Ausgabe 
3.11.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld

Nr. lis. Fahrgang 193? Beilage der Oberhejsifchen Tageszeitung Gießen. Z.November 1937

Kreisamt Gießen

Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbrauchcrhöchstpreisen sür Spei ekartofseln vom 6. September 1937, in der Fassung vom 23. Oktober 1937.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars sür die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Rr. 291 von, 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartosselwirt^chaftsverband Hessen-Nas­sau, Frankfurt a. Main, was folgt:

I.

Für dis Abgabe von Speisekartosfeln an die Verbraucher Lis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise fest- tteleüt:

1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Darm­stadt, Eiehen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu- Isenburg, ..

für rote, heiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg. tert je 50 Kg.

RM. RM.

Lei Abgabe ab Waggon oder Lager

des Empfangsverteilers ..... bis zu 2.85 bis zu 3.15 bei Zufuhr frei Keller des Klein­

verteilers ......... Lis zu 2.95 bis zu 8.25 Lei Zufuhr ftei Wohnung (Keller)

des Verbrauchers durch den Emp­

fangsverteiler oder ab Verkaufs­

stelle des Kleinverteilers .... bis zu 8.15 bis zu 8.45 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den

Kleinverteiler .......bis zu 0.37 bis zu 0.40

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nickt unter 1. aufgeführt sind, für rote, weiße

unb blaue Sor- für gelbe Sor­

ten je 50 Kg. ten je 50 Kg.

NM. RM.

bei Abgabe von 50 Kg. an. » , . bis zu 2.70 bis zu 3 bei Abgabe von 5 Kg. an . , . . bis zu 0.33 bis zu 0.36

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von

50 Kg. an

für rote, weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg. ten je 50 Kg. NM. RM.

a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3.15 bis zu 3.45

b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3.

4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt

\ für rote, weiße

unb -Maite Sor« für gelbe Sor­ten je 50 Kg. teit je 50 Kg

RM. RM.

2.35 2.65

II.

Dis Versandverteilerspanne beträgt fe 50 Kg. 0.20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

III.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß §§ 4 und 6 der Verord­nung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft.

IV.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.

Darmstadt, den 28. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Stelle für die Preisbildung

I. V.t gez. R e i n e r.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen sür dm Kalenderjahr 1938.

An die Polizeidirektion Giehen

und die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbe betrieb im Ümherziehen im Jahre 1938 fortzusetzen oder z> beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche B« kanntmachung aufsorbern, ihre Anträge auf Erteilung dei Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, dah ste zi Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können.

Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:

Das Lichtbild muh unausgczogen, ähnlich, gut erkennbar sein, «ine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darr nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Ver­änderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Licht­bild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie so­fort auf der Rückseite die Versönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbeschein« einaeklebt und abgestcmpelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue, Wander­gewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Ümherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, §in Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrist 'm zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzusühren.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Giehen als. Mitglieder anzu- melden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für di« Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleich­falls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei- zufchliehen.

Wandergewerbetreibendd, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Dis Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe­scheine liegt int Interesse der Wand er g ew erbetr eib enden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stel­lung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Jab. (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik beson­ders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wan- dergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war

Dis Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen fr eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzöge­rungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwor­tung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr di- erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Au unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam daß Ci- nicht berechtigt find, Bescheinigungen an die Gewerbetreibend«' auszustellen, wonach solchen erlaubt Ist, in den Gemeinden zi hausieren usw. (§ 59 Ziffer 1 bis 4 GO.)

Gießen, den 27. Oktober 1937.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuh r.