Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhesien und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 13. Jahrgang 1937 | Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 30. Januar 1937
Kreisamt Friedberg
Dien st nachrichten.
Johann Friedrich Michael Reichardt von Nieder-Erlenbach wurde als Führer der Freiwilligen Feuerwehr Rieder-Erlenbach ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Dien st nachrichten
Karl Pfeiffer IV. aus Ortenberg, wurde als stellvertretender Kommairdant der Freiwilligen Feuerwehr zu Ortenberg ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Lauterbach
Betr.: Die Bekämpfung des feuchenhaften Berkalbens (Vang- infektion des Rindes).
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Die nachstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung teilen wir Ihnen zur genauen Beachtung mit.
Lauterbach, den 30. Januar 1M7.
Hessisches Kreisamt.
Z ü r tz.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens! lBanginfektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des feuchenhaften Verkalbens (Vanginsektion) für das Land Hessen folgendes bestimmt.
§ 1. Verkehr mit Zuchttieren.
(1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung auf Banginsektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Banginfektion begründen.
(2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung auf Banginfektion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere aufgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.
(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.
§ 2. Weideverkehr.
(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen
1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion erbracht ist,
2.' weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausslutz, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen.
(2) Aus Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Vlutuntersuchung als verdächtig lbang- positiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bang- negativen) Rindern verboten.
(3) Der gemeinsame Wcidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimweiden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2.
§ 3. Deckoerbote.
(1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung auf Banginfektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegen.
(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginseltion verdächtig ist.
(3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Vanginfektion durch Blutuntersuchung festgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zügeführt werden.
(4) Bullen mit bangpositivem Vlutuntersuchungsergebnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Banginfektion durch Vlutuntersuchung oder andere Umstände festgestellt ist.
(5) Bullen mit krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden.
(6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Geburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.
§ 4. Nachweis des verneinenden Ergebnifses der Blutunterfuchnng.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist.
§ 5. Personenverkehr.
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Vanginfektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Vanginfektion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinderbeständen mit Vanginfektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pflege und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen.
(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.
§ 6. Impfung.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Vanginfektion ist verboten. Für wissenschastliche Untersuchungen kann der Reichs- minister des Innern Ausnahmen zulassen.
§ 7. Durchführung der Blutuntersuchungen.
(1) Die Blutproben sind durch besonders zugclasscnö Tierärzte zu entnehmen.
(2) Die Blutuntcrsuchungen zur Durchführung der Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen nach der vom Reichsminister des Innern erlassenen An- weisung durchzuführen.
(3) "Die Vlutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus anitlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen.
§ 8. Kosten.
Die Kosten der Vlutuntersuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last.
§ 9. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsvichseuchengesetzes.
§ 10. Inkrafttreten, Aushebung von Vorschriften.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft.


