Sonntag, 26. September 1937
Kreisamt Schotten
Anordnung
[ betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für
' Speifekartoffeln, vom 6. September 1937
Aus Grund von Zisser 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des ReiKskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme.ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt:
■ Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher Lis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
1. In Städten, Industriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Sveifekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann,
für weihe, rote
und blaue Lor- für gelbe Sorten le 50 Kg. teil je 50 Kg.
RM. RM.
bei Abgabe ab Waggon oder Lager
des Empsangsverteilers .... bis zu 2,85 bis zu 3,15
bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers .........bis zu 2,95 bis zu 3,25
bei Zufuhr frei Wohnung (Keller)
des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufs
stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3,15 bis zu 3,45
Lei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler ...... bis zu 0,37 bis zu 0,40
2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann.
bei Abgabe von 50 Kg. > bei Abgabe von 5 Kg. an
lür weiße. rote und blaue Sorten je 50 Kg. NM
i bis zu 2,70
, bis zu 0,33
für gelbe Sor- leit je 50 Kg. NM.
bis zu 3,*—
bis zu 0,36
3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an:
für weiße, tote
und blaue Sor- für gelbe Sor
ten je 50 Kg. tcn je 50 Kg.
NM. NM.
a) in die unter 1 genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45
b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2,70
bis zu 3,—
4. Soweit der Verbraucher die abholt: ,
II.
Kartoffeln beim Erzeuger
für rote, weiße und blaue Sorten je 50 Kg. RM.
2,35
für gelbe Sorten je 50 Kg. RM.
2,65
Die Verlandverteilerfpanne beträgt je 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Ver- ordung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 (Reichsgesetzblatt 1 S. 955) bestraft.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 In Kraft.
Darmstadt, den 6. September 1937,
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung
Stelle für die Preisbildung.
Anordnung
betreffend di« Festsetzung von Höchstpreisen für Heu.
Vom 6. September 1937.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbiloung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:
§ 1-
1. Beim Handel mit Heu neuer Ernte (1937) an den Ge- treidegrohmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchst'notierungen pro 100 Kilogramm zugelassen:
a) Wiesenheu, lose, gesund, gut, trocken 4.90 bis 5.10 RM.
■ b) Luzerneheu........5.60 bis 5.90 RM.
2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkten erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Abfallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehenden Preisspannen zum Ausdruck kouimen.
3. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität Mainz oder Worms und für Luzerneheu ab rheinhessische Verladestation.
§ 2.
1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Ectreidegroß- märkte sind nur die int § 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig.
2. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität nächstgelegener Getreidegroßmarkt (Mainz, Worms), und für Luzerneheu ab rheinhessischr Verladestation.
3. Verteiler haben die Ware auf dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzuführen.
§ 3.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß bett §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 bestraft.
§ 4.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung !m Anzeiger der Hessischen" Landesregierung in. Kraft. Am gleichen Tage tritt die Anordnung vom 3. August 1937 außer Kraft.
Darmstadt, den 6. September 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- '
Stelle für die Preisbildung.
Anordnung
betressend die Festsetzung von Sorten-Zuschlägcn für die Speisc- kartosfeln „Juli" und „frühe Hörnchen".
Vom 17. September 1937.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:
(1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (RM. 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von RM. 1 — je 50 Kilogramm und für „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2.— je 50 Kilogramm gestattet.
(2) Für die „Juli" (Nieren) und „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speisekartoffeln festgesetzten Verbraucherhöchstpreise entsprechend.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft.
III.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung int Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit dem 31. Dezember 1937.
Darmstadt, den 17. September 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- Stelle für die Preisbildung.
In Vertretung: Reiner.
Betr.: Die Einführung der Beschaupflicht bei den Hausfchlach- tungen.
Bekanntmachung.
Nach den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Aende- rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. April 1937 (Reichsgefetz- blatt I S. 453) unterliegen die Hausschlachtungen ab 1, Oktober d. I. der Schlachtvieh- und Fleischbeschau und gegebenenfalls auch der Trichinenschau.
Dis Bürgermeistereien wollen für ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen und die Fleifchbefchauer entsprechend unterrichten.
Schotten, den 22. September 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Dienftnachrichtcn.
„ Heinrich Dietz II. von Ober-Seibertenrod wurde als Feld- fchütze für die Gemeinde Ober-Seibertenrod ernannt und verpflichtet.


