Ausgabe 
21.5.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt bei Provinzialbirektion Oberhessen unb bei Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 62. Jahrgang 1937 Beilage der Ob e r h e fsi sche n Tageszeitung

Gießen. 21. Mai 1937

Siegel

Einfuhr von Kirschen nach England.

RdErl. d. RuPrMsEiiL. v. 8. 12. 1936 II A 2. 4015.

Dio englische Regierung hat mitgeteilt, daß sich die Ein­fuhr von Kirschen aus Deutschland nach England im Jahre 1937 nach folgenden Bestimmungen regelt:

1. Bis zum 27. Mai einschließlich ist die Einfuhr von Kirschen aus ganz Deutschland frei und an keine besonderen Bedin­gungen gebunden.

2. In der Zeit vom 28. Mai bis 26. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist, in dem das Ursprungsland und der Ursprungsort der Kirschen angegeben sind.

3. Bom 27. Juni ab ist die Einsuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des amtlichen Pflanzenbeschaudienstes nach vorgeschriebenem Muster beigegeben ist, des Inhalts, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Orte gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist.

Sendungen, denen die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht bei- gefügt sind, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutzdienst auf Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht. Bei der Feststel­lung befallener Sendungen kann die Einfuhr sofort gesperrt werden.

Auf meinen Runderlaß v 30. März 1936 II A 2. 1075 (LwRMBl. S. 8) nehme ich Bezug.

«n die Landesregierungen. Für Preußen: An sämtliche OPräs. LwRMBl. S. 675. '

Bekanntmachung

über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England.

Bom 28. April 1932.

Für das Jahr 1932 gelten folgende Bestimmungen:

1. Bis zum 2. Juni einschließlich ist die Einfuhr von Kir­schen an keine besonderen Bedingungen gebunden.

2. In der Zeit vom 3. Juni bis 26. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ur- prungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist, in dem das l'anb und der Ort, wo die Kirschen gewachsen sind, ange­geben sind.

3. Bom 27. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des amtlichen Pflanzenschußdienstes nach dem nachstehend vorgeschriebenen Muster beigegeben ist; hierin ist zu bescheinigen, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Ort gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades ober in Ostpreußen gelegen ist. (Siehe nach­stehendes Muster.)

Sendungen, denen die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht bei­gefügt sind, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschußdienst auf Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht. Bei Feststellung von befallenen Sendungen kann die weitere Einfuhr sofort ge­sperrt werden.

D a r m st a b t, den 28. April 1932.

Hess. Ministerium der Finanzen, Abt. für Landwirtschaft.

Dr. R ö ß l e r.

Zeugnis des amtlichen Pslanzenfchutzdienstes.

Es wird bescheinigt, daß die in der unten beschriebenen Sendung enthaltenen Rohkirschen nicht südlich des 53. Breiten­grades oder in Ostpreußen gewachsen sind.

Zahl und Beschreibung der Packungen in der Sendung.... Kennzeichen ....... , . , ,

Datum der Absendung .,2,

Einfuhrhafen . .....»

Unterschrift ............

Behörde

__ Datum

Kreisamt Gießen

3. Nachtrag zur Polizeioerordnung über die Einrichtung und den Betrieb des Nutzviehmarktes in Gießen.

Auf Grund des Art. 1 Ziffer II2 der Ersten Hessischen Bei­ordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. 4. 1935, des Art. 129b Abs. II der Städteordnung vom 8. 7. 1911, des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. 7. 1921, des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 22. November 1935 und der Reichsoerordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 wird nach Anhörung des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen und mit Genehmi­gung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 4. 5. 1937 zu Nr. III G. 7078 folgendes angeordnet:

§ 1.

Der bisherige § 1 wird § la.

Der § 1 erhält folgenden Wortlaut:

§ 1.

Das Betreten der Viehmarktanlage ist nur solchen Personen gestattet, die dort dienstlich oder geschäftlich zu tun haben.

Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt verboten.

§ 2.

Hinter dem § 4 der Polizeiverordnung wird eingesügt:

§ 4a.

Alle auf dem Biehmarktplatz in Gießen anfallende Milch darf aus veterinärpolizeilichen Gründen weder für den eigenen Gebrauch der zum Melken zugelassenen Personen benutzt, noch in den freien Verkehr gebracht werben; sie geht entschädigungs­los m das Eigentum der Stadt Gießen über, die sie als Werk­milch verarbeiten läßt und den Erlös dem Wohlfahrtsamt Eie- tzen überweist.

§ 4b.

Die Tierbesitzer dürfen das Ausmelken der Tiere nur von den von der Stadt Gießen (Marktverwaltung) dazu bestimmten Personen vornehmen lassen.

§ 3.

.Diese Abänderung tritt mit der Beröffcntlichuiig im Amts- verkundigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 14. Mai 1937.

Polizcidirektion. I. P.: gez. Koch.

Kreisamt Friedberg

An die Herren Bürgermeister des Kreises und das Polizeikommissariat Wickstadt.

91m 3. ^uni 1937 findet eine Zählung der Schweine und Scha,e statt die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichti- gen Hausichlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31 Mai und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Marz bis Mai 1937 verbunden ist.

«..Di« örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gcmeindebogsn) werden ^hncn durch das Landesstatistische Amt unnnttelbar zugehen Sollte ein Bürgermeister bis zum 26. Mai bte Znhlpapiere nicht erhalten haben, so muß er sich unverzüg- l'ch mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 941, an das Landesstatistisch« Amt wenden.

, Die auf der Zählliste und dem Eemeindebogen aufgedruck- ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere müs- >en sich die Zahler selbst mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.