klmtsverkündigungsblatt
ber Kreisämter Gießen, Friedberg, Lüdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nr. 123 Jahrgang 1937 I Beilage der Oberhefsische n Tageszeitung Metzen. 12 November 1937
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtviehmarktcs in Stegen,
Vom 2. November 1937.
Auf Grund der 88 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Eietzen Lis auf weiteres verboten.
Darntstadt, den 2. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 47.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1938.
An die Bürgermeister des Kreises.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können.
Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:
Das Lichtbild mutz unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre fein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden ein« wesentliche Veränderung eingetreten äst.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vorhanden „ift, die eines Mitgliedes.
Auf den Ihnen, vorliegenden Photographien wollen Sie fo- svrt auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver- wechilungen vermieden werden.
.Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheinen eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurllckzugeben.
Die Anträge wollen Sie Jins unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars (das von der Druckerei Ehrenklau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach bezogen werden kann) baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will.ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzufuhren.
Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach als Mitglieder anzumelden.
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für dte Zeit, bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizu- lchlletzen. Weiter ist der Nachweis über die Mitgliedschaft bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe (Ambulantes Gewerbe, Handelsvertretung pp.) vorzulegen.
Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zuruckzugeben.. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Jnteresie der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.
Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende 2ahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist
/
dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wnnder- gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellcn, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen "und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmcn.
Zur Berechnung der zu erhebenden Stempelgebühr ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleinenUmfanghat.
Lauterbach, den 6. November 1937.
Kreisamt Lauterbach: Bonhard.
N. 48.
Betr.: Die Ausstellung von Legitimationskarten für das Kj. 1938. An die Bürgermeister des Kreises.
Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der LegitimationskarU^bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen.Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Das Formular für die Anträge können Sie von der Druckerei Ehrenklau ober der Buchhandlung Mehring in Lauterbach beziehen
Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlas s u ngsortes der Firma zuständig.
In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es „sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, u n a b g e st e m p e l t und in der Regel nicht > älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitiinationskarten „oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt, werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben.
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Auskaufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vor- gängigeausdrückliche Aufforderuygnur bei Kaufleuten oder „solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden.
Die Legitimationskarte darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im „Sinne des § 57 bis 57b der Gewerbeordnung gegen den Reisenden nicht vorliegen. Hiernach dürfen also u. a. Personen Legitimationskarten nicht erhalten, die wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt, oder wegen anderer Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen. In den Berichten sind evtl. Versagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur bet geringste Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers besteht, ist dies besonders zu bemerken.
Zur Berechnung der zu erhebenden Stempelqebübr ist in den Berichten von Ihnen noch anzuqeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleineren Umfang hat.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Jnteresie der raschen Erledigung, der Anträge machen wir Jbnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.
Lauterbach, den 6. November 1937.
Kreisamt Lauterbach: Bonhard.


