Ausgabe 
24.11.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 128. Sabrgang 1937 Beilage der Oberhefsifchen Tageszeitung I Gießen. 24 November»937

Kreisamt Gießen

Betretend: Brrkaufssonntage vor Weihnachten. Bekanntmachung.

Aul Anordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Arbeitsrninisters werden in diesem Jahre di« beiden letzten Sonntag« vor Weihnacht«», also die Sonntage 12. und 19. Dezember 1937, gemäß § 105 b Absatz 2 der Reichsgewerbeord- nuirg für den Verkauf aus offenen Verkaufsstellen freigegeben, und zwar in der Zeit von 16 Uhr nachmittags.

y Gießen, den 18. November 1937.

Kreisamt Eietzen: I. V. Weber.

Kreisamt Friedberg

Betr.: Scharffchietze«.

Bekanntmachung.

Am 6 7. und 8. Dezember 1937 findet jeweils von 813 und von 1417 Uhr auf dem Exerzierplatz Butzbach Gefechts­schießen mit scharfer Munition statt. Es wird geschossen in Rich­tung Kleeberg. Gefährdet ist das Gelände südlich Ebersgons, südlich Oberkleen und ostwärts von.Klceberg. Für die Schieß­tage wird gesperrt: Die Straße Hausen-Kleeberg und die Strage EbersgönsKleeberg. Den Weisungen der ausgestellten Sicher­heitsposten ist Folge zu leisten. ,

Die gesährdeä Höhe bei dem Gefechtsschießen betragt 500 Meter.

Friedberg/H., den 19. November 1937.

Kreisamt Friedberg: Dr. Braun.

Kreisamt Büdingen

Dien ft nachrichten. >

Der Landwirt Friedrich Schweitzer II. zu Berstadt wurde als Feldgeschworener der Gemeind« Berstadt ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Abteilung III lJnnrre Verwaltung)

Bekanntmachung

die Prüfung der Lichtspieloorführer betreffend.

Vom 30. Oktober 1937.

Am Samstag, den 4. Dezember 1937, vormittags 9 Uhr, findet im kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt «ine Prüfung für Licht- spielvorfllhrer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zu­ständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß 24. November dieses Jahres.

Den Anträgen find folgend« Unterlagen beizufügen:

1. Geburtsschein,

2. amtsärztliches Zeugnis,

3. das von einem geprüften Lichtspieloorführer ausgestellt« und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechs­monatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers,

4. ein nichtaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 cm, .

5. Quittung einer Finanzkasf« über di« eingezahlt« Prüfungs­gebühr rm Betrage von 10 RM.

Darmstadt, den 30. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Eulersdorf und Schwarz.

In den Gemeinden Eulersdorf und Schwarz ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet:

a) «in Sperrbezirk, bestehend aus den verseuchten Gemarkungen

Eulersdorf und Schwarz,

b) ein Veoüachtungsgebiet aus den Gemarkungen Grebenau, Wallersdors, Merlos, Bieben, Reimenrod, Eifa, Ramrod, Udenhausen. ... ,

Di« von dem Kreisveterrnaramt getroffenen Anordnungen weiden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Aussührungsvorschristen des Bun- desrates zum Reichsvieyseuchengesetz und des hessischen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des Reichsviehjeuchengesetzes werden weiter folgende Anordnungen getroffen:

A. Für den Sperrbezirk: ...

1. Der Durchgangsverkehr ist verboten. Die Umleitung «folgt über Eifa, Reimenrod, Bieben, Grebenau, Udenhausen. Di« angebrachten Sperrfchilder sind zu beachten.

2. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

3. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn di« Hufe der Pferd« vor dem Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, aus­reichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über «ine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellten Desinfektionsmatratze ge­führt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu rei­nigen und zu desinfizieren.

4. Es ist allen Erzeugern und deren. Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen.

5. Den Bewohnern verseuchter Gehöfte ist der Besuch von Schu­len, Kirchen, Gasthäusern, Kinos usw. verboten. Der Verkehr dieser Personen mit den übrigen Bewohnern des Sperr­bezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu be­schränken.

6. Die gesperrten Gehöft« bezw. Ställe, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tier­ärzten, betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürsen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

7. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauen­vieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, ver­boten. Darüber hinaus wird hierdurch auch jeder Hausier­handel verboten.

8. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperr­bezirke unterliegt der Absonderung im Stalle.

9. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

ö. Für das Veobachtungsgebiet:

1. Jeglicher Hausierhandel ist verboten.

2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten.

3. In allen Gemarkungen, die ganz oder teilweise in einen Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.

4. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unser« Genehmigung nicht entfernt werden.

Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnunaen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestra­fung zu erwarten.

Alsfeld, den 20. November 1937.

1 Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung Darmstadt, den 28. Oktober 1937. Abteilung VII Pet-er-Gemeinder-Straße 3.

Zu Nr. VII/I. 4630., Ruf-Nr. 7711.

Betreff: Unfallverhiitungstag für die Landwirtschaft.

An die Kreis- und Stadtschulämter und die Direktionen der Landwirtschaftsschulen

Ich weise Sie besonders auf den im Reichsininisterial- amtsblati Deutsche Wissenschaft, Seite 472 veröffentlichten Erlaß vom 20. Oktober 1937 Nr. E. V./3878 hin und ersuche, das Weitere zu veranlassen.

Im Auftrage: Ringshausen.