6lmtsverkiindigungsblatt
der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 14. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 4. Februar 1937
Kreisamt Gießen
Vetr.: Aushebung der Polizeistunde aus Anlaß der Fastnacht.
V e k a n n t m a ch u n g.
Aus Anlaß der diesjährigen Fastnacht wird die Polizeistunde in allen Gemeinden des Kreises an den Tagen Samstag, den 6., bis Dienstag, den 9. Februar 1937, allgemein aufgehoben.
Gießen, den 1. Februar 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Vetr.: Vckämpsung des seuchcnhasten Verkalbens (Banginsektion des Rindes).
Nachstehende Anordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — in obigem Betreff nebst einer Anweisung zur Durchführung dieser Anordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Alsfeld, den 27. Januar 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Seibert.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Vckämpsung des senchcnhastcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Abs 2 des Viehseuchengeictzes vom 26. Juni 1909 (RGBl S 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des seuchcnhasten Verkalbens (Vanginsektion) für das Land Hessen folgendes bestimmt.
§ 1. Verkehr mit Zuchttieren.
(1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und Uber 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginsektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Banginfektion begründen.
(2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens achi Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten weiblichen Rindern und über I Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, aus die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetricben werden Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.
(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder , erworben werden.
§ 2. Wcideverkehr.
(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Veaustragte dürsen
1. eigene und sremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung ans Banginsektion erbracht ist,
2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß. und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen
(2) Aus Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig lbang- positiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bang- negativen) Rindern verboten
(3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber aus Heimweiden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2.
§ 3 Deckm'rbote.
(1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht
Wochen zurückliegenden Blutuntcrsuchung aus Banginsektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegcn.
(2) Die erneute Blutuntcrsuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist.
(3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, dürsen Rinder aus einem Bestand, in dem die Banginsektion durch Blutuntersuchung festgestcllt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugesührt werden. .
(4) Bullen mit bangpofitivem Blutuntersuchungsergcbnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Vanginfektiön durch Blutuntersuchung oder andere Umstande sestqestellt ist. ,,
(5) Bullen mit krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden.
' (6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.
§ 4, Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntcrsuchung.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist.
§ 5. Personenverkehr.
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginfektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginsektion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinderbcständen „mit Bangmfektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der, Pflege und Wartung der Tiere beschüstigt sind, dürsen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen. ... „
(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbcständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.
§ 6. Jmpsung.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginsektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulassen.
§ 7. Durchführung der Vlutuntersuchuugcn.
(1) Die Blutproben sind durch besonders zugclassene Tierärzte zu entnehmen.
(2) Die Blutuntersuchungcn zur Durchführung der Vorschriften der 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinärunterwchungsamt Gießen nach der vom Reichsministcr des Innern erlassenen An- weisuna durchzuführen
(3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen.
§ 8. Kosten.
Die Kosten der Blutuntersuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus ösjentlichen Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last.
§ 9 Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 10. Inkrafttreten, Aushebung von Vorschriften.
(1) Diese Anordnung tritt am 1 Februar 1937 in Kraft.
(2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchcnhafte Verkalben (Banginsektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess Reg.-Bl S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937
Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung
In Vertretung: Reiner.


