Ausgabe 
25.5.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisümter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

it. 88. Jahrgang 1936

Beilage der Ob er hes fische n Tageszeitung

Gießen. 25. Mai 1936

Kreisamt Büdingen

Nr. 28.

Betr.: Ausführung des Reichsnaturfchutzgefctzes.

Bekanntmachung.

Der R«tchsforstmeist«r und Preußische Landesforstmeister hat auf Grund des § 3, Absatz 4, der Du r ch fii h r u n g sverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I 6. 1275) zum Reichsnatur­schutzgesetz vom 26. Juni 1935 den Direktor des noturhistorischen Museums, Professor Dr. Dr. e. h. Schmidtgen in Mainz, Natur- historisches Museum, zum Beauftragten für Naturschutz im Be­reich« des Landes Hessen ernannt.

Bübingen, den 19. Mai 1936.

Kreisamt Büdingen,

I. V.: Dr. W i n k e l m a n n.

Betr.: Die Polizeiverordnung über den Gebrauch von Bier­druckvorrichtungen im Kreise Büdingen.

Auf Grund des Art. 78 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung wird ver­ordnet :

Ziffer I, 1 der Polizeiverordnung über den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen vom 23. Juni 1904 wirb geändert wie folgt:

Für die Vierleitung dürfen nur Röhren aus reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Gcwichtsteil Blei enthal­tendem Zinn, aus Glas, das den sicherheitstechnisch zu stellen­den Anforderungen genügt, oder aus Aluminium verwendet werden. Die Leitungsröhren müssen einen Durchmesser von nicht weniger als 1 Zentimeter haben; stärkere Krümmungen sind zu vermeiden.

Das in das Faß einzusteckende Steigrohr des sogenannten Stechhahns muß aus beiderseits gut verzinntem Messing be­stehen und der Kopf des Stechhahns muß auf der Jnnensläche gut verzinnt sein; di« Verwendung anderer als einwandfrei anerkannt«! Werkstoff« (z. B. Aluminium, nichtrostender Stahl) ist gestattet.

Ziffer I, 2 wird geändert wie folgt:

Besteht die Rohrleitung nicht aus durchsichtigem Glas, so ist zur Beurteilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glas­rohr von gleicher Weit« und nicht weniger als 0,3 Meter Länge einzuschalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in einer Hülfe aus innen verzinntem Messing, Aluminium ober nichtrostendem Stahl befestigt und durch Gewindeverschluß mit dem Leitungs­rohr verbunden und plombiert sein.

Büdingen, den 20. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt.

Becker.

Kreisamt Schotten

Nachtrag zu den Vorschriften, den Gebrauch von Vicrdruckvorrichtungen lVierpressionen, Bierpumpcn) betreffend.

Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialord­nung vom 8. Juli 1911 wirb nach Zustimmung des Kreisaus­schusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 27. April 1936 zu Nr. Ib G. 4321 folgender Nachtrag zu den Vorschriften, den Gebrauch von Vier­druckvorrichtungen (Bierpressionen, Vierpumpen) int Kreise Schotten betreffend, vom 26. März 1904 erlassen:

1. Abschnitt 1, Ziffer 1, erhalt folgende Fassung:

Für die Bierleitung dürfen nur Röhren aus reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Gewichtsteil Blei enthal­

tendem Zinn, aus Glas, das den sicherheitstechnifch zu stellen­den Anforderungen genügt, oder aus Aluminium verwende! werden. Die Leitungsröhren müssen einen Durchmesser von nicht weniger als 1 Zentimeter haben; stärkere Krümmung«! sind zu vermeiden.

Das in das Faß «inzusteckende Steigrohr des sogenannte Stechhahns muß aus beiderseits gut verzinntem Messing b stehen und der Kopf des Stechhahns muß auf der Jnnenflät gut verzinnt sein; die Verwendung anderer als ein-wandfr anerkannter Werkstoff« (z. B. Aluminium, nichtrostender Stah> ist gestattet.

2. Abschnitt 1, Ziffer 2, erhält folgende Fassung:

Besteht die Rohrleitung nicht aus durchsichtigem Glas, ist zur Beurteilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Elo rohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,3 Meter Läm «inzufchalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in einer Hülfe ai innen verzinntem Messing, Aluminium oder nichtrostend?" Stahl befestigt und durch Gewindeverschluß mit dem Leitung rohr verbunden und plombiert sein.

Bei denjenigen Bierdruckvorrichtungen, bei welchen d Bierfässer direkt unter der Zapfstelle im Büfett und nicht v Keller liegen, kann das Elasrohr zur Kontrolle der Reinhalti" der Vierleitungsröhren wegfallen.

3. Dieser Nachtrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schotten, den 19. Mai 1936.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Abteilung lb.

Bekanntmachung betreffend Prüfung der Lichtspielvorsührer.

Vom 13. Mai 1936.

Am Samstag, dem 27. Juni d. I., um 9 Uhr vormittags findet im kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Institutes Technischen Hochschule in Darmstadt eine Prüfung für 2' spielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Priifm sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zu­ständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß: 17. Juni d. I.

Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufllgen:

1. Geburtsschein;

2. amtsärztliches Zeugnis;

3. das von einem geprüften Lichtspielvorsührer ausgepen.r und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorfllhrungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines a-'- prüften Vorführers;

4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4.5 mal 4,5 Zentimeter;

5. Quittung einer Finanzkasse über die eingezahlte Prüfungs­gebühr int Betrage von 10. RM.

Darmstadt, den 13. Mai 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Kreisamt Lauterbach

ienstmtchrichtsn.

Karl Firnges 2. zu Radmühl ist zum Feldschützen ff- die Gemeinde Radmühl ernannt und verpflichtet worden.

Es wurden ernannt und verpflichtet:

1. Johannes Spahn zu Stockhausen zum I. Kommandanten für die Freiwillige Feuerwehr Stockhausen;

2. Heinrich Eurich 6. zu Stockhausen zum II. Kommandante- für die Freiwillige Feuerwehr Stockhausen;

3. Otto Ruhl zu Grebenhain zum II. Kommandanten für die Freiwillige Feuerwehr Grebenhain;

4. Karl Jäger zu Freiensteinau zum II. Kommandanten r die Freiwillige Feuerwehr Freiensteinau.