Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Rlsfelö
Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung
Nr.l3Z. Jahrgang 1937
Gießen. 17. Dezember 1937
Kreisamt Gießen
Vetr.: Die Wicderbesetzung der Stelle des Feuervisitators im 7. Bezirk.
Bekanntmachung.
Nachdem der Feuervisitator Heinrich Bender I. zu Langsdorf aus Alters- und Gesundheitsrücksichten von der weiteren Versetzung seiner Dienstgeschäfte entbunden worben ist, wird die Neubesetzung der Feuervisitatorenstelle für den 7. Bezirk er- forderlich.
Der Bezirk umfaßt die Orte Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Langsddorf, Muschenheim, Nonnenroth, Obbornhofen und Röthges. , . , . .
, Bewerber um die frei gewordene Stelle, insbesondere erfahrene Maurer- und Zimmermeister, die in dem genannten Bezirk ihren Wohnsitz haben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über abgelegte Prüfungen und ihre seitherige Beschäftigung bis spätestens 1. Januar 1938 bei uns einreichen.
Gießen, den 13. Dezember 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Dienstnachrichten.
Karl Jung VII. von Watzenborn-Steinberg wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Watzenborn-Steinberg ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In der Hofreite des August Dietz in Schwalheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Die Gemarkung Schwalheim ist Sperrbezirk.
Zum Beobachtungsgebiet werden erklärt die Gemarkungen Friedberg. Dorheim. Rödgen. Wisselsheim und Bad-Nauheim.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Aussührungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des Hessischen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVSG werden weiter folgend« Anordnungen getroffen:
A. Für den Sperrbezirk:
1 Der Verkehr von dem Ludwigsbrunnen erfolgt über Dorheim.
2. Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Stallsperre.
g. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werben, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß di« Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellte Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind auch die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Eg ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Das Einsammeln der Milch darf nur durch einen Beauftragten der Molkerei Rack in Dorheim erfolgen, die die nötigen Anweisungen erhält.
. 5. Den Bewohnern verseuchter Gehöfte ist der Besuch von Schulen, Kirchen. Gasthäusern, Kinos usw. verboten. Der Verkehr dieser Personen mit ven übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.
6. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer ' der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung und Wartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwandt werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
7. Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Person«,t, bie. gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte vonKlauenvieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. Darüber hinaus wird hierdurch auch jeder Hausierhandel verboten.
8. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk uhterliegt der Absonderung im Stall.
9. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geslllgel und Katzen sind so zu verwahren, daß sie bas Gehöft nicht verlassen können.
B. Für das Bcobachtungsgebiet:
1. Jeglicher Hausierhandel ist verboten.
2. Der Weidegana von Klauenvieh, sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten.
3. In allen Gemarkungen, die ganz oder teilweise in einem Umkreis von 15 Kilometern um den Seuchenort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geslügel verboten.
4. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unser« Genehmigung nicht entfernt werden.
Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten.
Friedberg (Hessen), den 13. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg. Dr. V r a u n.
Dienstnachrichten.
Wilhelm Schneider aus Rendel wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Rendel ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Nauhfutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
’ § 1.
Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien sowie über diese Länder- ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen bett Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hesien — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Dienstnachrichten.
Mit Verfügung des Herren Reichestatthalters in Hessen •— Landesregierung — vom 25. November 1937 zu Nr. III 41616 ist für die Gemeinden Büches und Orleshausen die Bildung einer gemeinschaftlichen Bürgermeisterei mit dem Amtssitz in Büches angeordnet worden.
Otto Buß von Kohden wurde zum 2. Kommandanten der Pflichtfeuerwehr in Kohden ernanoi und verpflichtet.
Otto Lein von Illnhausen wurde zum Wiegemeister der Gemeinde Illnhausen ernannt und verpflichtet.
Wilhelm Becker von Unter-Schmitten wurde zum Kassenverwalter der Gemeinde Unter-Schmitten ernannt und verpflichtet.


