 11 März ausfällt. Die Konferenz findet 8 Tage später am 18. ds. Mis. 2 Uhr nachmittags in Londorf statt. J. A.: H. Häuser.

Mit Parteigruß! Schwurgericht Gießen.

Vom Liebhaber verlassen, wird die Mutter zur Mörderin.

as Dienstmädchen Käthchen Umsonst von Nieder⸗Flor⸗ stadt war in Friedberg in Stellung und lernte dort den Schupo⸗ beamten M. kennen, mit dem sie ein Verhältnis anfing. Infolge intimen Verkehrs wurde das Mädchen schwanger. Ihrem Lieb⸗ 5255 entdeckte sie sich nicht weil er bet einer gelegentlichen An⸗ spielung auf ihren Zustand das Mädchen kurz abfertigte. Am Neujahrstag 1923 gebar sie in der Wohnung ihrer abwesenden Dienstherrschaft ein Kind, das sie alsbald nach der Geburt durch Schnitte und Stiche mit einer Schere tötete. Ihrem Liebhaber und ihrer Dienstherrschaft verheimlichte sie die Geburt Die Leiche des Kindes schaffte sie in eine Abortgrube des Hauses, wo ste einige Wochen darauf von einem die Grube reinigenden Arbeiter ge⸗ funden wurde. Alsbald fiel der Verdacht auf die Umsonst und nach anfänglichem Leugnen gestand ste die Tat in vollem Umfang ein. Daß das Kind gelebt hatte, gab sie zu. Ihr Liebhaber, der von dem Zustande Kenntnis haben mußte, kümmerte sich in keiner Weise um sie. Am Dienstag mußte sich das Mädchen wegen Kin⸗ destötung vor den Geschworenen verantworten. Sie wurde der Kindestötung unter Zubilligung mildernder Umstände schuldig gesprochen und erhielt die gesetzliche Mindeststrafe von 2 Jahren Gefängnis. Staatsanwalt Dr. Eckert hatte selbst die Mindeststrafe beantragt, da nach seiner Ueberzeugung die Tat nur dadurch veranlaßt wurde, daß der Liebhaber das Mädchen im Stiche gelassen hatte. Die Verteidigung lag in den Händen des Rechtsanwalts Mendelsfohn in Gießen.

Um das Familienarmband.

Eine Tochter des Landwirts Philipp Jakob Dietz von Bildes⸗ heim war nach kurzer Ehe mit dem Landwirt Heinrich Vetter von Ober⸗Dorselden im Mai 1921 im Wochenbett verstorben. Der Schwiegersohn befand sich zunächst noch in der Familie seines Schwle⸗ gervaters Dietz, verließ aber infolge Differenzen das Haus und kehrte zu seinen Eltern nach Ober⸗Dorfelden zurück. Auf sein Be⸗ treiben fand nun am 9. Januar 1922 eine private Auseinander⸗ setzung hinsichtlich des Nochlasses der verstorbenen Tochter statt. Hler⸗ bel waren dem Schwiegersohn neben anderem auch die Hochzeitsge⸗ schenke seiner Frau zugesprochen worden. Zu diesen gehörte auch ein von einer Tante aus Eschersheim der Tochter am Hochzeitstage über⸗ gebenes göldenes Armband nebst Anhänger. Bei der Ausein⸗ andersetzung wurde das Armband nicht zurückgegeben, da es nach

Angabe der Schwiegereltern vorher an die Tante auf deren Bitte wieder zurückgegeben worden sei. Der Schwiegersohn gab sich zunächst hiermit zufrieden; am 11. Januar 1922 war er aber bei der Tante in Eschersheim und frug, ob sie das Armband zurückgefordert und auch zurückerhalten habe. Die alte Tante hat beides verneint.

Der Schwiegersohn strengte nun eine Klage auf Herausgabe des Armbandes an, oder auf Zahlung von 2500 Mark. In dem Prozeß wurde auch die alte Tante vernommen, ihre Aussage blieb aber un⸗ beeidigt, und es wurde dem Dietz ein Eid zugeschoben: daß es wahr ist, daß vor dem 9. Januar 1922 und nicht nach dem 9. Januar 1922 das hier fragliche Armband zurückgegeben worden sei.

Diesen Eid leistete nun der Schwiegervater Dietz auch am 27. Oktober 1922 vor dem Amtsgericht Vilbel. Die Anklage nimmt nun an, daß mit diesem Eid von dem Dietz eine unwahre Tatsache als wahr beschworen worden sei, denn nach den Angaben der alten Tante sei das Armba eits um Weihnachten 1921 von dem Stief⸗ lugeklagten zurückgeholt worden. In der heutigen Be⸗ me sagte der Stiesbruder des Angeklagten ganz bestimmt

ei 5 daß er am 10. Januar 1922 das Arm⸗ n seines Bruders von der Tante wieder zurückgeholt nte weiß nun, daß es bereits kalt und die Tage kürzer waren als das Armband wieder zurückgeholt worden sei, sie will sich heute aber auf ein Datum nicht festlegen. Der Staatsanwalt hält den Angeklagten auf Grund der Be⸗ eee

weisausnahme für überführt. Der Verteidiger. Rochtsat Schröder von Friedbera ersuchte in längeren, Ausführungen Grund der Beweiserhebung den Nachweis zu führen, daß der

bat, die gestellte Schuldfrage zu verneinen.

Die Geschworenen erkannten nach kurzer Beratung den Ange.

klagten des Meineids nicht für überführt. worauf der An⸗ gerkag und die St asse mit den Kosten des Verfahrens belastet wurde. Mit Worten des Dankes an die Geschworenen für ihre Mitarbeit schloß der Vorsitzende, Landgerichrsrat Funk die Tagung. 5

Kleine Nachrichten.

Frankfurt a. M., 7. März. Getreidemarkt. Bei flauer Ge⸗ schäftslage wurde bezahlt für je 100 Kilo Weizen Mk. 80 000 bis 85 000, Roggen 78 000 bis 80 000, Gerste Mk. 75 000, Hafer, imän⸗ discher, Mk. 58 000 bis 70 000, Weizenmehl, südd. 440 000 bis 175 000, Roggenmehl 110 000 bis 120 000, Kleie Mk. 40 000 bis 45 000.

Versammlungskalender. 7

Heuchelheim. Freie Turnerschaft. 10. März, abends 8% Uhr Versammlung im

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iessener Konzert-Verein

Montag, I2. Marz 1923, abends 7 Uhr als 7. und 8. Abonnements- Konzert in der Universitäts-Aula:

Orchester- Konzert

Ausführende: Mitglieder des Nauheimer

Kurorchesters u. Giessener Musikfreunde

Leitung: Prof. G. Trautmann. Haydn, Oxford- Symphonie Wagner, Siegfried- Idylle Mozart, Symphonie G-Moll(K. 550). Eintrittskarten: Mk. 1000., 800., 700. u. 500. bei Ernst Challier und abends an der Kasse. Wegen der weiteren Geldentwertung haben die Abonnen- ten Ihre Karten(7. und 8. Konzert) unter Zu- zunhlung von 200 Mark gegen die fur das Orchesterkonzert gültige Karte bei E. Challier elnzutauschen. 13⁴⁸

Sthördliche Bekannkmachungen Nutzholzversteigerung.

Versteigert werden Samstag, den 10. März Ifd. Is.

aus den Distrikten Beckerswald 2a Seewald 1. 8. und 4. des Gemeindewaldes Garbenteich: Stämme: Kiefern, 3. Klasse 7 Stück⸗⸗5,79 Fstm., 4. Kl. 29 Stück 17,57 Fsim., 5 Kl. 15 Stück 6,27 Fstm. Fichte, 3. Kl., 5. Stück 5,65 Fstm., 4. Klasse, 5 Stück 5,46 Fstm., 52 Kl 39 Stück⸗⸗ 20,31 Fstm., 5b Kl. 83 Stück⸗17,87 Fstm. Derbstangen, Fichte, 1. Kl. 125 Stück 12,16 Fstm., 2. Kl 65 Stück 377 Fstm. Nutzscheit, Kiefern, 3 Rm.(3 Meter lang).

Beginn der Versteigerung Uhr vormittags am

Waldeingang der Kreisstraße Garbenteich⸗Lich. 5

Garbenteich, den 5. März 1923. 1349 Hessische Bürgermeisteret Garbenteich: Kissel.

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geklagte ob fekte und subjektin die Wahrhest beschworen habe. Ex 0

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