Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 70. Fahrgang 1930
Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gießen. 28. Mai 1936
Kreisamt Friedberg
Abteilung Ib.
Bekanntmachung betreuend Prüfung der Lichtspielvorsllhrcr.
Vom 13. Mai 1936.
Ain Samstag, dem 27. Juni d. I., um 9 Uhr vormittags, findet im kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Institutes der Technischen Hochschule in Darmstadt eine Prüfung für Lichtspielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei den» für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß: 17. Juni d. I.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufllgen'
1. Geburtsschein;
2. amtsärztliches Zeugnis;
3. das von einem geprüften Lichtspielvorführer ausgestellte und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers;
4. ein unaufgczogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter;
5. Quittung einer Finanzkasse über die «ingszahlte Prüfungsgebühr im Betrage von 10.— RM.
D a r m stadt, den 13. Mai 1936.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.
Vetr.: Gcmcindefinanzstatistik; hier: die Verössentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben.
Bekanntmachung.
Der gemäß § 13, Abs. 2, der Verordnung über die Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) zu veröffentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Friedberg liegt in der Zeit vom 2. bis 15. Juni 1936 einschließlich mährend der Dienststunden auf dem Kreisamt Friedberg, Zimmer 13, zu jedermanns Einsicht offen.
Friedberg i. H., den 26. Mai 1936.
Kreisamt Friedberg.
Dr. Straub.
Kreisamt Büdingen
Vetr.: Verhütung der Waldbrände.
Bekanntmachung.
Mit dem Beginn der warmen Jahreszeit entsteht eine erhöhe Gefahr von Waldbränden. Die Bevölkerung wird darauf aufmerksam gemacht, jedes Verhalten zu unterlassen, welches die Gefahr eines Waldbrandes nach sich zieht. Auf folgende gesetzliche Bestimmungen wird hierdurch hingewiesen. Bestraft wird
a) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden - Sachen Feuer anzündet;
b) wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wal-d oder Moor- oder Heideflächen betritt oder sich denselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober int Walde oder auf Moor- oder Hcideflächcn ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters raucht;
3. im Walde oder auf Moor- oder Heidcflächen brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
4. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des StGB *), im Walde oder» auf Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe derselben im Freien ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht' sofort festgestellt werden fann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.
Jeder, der oen Ausbruch eines Schadenfeuers, das er nicht selbst zu löschen vermag, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich der nächsten Polizei- oder Feuerwchrstelle davon Mitteilung zu machen. Personen, die dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. bestraft.
Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden sind neben den Feuerwehren alle geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet.
■ Büdingen, den 21. Mai 1936.
Krcisamt Büdingen.
I. V.: Dr. Winkelmann.
Vetr.: Verhütung der Waldbrände.
An die Gendarmeriestationen und Ortspolizeibehörden des Kreises.
Wir verweisen auf die heutige Bekanntmachung über die Verhütung von Waldbränden und weisen Sie an, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen scharfes Augenmerk zu haben und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
B ü d i ng e n, den 21. Mai 1936.
Hessisches Krcisamt.
I. V.: Dr. Winkel in a n n.
Vetr.: Die Reinhaltung der öffentlichen Gewässer.
Bekanntmachung.
Es ist in der letzten Zeit beobachtet worden, daß die Bäche und sonstigen Wasserläufe durch Hineinwerfen von Schutt, Steinen, Unrat, toten Tieren usw. verunreinigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, daß das Verunreinigen der Bäche nach Artikel 120 des Polizeistrafgesetzbuchss verboten ist und bestraft, wird. Die Polizeibehörden sind angewiesen, gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten und Anzeige zu erhebest.
Büdingen, den 25. Mai 1936.
Hessisches Krcisamt.
I. V.: Dr. W i n ke l ma n n.
An die Gcndarmcriestationcn und die Ortspolizeibehörden d-s Kreises.
Unter Hinweis auf die obige Bekanntmachung weifen wir Sie an, bei Verstößen einzuschreiten.
Büdingen, den 25. Mai 1936.
Hessisches Krcisamt.
I. V.: Dr. Winkel mann.
Hn die Bürgermeistereien der Kreise
Gießen, Friedberg, Büdingen, HIsfeK), Lauterbach u. Schotten (Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien BmtsverKündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien daraus aufmerksam, daß wir keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.
Oberhessische Tageszeitung
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