Ausgabe 
26.9.1937
 
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Sonntag, 26. September 1937

Kreisamt Schotten

Anordnung

[ betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für

' Speifekartoffeln, vom 6. September 1937

Aus Grund von Zisser 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des ReiKskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme.ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M was folgt:

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher Lis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:

1. In Städten, Industriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Sveifekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann,

für weihe, rote

und blaue Lor- für gelbe Sor­ten le 50 Kg. teil je 50 Kg.

RM. RM.

bei Abgabe ab Waggon oder Lager

des Empsangsverteilers .... bis zu 2,85 bis zu 3,15

bei Zufuhr frei Keller des Klein­verteilers .........bis zu 2,95 bis zu 3,25

bei Zufuhr frei Wohnung (Keller)

des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufs­

stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3,15 bis zu 3,45

Lei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler ...... bis zu 0,37 bis zu 0,40

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann.

bei Abgabe von 50 Kg. > bei Abgabe von 5 Kg. an

lür weiße. rote und blaue Sor­ten je 50 Kg. NM

i bis zu 2,70

, bis zu 0,33

für gelbe Sor- leit je 50 Kg. NM.

bis zu 3,*

bis zu 0,36

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an:

für weiße, tote

und blaue Sor- für gelbe Sor­

ten je 50 Kg. tcn je 50 Kg.

NM. NM.

a) in die unter 1 genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45

b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2,70

bis zu 3,

4. Soweit der Verbraucher die abholt: ,

II.

Kartoffeln beim Erzeuger

für rote, weiße und blaue Sor­ten je 50 Kg. RM.

2,35

für gelbe Sor­ten je 50 Kg. RM.

2,65

Die Verlandverteilerfpanne beträgt je 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

III.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Ver- ordung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 (Reichsgesetzblatt 1 S. 955) bestraft.

IV.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 In Kraft.

Darmstadt, den 6. September 1937,

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Stelle für die Preisbildung.

Anordnung

betreffend di« Festsetzung von Höchstpreisen für Heu.

Vom 6. September 1937.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbiloung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:

§ 1-

1. Beim Handel mit Heu neuer Ernte (1937) an den Ge- treidegrohmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchst'notierungen pro 100 Kilogramm zugelassen:

a) Wiesenheu, lose, gesund, gut, trocken 4.90 bis 5.10 RM.

b) Luzerneheu........5.60 bis 5.90 RM.

2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkten erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Ab­fallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vor­stehenden Preisspannen zum Ausdruck kouimen.

3. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität Mainz oder Worms und für Luzerneheu ab rheinhessische Ver­ladestation.

§ 2.

1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Ectreidegroß- märkte sind nur die int § 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig.

2. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität nächstgelegener Getreidegroßmarkt (Mainz, Worms), und für Luzerneheu ab rheinhessischr Verladestation.

3. Verteiler haben die Ware auf dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzuführen.

§ 3.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß bett §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No­vember 1936 bestraft.

§ 4.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung !m An­zeiger der Hessischen" Landesregierung in. Kraft. Am gleichen Tage tritt die Anordnung vom 3. August 1937 außer Kraft.

Darmstadt, den 6. September 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung- '

Stelle für die Preisbildung.

Anordnung

betressend die Festsetzung von Sorten-Zuschlägcn für die Speisc- kartosfelnJuli" undfrühe Hörnchen".

Vom 17. September 1937.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:

(1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger­festpreise (RM. 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation) wird für dieJuli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von RM. 1 je 50 Kilogramm und fürfrühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2. je 50 Kilogramm gestattet.

(2) Für dieJuli" (Nieren) undfrühe Hörnchen", Tan­nenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Fest­setzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speisekartoffeln festgesetzten Verbraucherhöchst­preise entsprechend.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No­vember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft.

III.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung int Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und ver­liert ihre Gültigkeit mit dem 31. Dezember 1937.

Darmstadt, den 17. September 1937.

Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung- Stelle für die Preisbildung.

In Vertretung: Reiner.

Betr.: Die Einführung der Beschaupflicht bei den Hausfchlach- tungen.

Bekanntmachung.

Nach den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Aende- rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. April 1937 (Reichsgefetz- blatt I S. 453) unterliegen die Hausschlachtungen ab 1, Oktober d. I. der Schlachtvieh- und Fleischbeschau und gegebenenfalls auch der Trichinenschau.

Dis Bürgermeistereien wollen für ortsübliche Bekannt­machung Sorge tragen und die Fleifchbefchauer entsprechend unterrichten.

Schotten, den 22. September 1937.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Dienftnachrichtcn.

Heinrich Dietz II. von Ober-Seibertenrod wurde als Feld- fchütze für die Gemeinde Ober-Seibertenrod ernannt und verpflichtet.