Ausgabe 
6.4.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt

ber Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Sir. 38. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, k. April 1937

Kreisamt Gießen

Betr.: Geschützte Pslanzen.

Bekanntmachung.

Der Beginn der Blütezeit der Pflanzenwelt gibt uns Ver­anlassung, auf die nachstehend ausgkfllhrten Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 hinzuweifen. Wir geben der Erwartung Ausdruck, daß die Bevölkerung den mit der Verordnung verfolgten Bestrebungen der Reichsregierung zum Schutze der gesamten Natur und der Heimat das eriorder- liche Verständnis entgegenbringt und bei der Feststellung und Abstellung von Verstößen einsichtige Mithilfe leistet.

Den Polizeiorganen wird zur Pflicht gemacht, erforder­lichenfalls unnachsichtlich Strafanzeige zu erheben.

Die Bürgermeister werden beauftragt, diese Bekanntmachung durch Aushang nochmals zu veröffentlichen.

Eiesten, den 4. April 1937.

Krcisamt Niesten

als untere Naturschutzbehörde.

3. SB.: Dr. Krüger.

Auszug aus der Naturfchutzverordnung vom 18. März 1936. Vollkommen geschützte Pflanzenarten.

§ 4-

Es ist,......( verboten, wildwachsende Pflanzen der fol­

genden Arten zu beschädigen ober von ihrem Standort zu ent- sernen:

1. Strautzfarn, 2. Hirschzunge, 3. Königsfarn, 4. Federgras, 5. Türkenbund, 6. Schachblume, 7. Gelbe Narzisse, 8. Orchideen oder Knabenkräuter, und zwar: Frauenschuh, Waldvögelein, Kohlröschen, Kuckucksblume, Fliegen-, Bienen-, Hummel- und Spinnenblume, Dingel, Purpurknabenkraut, Riemenzunge, 9. Pfingftnelke, 10. Berghähnlein, 11. Alpenanemone, 12. Grosses Windröschen, 13. Akelei, 14. Küchenschelle, 15. Frühlingsadonis­röschen, 16. Meiste Seerose, 17. Diptam, 18. Seidelbast oder Kellerhals, 19. Stranddistel, 20. Alpenveilchen, 12. Aurikel, 22. Gelber Fingerhut, 23. Enzian, und zwar in folgenden Arten: stengelloser Enzian, gefranster Enzian, Lungenenzian, gelber Enzian, 24. Edelweist.

Teilweise geschützte Pslanzenarten.

§ 5.

Es ist,......, verboten die unterirdischen Teile (Wur­

zelstöcke, Zwiebeln) ober die Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen:

1. Maiglöckchen, 2. Meerzwiebeln, 3. Wilde Hyazinthe, 4. Ge­meines Schneeglöckchen, 5. Grostes Schneeglöckchen oder März­becher, 6. Schwertel oder Siegwurz, 7. Christrose oder Schwarze Nieswurz, 8. alle Rofetten tragenden Steinbrecharten, 9. Him­melschlüssel oder Schlüsselblume.

Sammeln von Pflanzen.

§ 9-

(1) Wer wildwachsende Pslanzen nichtgeschützter Arten (Vluinen, Heilkräuter, Farne und dergl.) oder Teile von solchen sür den Handel oder gewerbliche Zwecke sammelt, must einen von der zuständigen Ortspolizei- oder Forstbehörde ausgestellten, sür das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein mit sich führen, aus dem heroorgeht, für welche Oertlichkeiten das Sammeln erlaubt ist und welche Pflanzenarten zum Sammeln freigegeben sind. Vor dem Ausstellen des, Erlaubnisscheines ist der zustän­dige Beauftragte für Naturschutz zu hören.

Schmuckreisig.

§ 10.

(1) Es ist verboten, von Bäumen oder Sträuchern in Wäl­dern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt zu ent­nehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Falle ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht.

(2) Als Schmuck reisig gelten Bäume, Sträucher. Bündel von Zweigen, die geeignet sind, als Erllnschmuck von Innenräumen

aller Art, von Gebäuden, Strasten, Plätzen und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinberei oder als winterliches Deckreisig verwendet zu, werden, z. B Weihnachtsbäume, Pfingftmaien, Zweige von Nadelbäumen, Laubbäumen und Sträuchern, beson­ders auch kätzchentragende Weiden-, Hasel-, Espen-, Erlen- und Virkenzweige, Zweige der Felsenbirne usw.

Strafen.

§ 30.

(1) Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrläpig zuwidcrhandelt, wird mit Haft und Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Wirb die Tat gcwerbs- oder gewohnheitsniästig be­gangen oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so wird die Tat mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(4) Wer es unterlägt, Jugendliche unter 18 Jahren, die feiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten, wird ebenfalls nach Abs. 1 bestraft.

Dienstnachrichten

Der seitherige 2. Beigeordnete Karl Fach zu Münster ist zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Münster ernannt worden. Betreffend: Bestellung eines Rechners für oie evang. Ecfamt- Kircheiigemeinde in Eiehen.

Der Geschäftsführer i. R. Georg Schupp, Eiesten, ist zuni Rechner der evang. Gesamtkirchengemeinde sowie der Matthäus-, Markus-, Lukas-, Johannes-, Luther- und Petrus-Gemeinde Eiesten ernannt worden.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Beurlaubung des Beterinärrats Dr. Daum in Büdingen.

Bekannt ni achung.

Veterinürrat Dr. Daum in Büdingen ist vom 30. Mär; bis 20. April 1937 beurlaubt. Die Dienstgeschäfte des Kreis- veterinäramts Büdingen werden während dieser Zeit in den Ortschaften des Kreises an und östlich der Bahnstrecke BüdingenNidda durch das Kreisveterinäranit Schotten, und in den Ortschaften westlich der genannten Bahnstrecke durch das Kreisveterinäramt Friedberg versehen.

Bübingen, den 1. April 1937.

Kreisamt Büdingen. I. V.: W e be r.

Betreffend: Schutz der wildwachsenden Pslanzen.

B e k a n n t ni a ch u n g.

Mit Beginn der Blütezeit der Frühjahrspflanzen wird auf die §§ 4, 5 und 9 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 hingewiesen. Es wird in Erinnerung gebracht, dast das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen verboten ist. Ins­besondere wird darauf hingewiesen, dast wildwachsende Pflanzen nicht geschützter Arten oder Teile von solchen für den Handel oder gewerbliche Zwecke' nur von solchen Personen gesammelt werden dürfen, die einen von der zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellten Erlaubnisschein besitzen. Anträge auf Ausstellung eines Erlaubnisscheines sind über dcn zuständigen Beauftragten für Naturschutz, Forstmeister Dr. K ll na nz, Konradsdorf, zu leiten.

Büdingen, den 23. März 1937.

Kreisamt Vlldinge,,: Dr. Becker.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung

Betreffend: Den Amtstag in Schlitz im Monat April 1937.

Der Amlstag in Schlitz im Monat April lfd. Is. findet Dienstag, dcn 27. April 1937, statt.

Lauterbach, den 1. April 1937.

Krcisamt Lauterbach: Zürtz.