Freitag, 12. November 1937
Kreisamt Alsfeld
Anordnung über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvirh und Geflügel.
Nom 4. April 1934.
Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Reichsvlehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt <5. 519) wird für vas hessische Staatsgebiet hiermit zolgendes angeoronet:
1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Niehoerwcrtungsgenotzenschaften, Großschlächter und Unternehmer, die leoendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben Vies der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
2. Die Böden der Kraft- und Anhängewagen müssen dicht gefugt und so beschaffen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit gewährleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und Anhangewagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer Höhe von 60 Zentimtr. dicht gefugt fein.
Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihr« Wände so hoch sein, daß di« Tiere bei Ouerstellen" im Wagen nicht mit dem Kopf darüber hinwegkommen können. In Zeilen besondrer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauenvieh und Geflügel in Wagen, bi« di«f«n Anford«rungen nicht voll entsprechen, verboten werden.
Die Böden müssen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torfmehl, Sägemehl usw.) versehen sein.
Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen.
3. Kraft- und Anhängewagen, auf denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen dies« Anlage nicht verlassen, bevor-sie vorschriftsmäßig gereinigt und entseucht worden sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage auf Vieh- und Schlachthöfen, so braucht die Reinigung und Entseuchung nur einmal am Tage im Anschluß an bi« l«tztausgeführte H i n beförderung ausgeführt zu werden.
Sofern auf,. Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer 1 Klauenvieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthöf« bestimmt ist, müssen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und entseucht werden. Kraft- und Anhängewagen, die der GeflUgelbeförderung dienen, sind nach jedesmaligem Ge- brauch zu reinigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassen werden.
Kraft- und Anhängewagen, die zur Beförderung von Fer- keln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, müssen an jedem Benutzungstag« gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden.
4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen.
Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässig« Fußböden ‘ und gute. Abschlußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung «bfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.
5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte ist eine 2prozentige Natronlauge- Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsversahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz).
0. Alle Wagenführer haben stets «in Ausweisbuch nach beifolgendem Muster mit sich zu führen, bas von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt [ein und mit fortlaufenden Nummern versehen« Seiten enthalten muß; aus diesem muß der bi«. Nachprüfung ausführenbe Beamt« jederzeit ersehen können, ob unö wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- und Anhängewagen durchgesllhrt worden ist.
7. Soweit die Entseuchung in Vieh- und Schlachthöjen vorgenommen wird, kann di« Aufsicht und di« Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes übertragen werden. Erfolgt di« Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aufsicht zu betrauen die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen haben.
Die zuständige Polizeibehörde und der beamtet« Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unterrichten.
8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführungen der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten.
Zuwiderhandlungen gegen dies« Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519).
9. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
..Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Vl. S. 172) wird hiermit aufgehoben.
Darmstadt, den 4. April 1934.
Der Staatsminister.
Alsfeld, den 6. November 1937.
Betr.: Vcterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf die vorstehend abgedruckte Anordnung des Herrn Staatsministers zu Darmstadt vom 4. April 1934 weifen wir hiermit nochmals hin. Die Einhaltung der gegebenen Bestimmungen wollen Sie genau überwachen.
Kreisamt Alsfeld: Dr. Schön hals.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwarz.
Unser« Bekanntmachung vom 4. November 1937 („Oberhessische Zeitung" Nr. 258 vom 4. 11. 1937) wird dahingehend erweitert. daß die Gemeinden Rainrod und Eifa dem Beobachtungsgebiet zugeteilt werden.
Alsfeld, den 8. November 1937.
Kreisamt Alsfeld: Dr. S ch L n h a l s.
' Auswcisbuch
Nam« und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens: .....................
Beschreibung des Kraftwagens: _____________________________________
Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens: '. .. ..................
Datum der Transporte der Tiere
Zahl und Art der beförderten Tiere
Herkunft bei Tiere aus Bestand von Märkten u|ro.
Wohin wurden die Tiere befördert und wohin abgeliefert?
Datum der Entfeuchungdes Kraftwagens
Angabe, wo die Entseuchung itattgefundenhat
Bemerkungen der kontrollierenden Beamten
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