Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Dietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Slr.i4t. Nahrgang 1937 Beilage der Oberhessischsn Tageszeitung Gießen, 30.Dezember 1937
Kreisamt Friedberg
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Harheim. Bekanntmachung.
In der Gemeinde Harheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Es wird gebildet:
a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Harheim;
b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemeinden und Gemarkungen Massenheim, Nieder-Erlenbach und Nieder- Eschbach.
Die vom Kreisveterinäramt getretenen Anordnungen Werder hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937, betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg (Hessen), den 24. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
V i e h s c u ch e n p o l i z e i l i ch e A n o r d n u » g über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten.
Vom 15. Dezember 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem sie im Ursprungs- bestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft sind. Die Jmpfdosts beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmunserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht.
Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum oder ■ 10 ccm Rekonvaleszentenserum, für Läuferschweine bis zu 1 Zentner
15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum, für große Schweine
40 ccm Hochimmunserum
oder 50 ccm Rekonvaleszentens^rum.
Der Nachweis der ordnungsmäßigen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden.
§ 2.
Die Kosten der Impfung trägt der Tierbesttzer.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unterliegen den Strafbestimmungen der §8 74 ff. des Viehseuchengesetzes. '
§ 4.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung to Kraft.
Darmstadt, den 15. Dezember 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung.
Vetr.: Verkehr mit Feuerwerkskörpern.
Nachstehend geben wir die über den Verkehr mit Feuer- rverkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt:
I
1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen und anderen pyrotechnischen Artikeln und bergt — Handel treiben will, mutz dies in den Städten Friedberg und Bad-Nauheim dem Polizeiamt, in der Stadt Butzbach und Vilbel der Ortspolizeiverwaltung und in ben Landgemeinden dem Bürgermeister anzeigen (§ 24 Abf. 1 der Hessischen Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. Nov. 1936).
2. Wer mit den zu 1 angeführten Gegenständen Handel treibt, darf davon
1. im Verkaufsraum oder in einem Nebenraum nicht mehr als insgesamt 2,5 Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als insgesamt 10 Kilogramm, und zwar in der Versandpackung, vorrätig halten. ' Die Lagerung (zu 2) muß in einem gegen Diebstahl und Brandgefahr gesicherten Raume erfolgen, der nicht zum bauer iv den Aufenthalt von Menschen dient und nicht unter oder neben solchen Räumen liegt. In den Verkaufsräumen dürfen Feuerwerkskörper nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden, dürfen in Verkaufsräumen nicht aufbewahrt werden. (§ 26 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.)
3. Die Abgabe, der obenbezeichneten Sprengstoffe an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern (Kanünen- sch lagen u dgl.), Knallkörpern (Knallkorken, Knallscheiben u.
pyrotechnischen Artikeln, mit deren Verwendung eine "yEuhe Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist. Die,e Vorschrift findet keine Anwendung aus Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces) und Zündbünder (Amorcesbändet) für Spiel- Zeugpistolen, welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knall- salz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als'Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Feuerwerkskorper, Knallkörper und pyrotechnischen Artikel Gutachten von Sachverständigen oder sonstige glaubwürdige Rach- weye von denjenigen zu verlangen, welche diese Gegenstände vertreiben wollen. (§ 25 Abs. 1 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.)
^Knallkorken dürfen im Inland nur in Schachteln von je 20 Stuck vertrieben werden, und zwar darf der Verkauf nut in ganzen Schachteln erfolgen. Jede Schachtel muß in deutlich les» barer Schrift die nachstehende Anschrift tragen:
, „Vorsicht! Knallkorken!
Verkauf nur in ganzen Schachteln und nur an Personen übet 16 Vahre gestattet. Der Verkauf einzelner Knallkorken ist verboten. Bei Herausnahme der Knallkorken darf das Holzmehl nicht entfernt werden."
(§ 25 Abs. 2 der Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. Nov. 1936 ) 5 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeführten
Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches be- straft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Neichsgesetz vom 9. v>unt 1884 verwirkt find. (§ 30 der Sprengstofsverkehrsord- nung vom 7. November 1936.)
II.
. bewohnten ober von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des RStGB Geldstrafe bis zu 150.—- RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 1 ‘
Friedberg (Hessen), den 29. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg. Dr. B ta u n.
Bett.: Schulgefechtsschießen.
Bekanntinach u n g
1 . Das III. Bail. Jnf.-Regt 80 hält am 24., 25. und 28. Januar, am ,7., 8. und 11. Februar und am 21., 22. und 25. Fe-' o^nor 1938 in der Zeit von 8 bis 16 Uhr ein Gefechtsschießen mit Gewehr und Maschinengewehr südlich Großen-Linden ab
2 Die Feuerstellung befindet sich 700 Meter südlich DE 169 (südlich Großen-Linden). Schußrichtung nach Süd- Sudweiten. '
3 . Das gefährdete Gebiet wird begrenzt durch die Ortschaften Großen-Linden, Lang-Eöirs, Kirch-Göns, Nieder-Kleen, Dornholzhauien, Hochelheim, Hörnsheim und wird abgesperrt. (Straßen aus,chließlich.)
. 4- Dw Straßen Lang-Göns—Hochelheim und Lang-Göns-^ Niedet-Kleci werden für die genannten Tage von 7 Uhr bis 16 Uhr gesperrt. Umleitung über Großen-Linden bzw. Kirch- Gons. Gefährdete Höhe 100 'Dieter.
5 Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten, o sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das wird" berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehandelt
6 Die Beendigung des Schießens wird den Ortsvorstehern der obengenannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt.
Friedberg (Hessen), den 22. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg. Dr.' Braun.


